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Hornstein (Egling)

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    Urkunde
    Eberhart von Hornſteîn an Scheftlæren vf deſ heiligen geîſteſ âlter - 1288 September 8.
    (CAO, 1313-09-08) Eberhart von Hornſteîn
    Eberhart von Hornstein beurkundet, daß er dem Stift Schäftlarn die Eigenschaft des Gutes zu Furt [B. München], das dem Gänsfuß gehört hat und das Herr Konrad der Jesenwanger, der Kellermeister von Schäftlarn, von Konrad dem Hartpenninger für fünf Pfund und sechzig Pfennige gekauft hatte, auf den Heilig-Geist-Altar allda um seiner Seele willen gegeben und die Werschaft für sich und seine Erben übernommen hat. Zum Zeugnis des Schutzes [durch Übernahme der Werschaft?] soll man Eberhart und seinen Erben zu Weihnachten alle Jahre zwei Hühner geben. Solten Eberhart oder seine Erben »sich vergezzen⟨ und von dem Gut mehr verlangen als ihnen zukommt [nämlich zwei Hühner], so kann Schäftlarn sich einen anderen »Vogt⟨ nehmen, wenn Eberhart oder seine Erben innerhalb Jahresfrist nach erfolgter Mahnung durch den Pfleger von Schäftlarn »sich nicht bessern⟨ [oder ist rᷝvns = rᷝines zu fassen?] --