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Urkunde Cuͦnrat Tvͦmprobeſt ze Coſtenze an Grauen Egenen Von friburg - 1289 Januar 13.(CAO, 1314-01-13) Cuͦnrat Tvͦmprobeſt ze CoſtenzeDer Domprobst Konrad zu Konstanz beurkundet, daß er 1) seinem Bruder, dem Grafen Egen von Freiburg und seinen Erben, seinen drei Leutkirchen zu Freiburg i. Br., Mülheim und Baden für die nächten 5 Jahre gegen 400 Mark Silber Freiburger Gewichtes mit allen Rechten und Nutzen, wie er sie selbst hat, versetzt und zu Kauf gegeben hat. 2) Der Domprobst anerkennt und gelobt dem Grafen und seinen Erben, daß er den etwa für den Grafen und seine Erben entstehenden Schaden, der aus der Art der Erwerbung des Silbers durch ihn [damit der Graf dem Domprobst das Silber überhaupt zahlen konnte!] nach verschiedenen Seiten hin entstehen könnte, selbst tragen und seinem Bruder und dessen Erben begleichen wird. Der Domprobst wird den Worten [d. h. dem Bericht über den entstandenen Schaden] des Grafen glauben. 3) Der Domprobst quittiert den Empfang der 400 Mark Silber. 4) Der Domprobst bekennt, seinem Bruder die Vollmacht gegeben zu haben, die drei Kirchen mit Priestern und Klerikern zu besetzen und mit allen Amtern, die dazu gehören, auszustatten und in keiner Weise den Grafen in dieser Tätigkeit zu hindern, vielmehr in jeder Weise zu fördern. 5) Sollten die 400 Mark Silber innerhalb 5 Jahren vom Grafen aus den drei Kirchen nicht herausgewirtschaftet werden, so soll der Graf den Ertrag und die Besetzung und die rᷝgift [Begabung oder Vergabung?] der drei Kirchen, oder der, dem er diese überträgt, in seiner Hand behalten, bis ihm die 400 Mark Silber und der [erlittene] Schaden abgegolten sind, wobei wieder den »Worten⟨ des Grafen Glauben zu schenken ist. 6) Der Domprobst verzichtet auf jede Anfechtung vor geistlichem oder weltlichem Gericht oder Geltendmachung des Landfriedens bis alles Vorstehende in Ordnung gebracht und vergolten ist. --Urkunde Cunrat Vnd Walther div Schenken Von Richenecke; den tuͦrriglen an Cunrathe; heynriche dem althen; Heynriche - 1289 Januar 13.(CAO, 1314-01-13) Cunrat Vnd Walther div Schenken Von Richenecke; den tuͦrriglenKonrad und Walther, Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß sie ihren Eigenleuten, den Türrigeln, nämlich Heinrich dem alten und Konrad und Heinrich, seinen Söhnen, ihre Huld [wieder] gegeben haben unter folgenden Bedingungen: 1) Den Türrigeln werden 13 Männer, deren Namen angegeben sind, zur Auswahl gestellt, aus denen sie sich [jeder Einzelne für sich?] einen Herren wählen sollen. 2) Die Reichenecker haben bestimmt, daß, wenn ihnen oder ihren Leuten von den Türrigeln, einem alten oder einem jungen, irgend ein Leid oder einen Schaden zugefügt wird, die Reichenecker den, der der Rechtsverletzer ist, bei seinem Herren verklagen sollen; und wird nicht binnen vier Wochen von dessen Herren gebessert, so geht die Sache an ein Schiedsgericht von 5 Männern [vgl. unten]. Wird sie durch dieses nicht innerhalb vier Wochen gebessert, so daß der Schuldige gegen gütliche Beilegung oder Urteil sein will, so soll die Sache dem gnädigen Ermessen der Reichenecker anheim gegeben sein. Will aber der Schuldige dem Schiedsgericht sich fügen, und suchen die Schiedleute eine solche Entscheidung zu hintertreiben, so soll der Schuldige während dieser Zeit keinen Schaden an seinem Besitz nehmen. Tut einer der Türrigel etwas, so sollen dies die anderen nicht entgelten, wenn sie keine Schuld daran haben. Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsleuten, von denen zwei von den Reicheneckern und zwei von den Türrigeln gewählt sind. Der Übermann, Herman der alte von Breitenstein, ist von den Reicheneckern und den Türrigeln gemeinsam gewählt. Für einen verstorbenen Schiedsmann ist Ersatz zu schaffen von der Seite, die den Verstorbenen gewählt hatte. Stirbt der Übermann, so soll der Ersatzmann für ihn von beiden Teilen gemeinsam gestellt werden. 3) Tun die Reichenecker oder ihre Leute den Türrigeln ein Leid oder einen Schaden, so sollen sie dies den Reicheneckern klagen, und soll dies auf Grund gütlicher Vereinbarung oder durch Urteil innerhalb von vier Wochen geordnet [und wieder gut gemacht] sein. Sind die Reichenecker dagegen, so sollen die Türrigel an das Schiedsgericht gehen. Sind die Reichenecker, so weit es sie selbst angeht, gegen den Spruch des Schiedsgerichts, so sollen die Reichenecker als treubrüchig gelten. Sind die Leute der Reichenecker dagegen [d. h. gegen Beilegung innerhalb von vier Wochen], so sollen die Türrigel an das Schiedsgericht gehen, und was das Schiedsgericht den Leuten der Reichenecker als Schuld gegenüber den Türrigeln auferlegt, ist gleich einem Gut, das vor Gericht durch Klage gewonnen ist. --Urkunde Otte an dem ſtege der Amman von vlme an Mien der Abbin; heiligen Convente ſante Claren ordens in Sevelingen - 1289 Januar 13.