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Kaiserebersdorf

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    Manegolt von gotſ gnaden biſchof zu Wirceburg - 1289 Juni 10.
    (CAO, 1314-06-10) Manegolt von gotſ gnaden biſchof zu Wirceburg
    Bischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß er unter Beirat des Abtes Winrich von Ebrach, des Edelmannes Kraft von Hohenlohe, des [Johanniter-]Komturs Bruder Helwig, des Deutschordenskomturs Bruder Volklin und einiger seiner Dienstmannen den Streit zwischen seinen Kapiteln und seinen Bürgern, wie folgt, geschlichtet habe: 1. Die Bürger von Würzburg anerkennen, daß der Bischof alle seine Rechte und Gerichte, wie sie von Alter hergekommen sind, haben soll und ebenso die Herren von den Stiftern. 2. Der Bischof von Würzburg und die Herren von den Stiftern anerkennen ihrerseits, daß die Bürger von Würzburg ihre Rechte haben sollen, wie sie von Alter hergekommen sind. 3. Damit das eingehalten werde, hat der Bischof mit Willen der Bürger 30 namentlich aufgezählte Bürger genommen und 12 namentlich aufgezählte Männer aus der Gemeinde, die mit ihrer Treue gelobt und auf die Heiligen geschworen haben, daß sie, wenn jemand gegen die Rechte und die Gerichte des Bischofs und der Gerichtsherren sei, dem Bischof und den Stiftsherren behilflich seien, daß ihre Rechte und Gerichte gefördert werden. 4. Damit auch künftig kein Streit und Rechtsbruch zwischen dem Bischof, den Stiftsherren und bischöflichen Dienstmannen einerseits und den Bürgern von Würzburg andererseits entstehe, so hat der Bischof 6 namentlich aufgezählte Stiftsherren und 6 namentlich aufgezählte Bürger genommen, die, falls ein Streit oder ein Rechtsbruch geschähe, aus denen weiterer Streit oder weitere Rechtsbrüche entstehen könnten, auf dem Saal des Bischofs oder in einem Hof zusammenkommen, um zu beraten, und drei Tage beieinander sind und nachts wieder heimkehren, falls die Angelegenheit vorher nicht in Ordnung gebracht ist. Aber nach den drei Tagen sollen sie nicht aus dem Saal oder Hof kommen, wenn sie nicht den Rechtsbruch oder Streit auf gütliche Weise oder durch Urteil entschieden haben. Können sie sich aber nicht einigen, so sollen sie einen Vermittler wählen, der die Befugnis hat, auf gütlichem Wege oder durch Urteil eine Entscheidung herbeizuführen. Aber weder die schiedsrichterlichen Befugnisse der Zwölf noch des Mittelmannes sollen dem Bischof [und den Stiftsherren] an ihren Gerichten schaden. Scheidet ein Schiedmann durch Tod oder Krankheit aus, so soll die Sechsergruppe, der er angehörte, einen Ersatzmann wählen. 5. Diese Abmachungen sollen für die Lebensdauer Bischof Manegolts Geltung haben. 6. Zur besseren Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und zur besseren Förderung des Friedens für die Stadt Würzburg und das Land haben die Bürger beschlossen für sich und die Gemeinde die Verpflichtung zur Gestellung von Rossen, Pferden und anderer Wehr auf sich zu nehmen und jeden Mann seinen Verhältnissen und seinem Ansehen entsprechend damit zu belasten. Hiermit wollen die Bürger dem Bischof [und den Stiftsherren] zu ihrem Recht behilflich sein. Der Bischof [und die Stiftsherren] versprechen ihrerseits den Bürgern zu ihrem Recht behilflich zu sein. Die Bestimmungen betreffend Rosse und Wehr sollen bis zum 11. November 1291 gelten und können im Bedarfsfall auf weitere Zeit verlängert werden. 7. Bischof, Stiftsherren und Bürger geloben bei ihrer Treue den Vertrag einzuhalten und haben dies bei den Heiligen beschworen. 8. Die Stiftsherren erklären sich mit den Bürgern völlig ausgesöhnt wegen des zerstörten Hofes von Grindelach. -- A
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    Graf · al · von Hals an vrowen von dem Chloſter ze Lantshuͦt - 1289 Mai 21.
