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Linz an der Donau

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    Herman von pherſe an Berhtolden dem Poͤlan burger ze Auſpurch; Hainrich dem frazze von - 1288 Februar 3.
    (CAO, 1313-02-03) Herman von pherſe
    Hermann von Pfersee beurkundet, daß er dem Augsburger Bürger Berhtold dem Pölan und allen seinen Erben seinen Hof zu Täfertingen mit aller Zubehör, der sein rechtes Lehen von Heinrich dem Fraß von Wolpberg war, verkauft habe und deshalb seinem Herren, eben Heinrich dem Fraß, seinen Eigenhof zu Usterbach aufgegeben und von ihm zu Lehen zurückerhalten habe, weil Heinrich der Fraß den Hof zu Täfertingen mit der Hand Bischof Sifrids von Augsburg in ein rechtes Zinslehen, belastet mit einem Jahreszins von einem halben Pfund Wachs an die bischöfliche Kammer Augsburg lieferbar, umgewandelt habe, und Bischof Sifrid auf Heinrichs des Fraßes und auf seine Bitte hin den Hof von Täfertingen Berhtolt dem Pölan und seinen Erben oder dem, dem sie den Hof geben, zu einem rechten Zinslehen verliehen hat, mit der Auflage, daß der, der den Hof in Nutz und Besitz hat, jährlich am 2. II. ein halbes Pfund Wachs nach Zinsrecht an die bischöfliche Kammer abführen soll. Den Hof von Täfertingen soll Hermann von Pfersee sowohl in die Kammer des Bischofs als auch dem Berhtold Pölan und seinen Erben nach Landesrecht rᷝstœten. Deshalb hat Hermann von Pfersee Hermann von Buchloe, Heinrich von Batzenhofen und Heinrich den Huser als Bürgen gestellt mit der Bestimmung, daß er, wenn der Hof Täfertingen aus irgendwelchen Gründen, während der Zeit, in der das rᷝstœten stattzufinden hat, angefochten wird, vor Gericht für ihn eintritt, ihn verteidigt und dem Pölan und seinen Erben ohne deren Schaden von der Ansprache befreit. Tut er das nicht, so können Hermanns Bürgen von dem Pölan und seinen Erben zum Einlager in Augsburg angehalten werden. Wenn Ulrich der Chamerer von Wellenburg sich dem Berhtold Pölan und seinen Erben als Bürge stellt und Bürgschaft vollkommen gelobt hat, ist Heinrich von Batzenhofen seiner Bürgschaftspflicht enthoben. --
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    Conuent der frowan von ſante Agneſvn ſante Benedictuſ ordenſ ze Schafuſen; Hainrich der bropſt an Cvͦnraten ſinen bruͦder von Muͦr- bach; Eberli; Hainrich der Sailer u.A. - 1288 vor Februar 11.
    (CAO, 1313-01-01) Conuent der frowan von ſante Agneſvn ſante Benedictuſ ordenſ ze Schafuſen; Hainrich der bropſt
    Probst Heinrich und der Konvent der Benediktinerinnen von St. Agnes zu Schafhausen beurkunden, daß Bruder Eberli und Bruder Heinrich der Sailer für sie von Heinrich Baumann und dessen Bruder Konrad von Murbach das Eigengut, auf dem sie sitzen, als solches mit allem Recht, das sie daran hatten, um 16 Pfund Schafhausener erworben haben mit der Bestimmung, daß 1) sie beide und Schwester Adelheid, Bruder Eberlis Mutter, solange eines von ihnen lebt, den dritten Teil von den Erträgnissen des Gutes jährlich ohne Widerspruch und ohne allen Schaden einnehmen; 2) daß sie ebenfalls den dritten Teil der Erträgnisse von den zum Gut gehörigen Reuten einnehmen, auch, wenn diese in andere Hände gelangen, und daß 3), wenn alle drei gestorben sind, die drei Reuten dem Kloster [samt dem Gut] ledig sein sollen und diese zu dem Zins, der jetzt von dem Gut fällig ist, auch den dritten Teil des von ihnen fälligen Jahresertrags an St. Agnes abführen sollen, einerlei wer auf den Reuten sitzt. Probst Heinrich und Walther der Kelner von Murbach sind Zeugen und Garanten dafür, daß weder Bruder Eberli, noch Bruder Heinrich [der Sailer], noch irgend jemand anderer den vorgenannten Gebrüdern Heinrich [Baumann] und Konrad [von Murbach] Hilfe für Kinder oder andere Dinge schuldig sind, außer soweit es ihnen gut dünkt, und man es solchen gegenüber verschuldet. --
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    Hainrich *****von Ror; Otte an abbt Chvnrat; Sammvng von Raitenhaſlach - 1288 Februar 5.