(CAO, 1314-01-13) Otte an dem ſtege der Amman von vlmeOtto an dem Steg, Amman von Ulm, beurkundet, daß er der Äbtissin Mie und dem Klarissinnenkonvent zu Söflingen sein daselbst gelegenes Gut, das er von Heinrich dem Güsse und dessen Bruder Gerwig erwarb, mit all seinen Zubehören an Liegenschaften, Rechten, Leuten und Gut und Mannlehen im Dorf und anderswo zu freiem und rechtem Eigen zu kaufen gegeben [die Kaufsumme wird nicht genannt] und die Werschaft für Jahr und Tag übernommen hat. --Urkunde Elſpet; Vlreich Von Tovfers an ſweſtern von Minne- bach der brediger ordens; Hærtneiden Von Stadekke - 1289 Januar 22.(CAO, 1314-01-22) Elſpet; Vlreich Von TovfersUlrich von Taufers und seine Tochter Elsbet [Witwe Ratwars von Schönberg] beurkunden, daß sie mit Willen und freier Gunst ihrer Erben Herrn Hertnid von Stadeck und den Schwestern des Predigerordens zu Minnebach [Imbach] für 200 Mark lötigen Silbers Wiener Gewichtes alles Gut und Eigen, welches sie [die Verkäufer] von Gerhart von Obersätz erworben hatten, nämlich Gobelsburg, das Haus, zur Hälfte mit aller Zubehör und zu Minnebach das Gehölz, die Baumgärten und die zu Minnebach mit aller Eigenschaft gehörende Pfenniggülte verkauft haben, einschließlich der ihnen bei der seinerzeitigen Erwerbung überkommenen Rechte, über die Handfesten in ihrem [der Verkäufer] Besitz sind. Bei dem Verkauf ist folgendes bestimmt: Hertnid von Stadeck soll Gebelsburg, das [halbe] Haus mit Zubehör haben, außer dem Kirchensatz und dem, was zur Kirche gehört. Dafür hat Hertnid den Verkäufern 130 Mark lötiges Silber Wiener Gewichtes gezahlt. Die Schwestern von Minnebach sollen die Kirche zu Gobelsburg haben mit Vogtei und allem Recht, das Gehölz zu Minnebach und die Baumgärten und die Pfenniggülte daselbst nebst gesamter Zubehör. Hierfür haben die Schwestern von Minnebach den Verkäufern 70 Mark lötigen Silbers Wiener Gewichtes gezahlt. --Urkunde convente der cloſtervrovwen zv phorzhvin; Jvnta div priorin an Cvnrat blatefvz; Jrmingarte; Jvdelen - 1289 Januar 17.(CAO, 1314-01-17) convente der cloſtervrovwen zv phorzhvin; Jvnta div priorinJunta, die Priorin und der Konvent der Klosterfrauen [Dominikanerinnen] zu Pforzheim beurkunden, daß sie dem Konrad Blatefuß, seiner Ehefrau Irmgart und ihrer Tochter Judele ihren Hof in dem Dorf Bietigheim, der als ledige und freie Gabe an das Kloster vom Schultheißen Sumerin von Mark-Gröningen herrührte, für ihre drei Personen zu Leibgeding verliehen haben mit folgenden Bedingungen: 1) Konrad und Irmgart sollen jährlich 6 Malter Roggen und 8 Malter Dinkel als Zins liefern, Judele aber nach dem Tod ihrer Eltern 10 Malter Roggen und 11 Malter Dinkel. 2) Die genannten Personen dürfen den Hof nicht ohne Einwilligung des Klosters verkaufen oder versetzen, nur Konrad selbst ist es gestattet, falls er am Leben ist und in rechte Not [, die aber nicht vorgetäuscht sein darf,] kommt, dem Kloster den Hof vor allen Leuten feilzubieten und diesem ein Pfund von der [ihm von den Leuten] gebotenen Summe nachzulassen. Will das Kloster den Hof nicht kaufen, so darf Konrad nur die drei Leibgedinge und nichts anderes verkaufen, und zwar im selben Recht, in dem er den Hof vom Kloster besessen hat. 3) Konrad und Irmgart haben sich ihr Begräbnis im Kirchhof des Klosters erwählt und erhalten dieses zugesichert mit dem Ritus, nach welchem man einen Bruder des Klosters bestattet. --Urkunde Otte von Ror an piſchof wernharten von pazzowͤ - 1289 Januar 7.(CAO, 1314-01-07) Otte von RorOtto von Rohr beurkundet, daß er seinem Herren Bischof Wernhart von Passau, den Güterkomplex ob der Enns zu kaufen gegeben hat, den ihm [Eckhart] der Schlehdorfer gegeben hatte: Gericht und Leute, Bebautes und Unbebautes, Lastenfreies und »Verkümmertes⟨, Ausgeliehenes und Unausgeliehenes, und daß er dafür [vorläufig als Anzahlung?] 40 Pfund Regensburger und 5 Pfund Passauer empfangen hat. Daran ist die [vorbehaltliche] Bedingung geknüpft, daß eine Kommission von vier namentlich genannten Männern, deren einzelne Mitglieder im Verhinderungs- oder Ablehnungsfalle durch andere ersetzt werden können, feststellen soll, was von dem Güterkomplex »verkümmert⟨ ist, bevor der Kauf zwischen Otto von Rohr und dem Bischof abgeschlossen gewesen sei. Dieses als »verkümmert⟨ festgestellte Gut soll Otte von Rohr in seine Gewalt zu bringen suchen. Das, was er davon weder auf gütlichem Weg noch auf Grund eines Urteils einbringen kann, so daß er eine Werschaft gegenüber dem Bischof nicht übernehmen kann, wird dieser nicht bezahlen. --