    (CAO, 1314-05-21) Graf · al · von Hals
    Graf Albrecht von Hals beurkundet, daß er den Klosterfrauen [von Seligenthal] zu Landshut die Lehenschaft an dem Gut bei dem Sprechart, das Meingoz der Schneider von ihm zu Lehen und er von diesem zurückgenommen hatte, zu rechtem Eigen gegeben hat, weil Meingoz den Klosterfrauen sein Recht auf das Gut um 18 Pfund Regensburger Pfennige verkauft hatte. Die Klosterfrauen sollen die Lehnschaft nutzen und nießen wie anderes ihnen zugehöriges Eigen und dem Grafen und seinen Vorfahren dafür ein »Seelgerät tun⟨ in der Weise, daß sie einmal im Jahr ihrer gedenken mit einer Vigil und einer Seelenmesse. Von gleicher Hand wie Nr. 1122. --
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    Bvrchart ein preiſter / genemet von Benzhvſen an ſamenvnge von Gv̓nterſtal dez Ordins von Citelz; Ebtiſchennvn - (1281 Mai 1) 1289 Mai 24.
    (CAO, 1306-05-01) Bvrchart ein preiſter / genemet von Benzhvſen
    Der Priester Burchart von Benzhausen beurkundet, daß er der Äbtissin und dem Konvent von Günterstal des Zistersienserordens all sein Gut, das er im Dorfe Ebringen und in dessen Bann hatte, ferner 2½ Jucharten Acker an zwei Stellen und einen Garten im Bann von Pfaffenweiler zum Heil seiner und seiner Vorfahren Seelen gegeben und ihnen das tatsächliche Besitzrecht übertragen habe. Er hat es sodann als Leibgedinge für seine Person gegen einen am 15. November zu entrichtenden Rekognitionszins von 4 Pfennigen zurückempfangen. Nach seinem Tode soll keiner seiner Erben noch sonst jemand ein Recht an demselben Gut haben. Diese Schenkung geschah 1281 Mai 1, danach erneuerte der Beurkunder die Schenkung in Freiburg i. Br. im Hause der Nonnen von Günterstal vor genannten Zeugen 1289 Mai 24. --
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    Bruͦder · Heinrich· der Comendúr; konuent deſ huſes ze · Buͦbinkon · deſ heiligen ſpitaleſ ſante Jo- hanneſ von Jeruſalem - 1289 Mitte Mai.
    (CAO, 1314-05-10) Bruͦder · Heinrich· der Comendúr; konuent deſ huſes ze · Buͦbinkon · deſ heiligen ſpitaleſ ſante Jo- hanneſ von Jeruſalem
    Bruder Heinrich der Komtur und der Konvent des Johanniterhauses Bubikon beurkunden der Kirche von Einsiedeln, daß mit ihrer Erlaubnis ihre Eigenknechte Wernher der Wisse und Heinrich Brüchi ab Schleipfen von Heinrich von Guttingen, Abt der Kirche von Einsiedeln, zwei Güter zu Uffen Egga, die Eigen des Stiftes Einsiedeln sind, für sich und ihre Kinder als Erblehen empfangen haben und zwar so, daß Wernher von seinem Gut, das hinter dem Eggelin liegt, jährlich am 11. November einen Schilling Pfennige gibt und von dem andern Gut, das er auch hat und das an der rᷝSihun liegt, ein gestrichenes rᷝ(biſleich) Viertel Hafer. Heinrich Brüchi soll von seinem Gut, das bei Bucholteregga liegt, jährlich am 11. November 6 Pfennige und einen Kopf Hafer geben. Werden die Termine nicht eingehalten und die Zinse nicht gezahlt, so können das Stift oder seine Pfleger die Knechte pfänden oder verklagen und sollen Twing und Bann haben über diese Güter. In diesem Falle darf das Johanniterhaus seine Eigenknechte gegenüber Einsiedeln in keiner Weise schirmen und ihnen helfen. --
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    Chalhoh von Eberſtorf; Marchart von Miſtelbach; Perhte ſîn Hvͦſvrowe an Bvrger ſpitales zewienne - 1289 Mai 8.
