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Glarus
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Urkunde Chalhoh von Valchenſtain - 1289 November 15.(CAO, 1314-11-15) Chalhoh von ValchenſtainChalhoh von Falkenstein beurkundet, daß er sich in die Gnade seines Herrn des Bischofs Wernhart von Passau begeben hat und als sein Dienstmann rᷝmit trivven vnd mit dieneſt an im vnd bi dem goteſhovſ beliben wil. Bischof Wernhart hat ihn als Diener aufgenommen und ist für sich und seine Nachfolger die Verpflichtung eingegangen, ihn und seinen Besitz zu schützen. Ferner hat Chalhoh gelobt, ohne Einwilligung Wernharts nicht zu heiraten, und verpflichtet sich, ihm seinen ganzen Besitz als Pfand zu stellen [wenn er sich nicht daran halten sollte]. --Urkunde Biſſchoffis von Mence - 1289 November 26).(CAO, 1289-11-25) Biſſchoffis von MenceErzbischof Gerhard von Mainz legt seine Hoheitsrechte (Gerichtsbarkeit, Freigut, Münz-, Steuer-, Markt-, Zoll- und Bauordnung) in der Stadt Erfurt fest. -- AUrkunde Ertze- biſchoues vnde ſines ſtiftes von Meintze - 1289 November 26.(CAO, 1314-11-26) Ertze- biſchoues vnde ſines ſtiftes von MeintzeErzbischof Gerhard von Mainz legt seine Hoheitsrechte (Gerichtsbarkeit, Freigut, Münz-, Steuer-, Markt-, Zoll- und Bauordnung) in der Stadt Erfurt fest. -- AUrkunde Lantlv̓te von Clarus an Ruͦdolf dem hofſteter von walaſtat - 1289 November 14.(CAO, 1314-11-14) Lantlv̓te von ClarusDie Landleute von Glarus im Amt des Elmers beurkunden, daß sie Rudolf dem Hofsteter von Wallenstadt bzw. seinen Erben 90 Mark Silbers Zürcher Gewichtes schuldig sind, die er ihrem Herrn dem Herzog [Rudolf] geliehen hat. Sie verpflichten sich, die Summe in drei Raten von je 30 Mark alljährlich am 11. November zu bezahlen, so daß die Schuld am 11. November 1292 beglichen sein wird. Dafür haben sie 32 namentlich genannte Bürgen unter der Bedingung gestellt, daß sich alle in Glarus oder Wesen nach Landes Gewohnheit rᷝin es offenen wirtes hus einfinden werden, wenn sie von Rudolf oder seinen Boten gemahnt werden, sofern die Schuldraten nicht terminmäßig abgezahlt werden. Stirbt einer der Bürgen vor Abzahlung der gesamten Schuld, so wird auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen ein anderer ebenso guter gestellt. Geschieht dies nicht, so sollen sich die Bürgen, wenn sie von Rudolf oder seinen Boten gemahnt werden, so lange als Geiseln zur Verfügung halten, bis ein neuer Bürge bestimmt wird. Ist ein Bürge, sofern er gemahnt wird, zu einer anderen Bürgschaft verpflichtet, befindet er sich außer Landes, oder kann er aus einem anderen Grund seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so verpflichten sich die Landleute, so lange einen Ersatz zu stellen, bis der Bürge wieder bürgschaftsfähig ist. Ferner soll ein Bürge, wenn er während der Bürgschaftszeit einer anderen Verpflichtung nachzukommen hat, einen Ersatz stellen. Die Landleute geloben den Bürgen, den Schaden, der ihnen aus der Bürgschaft erwachsen könnte, zu vergüten. --Urkunde Graue Cvͦnrat; Grave Eberhart / von Grvͤningen die man Spricht von landowe; Grave Lvdewic / der kilcherre von kanneſtat an Ebtiſſen; Samenvnge / ze Hailigen chrvzes tal / dez ordinſ von Citels · Jnchoſtenzer Biſchtvͦn - 1289 November 22.(CAO, 1314-11-22) Graue Cvͦnrat; Grave Eberhart / von Grvͤningen die man Spricht von landowe; Grave Lvdewic / der kilcherre von kanneſtatGraf Ludwig, der Kirchherr von Cannstatt, und die Grafen Konrad und Eberhart von Grüningen, gen. von Landau, beurkunden der Äbtissin [Adelheid] und dem Konvent des Zisterzienserinnenklosters von Heiligkreuztal, daß sie auf ihr vermeintliches Recht auf das Gut zu Andolfingen, das ihr verstorbener Vater Graf Hartmann von Grüningen dem Kloster vermacht hatte, verzichten. Über den Weiher zu Andolfingen, den das Kloster von den Grafen gekauft hatte, ihnen zurückgab und dazu 15 Mark Silbers, wurde die Vereinbarung getroffen, daß ihn die Grafen, ob er bewirtschaftet wird oder nicht, besitzen und verwenden sollen, doch dürfen sie das Wasser nicht stärker stauen, als es ihr Vater getan hatte. Ferner können sie, sofern kein rechtliches Hindernis besteht, bei dem Weiher eine Mühle erbauen. --