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    Urkunde
    Goͤtfrit von Heydekke an vrowen / vnd den brvdern deſ Tevtſchen Hvſes / daz Nvͤren- berch - 1289 nach September 29.
    (CAO, 1314-09-29) Goͤtfrit von Heydekke
    Gotfrid von Heydeck beurkundet den Brüdern des Deutsch-Ordens-Hauses zu Nürnberg, daß er für sich und seine Erben auf alle Ansprüche Verzicht geleistet hat, die er auf die Güter gemacht hatte, welche von dem verstorbenen Herrn Ulrich von Sulzbürg dem Haus gegeben worden waren. Gotfrid erkennt die Güter als Eigentum des Nürnberger Hauses an, es handelte sich um Liegenschaften zu Röckersbühl rᷝſvͤchet vnd vnbeſvͤht zu Reckenstetten [...] streichen Wühr und Mühle rᷝſvͤht vnd vnbeſvͤht und einen Hof zu Möning. Von diesen Gütern behauptete Gotfrid, daß sie z. T. sein Lehen vom Reich und der Kirche von Eichstätt seien, z. T. sein Eigen. Die Ordensbrüder bewiesen aber mit Handfesten und Zeugen ihr Recht. Zu besserem Zeugnis für die Beilegung des Streites haben die Deutschordensbrüder von Nürnberg Gotfrid von Heydeck die Vogtei über Müchlin und ein Pfund Geld auf Lebenszeit gegeben. Darauf haben Gotfrids Erben keine Ansprüche. --
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    Urkunde
    1289 Oktober 2.
    (CAO, 1314-10-02)
    Es wird beurkundet, daß die beiden Bürger von Speyer Herr Engilfried und Herr Friedrich von St. Len über den Streit, der zwischen Abt [Rudolf?] und dem Konvent von Maulbronn einerseits und den Dörfern St. Len und Rode andrerseits über die Grenzen und das Recht des Hofes der Mönche bestand, als Schiedsleute gesetzt waren und auf ihren Eid folgenden Wahrspruch darüber abgegeben haben: 1. Die Mönche sollen ihren Besitz an Wiesen. Äckern und Wald in einem bezeichneten Gebiet und außerhalb dieses Gebietes durch ihren Wächter behüten, dieser hat auch das Recht zu pfänden rᷝin deme ſelben banne; ferner soll er den Wald rᷝin der Muͤnche banne hüten, wie wenn er ihnen gehören würde. 2. Die Mönche sollen ihre Nachtweide rᷝ(v̓chteweide) bis zur Aussaat behalten, die Allmende jenseits der äußeren rᷝslizlachen darf weder vom Dorf noch von den Mönchen mit einem Nutzungsverbot rᷝ(ban) belegt werden, sondern sie sollen beide darauf ernten dürfen und wenn ein armer Mann darnach dort etwas zu mähen findet, so soll ihn niemand daran hindern. 3. Die Mönche haben den Anspruch auf die Fahrt in den Wald, der in des Dorfes Marke liegt, und umgekehrt das Dorf auf die Fahrt in den Wald, der in des Klosters Marke liegt. Wenn aber die Mönche für ihren Hof Bauholz benötigen aus dem Wald, den das Dorf in Bann gelegt hat, so sollen die Mönche ihre Wünsche den Bauern vorbringen und diese sollen ihnen nicht vorenthalten, was sie davon nötig haben. Darüber hinaus sollen die Mönche Abfallholz hauen, was sie für den Hof bedürfen, dasselbe Recht an dem Abfallholz soll auch das Dorf haben. Zu der Zeit, wo die Bauern ihr Korn und ihr Gras in Bann legen, sollen die Mönche mit ihrem Vieh Wiesen und Äcker meiden. Außerhalb des Bannes gilt für das Vieh der Mönche und das des Dorfes das gleiche Benützungsrecht. 4. Was der Hof an Schweinen hat, die hineingehören, sollen die Mönche hintreiben, wohin sie wollen. Wird dem Dorf aber eine Schweinehaltung über den Eigenbesitz der einzelnen Bauern hinaus zugestanden, so soll auch dem Hof das Recht einer entsprechenden Mehrhaltung zugestanden werden. Was die Mönche außer den Schweinen an Vieh haben, darüber soll sie niemand zur Verantwortung ziehen. Alljährlich sollen die Mönche an das Dorf St. Len 4, an Rode 2 Widder leihen und der Kirche von St. Len einen Malter Roggen und 4 Schillinge Heller geben. --