    (CAO, 1314-05-08) Chalhoh von Eberſtorf; Marchart von Miſtelbach; Perhte ſîn Hvͦſvrowe
    Die Eheleute Chalhoh und Perhte von Ebersdorf und Marchart von Mistelbach beurkunden, daß sie dem Bürgerspital zu Wien ihr ererbtes näher [Z. 7--12] bezeichnetes Gut, ein Gehölz mit Grund und mit allen ihnen überkommenen Rechten für 60 Pfund Wiener Pfennige und 3 Pfund »Leitkauf⟨, deren Empfang bestätigt wird, verkauft haben. Chalhoh und Marchart übernehmen den Schutz für das verkaufte Gut gegen alle Ansprüche entsprechend dem Recht für Eigen und der Landesgewohnheit zu Österreich. --
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    Ott vnd Chunrat di bruͤder von Goldekk - 1289 Mai 13.
    (CAO, 1314-05-13) Ott vnd Chunrat di bruͤder von Goldekk
    Die Brüder Otto und Konrad von Goldeck beurkunden: 1. daß ihr Herr Erzbischof Rudolf von Salzburg sie aus besonderer Gewogenheit in dem Kaufvertrag [gewerf = das materielle Ergebnis der Verhandlungen], den er betreffend Gastein mit Herzog Heinrich von Bayern geschlossen hat [und der einen Teil der in Nr. 1114 behandelten Abmachungen betrifft] in der Weise berücksichtigen will, daß, sobald die von ihm und dem Herzog gewählten [und in Nr. 1114 eingesetzten] Schiedleute ihren Spruch über die Besitzverhältnisse abgegeben haben und dieser die Zustimmung der Goldecker gefunden hat, sich die Goldecker binnen drei Tagen entscheiden sollen, ob sie sich an dem Unternehmen beteiligen werden oder nicht. Wenn nicht, so sollen sie weder gegen den Kaufvertrag des Erzbischofs noch gegen den Spruch der Schiedleute arbeiten. 2. Die Goldecker treten an Stelle des Erzbischofs in den [in Nr. 1114 festgelegten] Anleihenvertrag mit Herzog Heinrich ein so zwar, daß der Erzbischof ihnen die dort näher bezeichneten Pfänder überläßt und sie dem Herzog unter den dort ausgeführten Bedingungen 250 Mark lötigen Silbers Salzburger Gewichtes zahlen, d. h. am 19. Mai 1289 werden dem Herzog durch einen unter erzbischöflichem Geleit stehenden Boten der Goldecker 100 Mark ausbezahlt, der Rest von 150 Mark am 25. Juli 1289 auf dieselbe Art oder er wird von einem Boten des Herzogs in Salzburg in Empfang genommen. 3. Diese Summe soll nach dem Entscheid der Schiedsrichter von der Kaufsumme abgezogen werden, falls die Goldecker an Stelle des Erzbischofs in den [hier unter 1. behandelten] Kaufvertrag eintreten. Andernfalls soll das Silber voll erstattet werden. 4. Schäden, die aus Nichteinhaltung der Fristen des [unter 2. behandelten] Anleihevertrages erwachsen, gehen zu Lasten der Goldecker, nicht zu Lasten des Erzbischofs oder der Salzburger Kirche, desgleichen Schäden, die aus der Durchführung des Kaufvertrags [1.] erwachsen. 5. Lehensrechtliche Ansprüche rᷝ(manſchaft) von Standesgenossen der Goldecker in den durch den Kaufvertrag berührten Gebieten sollen auf den Erzbischof übergehen, und was die Goldecker bei diesem Handel erwerben, soll Eigentum der Kirche werden, die es ihnen als Lehen überträgt. --
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    Mangolt von gotſ gnaden biſchof zv Wirzeburg - 1289 Juni 10.
    (CAO, 1314-06-10) Mangolt von gotſ gnaden biſchof zv Wirzeburg
    Bischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß er unter Beirat des Abtes Winrich von Ebrach, des Edelmannes Kraft von Hohenlohe, des [Johanniter-]Komturs Bruder Helwig, des Deutschordenskomturs Bruder Volklin und einiger seiner Dienstmannen den Streit zwischen seinen Kapiteln und seinen Bürgern, wie folgt, geschlichtet habe: 1. Die Bürger von Würzburg anerkennen, daß der Bischof alle seine Rechte und Gerichte, wie sie von Alter hergekommen sind, haben soll und ebenso die Herren von den Stiftern. 2. Der Bischof von Würzburg und die Herren von den Stiftern anerkennen ihrerseits, daß die Bürger von Würzburg ihre Rechte haben sollen, wie sie von Alter hergekommen sind. 3. Damit das eingehalten werde, hat der Bischof mit Willen der Bürger 30 namentlich aufgezählte Bürger genommen und 12 namentlich aufgezählte Männer aus der Gemeinde, die mit ihrer Treue gelobt und auf die Heiligen geschworen haben, daß sie, wenn jemand gegen die Rechte und die Gerichte des Bischofs und der Gerichtsherren sei, dem Bischof und den Stiftsherren behilflich seien, daß ihre Rechte und Gerichte gefördert werden. 4. Damit auch künftig kein Streit und Rechtsbruch zwischen dem Bischof, den Stiftsherren und bischöflichen Dienstmannen einerseits und den Bürgern von Würzburg andererseits entstehe, so hat der Bischof 6 namentlich aufgezählte Stiftsherren und 6 namentlich aufgezählte Bürger genommen, die, falls ein Streit oder ein Rechtsbruch geschähe, aus denen weiterer Streit oder weitere Rechtsbrüche entstehen könnten, auf dem Saal des Bischofs oder in einem Hof zusammenkommen, um zu beraten, und drei Tage beieinander sind und nachts wieder heimkehren, falls die Angelegenheit vorher nicht in Ordnung gebracht ist. Aber nach den drei Tagen sollen sie nicht aus dem Saal oder Hof kommen, wenn sie nicht den Rechtsbruch oder Streit auf gütliche Weise oder durch Urteil entschieden haben. Können sie sich aber nicht einigen, so sollen sie einen Vermittler wählen, der die Befugnis hat, auf gütlichem Wege oder durch Urteil eine Entscheidung herbeizuführen. Aber weder die schiedsrichterlichen Befugnisse der Zwölf noch des Mittelmannes sollen dem Bischof [und den Stiftsherren] an ihren Gerichten schaden. Scheidet ein Schiedmann durch Tod oder Krankheit aus, so soll die Sechsergruppe, der er angehörte, einen Ersatzmann wählen. 5. Diese Abmachungen sollen für die Lebensdauer Bischof Manegolts Geltung haben. 6. Zur besseren Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages und zur besseren Förderung des Friedens für die Stadt Würzburg und das Land haben die Bürger beschlossen für sich und die Gemeinde die Verpflichtung zur Gestellung von Rossen, Pferden und anderer Wehr auf sich zu nehmen und jeden Mann seinen Verhältnissen und seinem Ansehen entsprechend damit zu belasten. Hiermit wollen die Bürger dem Bischof [und den Stiftsherren] zu ihrem Recht behilflich sein. Der Bischof [und die Stiftsherren] versprechen ihrerseits den Bürgern zu ihrem Recht behilflich zu sein. Die Bestimmungen betreffend Rosse und Wehr sollen bis zum 11. November 1291 gelten und können im Bedarfsfall auf weitere Zeit verlängert werden. 7. Bischof, Stiftsherren und Bürger geloben bei ihrer Treue den Vertrag einzuhalten und haben dies bei den Heiligen beschworen. 8. Die Stiftsherren erklären sich mit den Bürgern völlig ausgesöhnt wegen des zerstörten Hofes von Grindelach. -- A
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    Graf Albreht von Hals an vrowen in dem Chloster ze Lantshuͦt - 1289 Mai 21.
    (CAO, 1314-05-21) Graf Albreht von Hals
    Graf Albrecht von Hals beurkundet den Klosterfrauen [von Seligenthal] zu Landshut, daß er seinen Anspruch auf den Hof zu Laichting aufgibt, den seine Tochter Leutgart, die Ehefrau Diethalms von Pruckperch, zu rechtem Eigen der Äbtissin und dem Konvent des genannten Klosters für 70 Pfund Regensburger Pfennige verkauft hat. Die Zinse des Hofes werden des näheren angeführt. --
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    Luͥpolt der Cuchinmeiſter von Nortenberc - 1289 Mai 18.
    (CAO, 1314-05-18) Luͥpolt der Cuchinmeiſter von Nortenberc
    Leupold der Küchenmeister von Nordenberg beurkundet, daß er den Streit, den sein Oheim Konrad der Schweigerer von Würzburg mit seinem [Konrads] Schwager Konrad dem Fuchs von Schwanberg hatte wegen des Erbteiles, das ihm von seiner [Konrads des Schweigerers] verstorbenen Schwester zufallen sollte, wie folgt geschlichtet hat: Konrad der Fuchs hat dem Schweigerer das Gut zu Enheim, das dieser jenem gegeben hatte, zurückgegeben für 10 Mark Silber. Konrad der Fuchs hat dem Schweigerer ferner Herrn Otbrechts Hof zu Würzburg von der Schuldverpflichtung, um die er den Hof ihm versetzt hatte, befreit. Ferner hat Konrad der Fuchs dem Schweigerer den Hof zu Hüttenheim gegeben, der aus dem Besitz des Herrn von Espenfeld für 112 Pfund Heller käuflich erworben worden war, mit der Bestimmung, daß Leupold der Küchenmeister von Nordenberg diesen Hof zu Hüttenheim in Verwaltung und Besitz haben soll. Gibt Konrad der Fuchs bis Pfingsten über ein Jahr [= 21. Mai 1290] dem Schweigerer oder Leupold 56 Pfund Heller, so soll Leupold Konrad dem Fuchs die Hälfte des [von Pfingsten 1289 bis Pfingsten 1290 errechneten] Jahresertrags geben. Gibt dieser dann wieder Leupold oder dem Schweigerer bis Pfingsten [= 25. Mai] 1292 weitere 56 Pfund Heller, so soll der Hof zu Hüttenheim Konrad dem Fuchs wieder zu freiem Eigen gehören. Hält Konrad der Fuchs die Termine nicht ein, so soll der Hof zu Hüttenheim des Schweigerers Eigen sein und der Fuchs künftig hin keine Forderung auf den Hof haben. Außerdem soll Konrad der Fuchs dem Schweigerer oder Leupold bis Pfingsten 1292 70 Pfund Heller geben. Zahlt der Fuchs diese 70 Heller nicht, so sollen vier namentlich genannte Männer, die hiefür dem Schweigerer zu Bürgen gestellt sind, zu Würzburg einreiten und dort Einlager halten, bis die 70 Pfund Heller dem Schweigerer gezahlt sind. Stirbt der Schweigerer, so gehen die Verpflichtungen der Bürgen zugunsten des Schweigerers an Leupold den Küchenmeister von Nordenberg über, falls der Schweigerer stirbt, bevor die Bestimmungen dieses Vertrages ganz erfüllt sind. --
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    Cuͦnrat vnd Gerung oͮch gebruͦdere von berne; dietterich ain Rittere; Lvdewig gebruͦdere von berne - 1289 Juni 15.
    (CAO, 1314-06-15) Cuͦnrat vnd Gerung oͮch gebruͦdere von berne; dietterich ain Rittere; Lvdewig gebruͦdere von berne
    Der Ritter Dietrich von Bern und sein Bruder Ludwig einerseits und deren rᷝvetteren, die Brüder Konrad und Gerung von Bern, andererseits beurkunden, daß sie den Streit wegen ihrer um ihre Burg Bern [bei Rottweil] gelegenen Güter mit dem Rat ihrer beiderseitigen rᷝfrunde gütlich beigelegt haben wie folgt: 1. Konrad und Gerung sollen das »Berner Feld⟨, oberhalb Burg Bern gelegen, haben und nießen mit allem Nutzen und aller Ehafte doch so, daß ihre rᷝvetteren Dietrich und Ludwig zwei durch dieses Feld gehende Wege haben sollen, von denen jeder 14 Schuhe breit ist, der eine Weg geht gegen Bruͦl, der andere gegen die Angstdorfer Staige. Es folgt eine genaue Grenzbeschreibung des »Berner Feldes⟨. 2. An dem andern Gut, das zu Bern gehört und Konrad und Gerung gehört, sollen Dietrich und Ludwig teilhaben und gemeinsames Recht an Holz und Weiden haben, solange es unbebaut ist. Wird das Gut aber bebaut, so sollen Dietrich und Ludwig ihren rᷝvetteren keinen Schaden zufügen. Konrad und Gerung sollen das Gut dann da, wo es bebaut ist, allein nießen mit Ausnahme der hinteren Halde, wo jede Partei ihren Anteil an Nutzen und Ehafte nießen soll. Die Eggehalde soll unter gleichem Recht stehen. Wenn jemand in diesem rᷝBivang beider Parteien einen Acker oder ein Gut liegen hat, so sollen beide Parteien gleiches Recht daran haben. Der Schultheiß Heinrich von Wehingen, der Bürgermeister und der Rat von Rottweil, Hug von Schilteck und Reinher von Ruti beurkunden, daß diese rᷝſcidunge vor ihnen geschehen ist. --