    (CAO, 1313-02-05) Hainrich *****von Ror; Otte
    Die Brüder Otto und Heinrich von Rohr beurkunden, daß sie von Abt Konrad und dem Konvent von Raitenhaslach geliehen haben 9 Mutte und 10 Metzen Roggen und 8 Mutte Hafer in Öttinger Maß und 22 Pfund Öttinger Pfennige und für die Rückzahlung dieser Schuld Termin bis zum 2. II. 1289 erhalten haben. In Ansehung dieses Entgegenkommens haben die Brüder ihr Gut zu Altsberg mit Zubehör, wie es ihr Vater und ihre Mutter [Alhait war also inzwischen gestorben] gehabt hatten, dem Abt und der Kirche von Raitenhaslach zu eigen gegeben mit Ausnahme von 30 Pfennigen Regensburger Geltes, die zum Heilig-Geist-Altar in Burghausen gehören. Wenn aber sie, die Brüder, oder ihre Erben die Schuld bis zum 2. II. 1289 abzahlen, dann soll das Gut Altsberg rᷝledichlichen wieder an sie zurückfallen. Zahlen sie aber die Schuld bis dahin nicht vollständig zurück, so soll das Gotteshaus Raitenhaslach den Brüdern oder ihren Erben 14 Tage nach dem 2. II. 1289 für das Gut Altsberg 60 Pfund Pfennige, die gang und gäbe sind, zahlen, wobei dann das, was die Brüder schulden, von der Kirche Raitenhaslach abgezogen werden kann. --
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    Burchart von Swanden an burgere / der ſtat zvm Elbinge - 1288 Februar 2.
    (CAO, 1313-02-02) Burchart von Swanden
    Der Hochmeister des Deutschherrenordens, Burchart von Schwanden, beurkundet, daß er mit Rat seiner Ordensbrüder die Bürger und die Stadt Elbing in Ansehung ihrer treuen Dienste und besonders des unmäßigen Schadens, den sie durch die Feuersbrunst der Stadt erlitten haben, mit folgenden Privilegien begabt habe: 1) Die Bürger und ihre Nachkommen erhalten die niedere Gerichtsbarkeit verliehen, so daß sie innerhalb der Stadtfreiheit auf Wasser und auf Land nach Lübeckischem Rechte richten sollen, in solcher Weise und Gewohnheit, wie man in der Stadt richtet, doch so, daß sie innerhalb dieser Stadtfreiheit, außerhalb der [eigentlichen] Stadt, keine Willkür [d. h. keine freie Entschließung ihrerseits] zum Gesetz machen dürfen ohne den Willen der Deutschordensbrüder. Die hohe Gerichtsbarkeit über Hand und Hals bleibt dem Ordenshaus vorbehalten. Die Einnahmen aus der niederen Gerichtsbarkeit und den Willküren fallen zur einen Hälfte an die Stadt, zur anderen an das Ordenshaus. 2) Die Bürger erhalten das Recht, jährlich ihre Ratsleute zu wählen und einen solchen Richter, der den Ordensbrüdern angenehm ist. 3) Die Bürger erhalten die Hälfte des Werders, der der Alte Elbing heißt, mit ganzem Nutzen. 4) Jeder Bürger erhält das Recht, mit seinem Schiff und seiner Habe über den Drausen zu fahren und jeden Inwohner der Stadt mit seiner Habe über den Drausen ohne Fahrlohn zu fahren. --
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    Meinhart / der rihter; rat von Lintz an Chunigvnt; Margaret; vlreich der Pfenninch - 1288 Januar 29.
    (CAO, 1313-01-29) Meinhart / der rihter; rat von Lintz
    Meinhart der Richter und die Geschworenen, der Rat, von Linz beurkunden, daß sie den Erbschaftsstreit zwischen Ulrich dem Pfenning und seiner Ehefrau Kunigunde und deren Tochter Margret mit dem Rat der besten Bürger von Linz und der nächsten Freunde Margrets bei gutem Willen aller Prozeßbeteiligten geschlichtet haben dahingehend, daß Ulrich dem Pfenning und seiner Ehefrau Kunigunde werden soll die »Satzung⟨ [über das vieldeutige Wort s. A. Schmeller-J. K. Frommann II 343 und L. Rockinger Wb. 105 b] auf der Hofstatt zunächst dem Harbrunner und die Hube zu Leunting, der Hof daselbst auf dem Berge und der Weingarten zu Bach gegen Tyernstain. Die Eheleute können darüber verfügen, wie sie wollen; sie können diese Güter verkaufen oder versetzen, ohne daß sie jemand daran hindern darf. Deshalb sind dem Kind Margarete zwei Häuser bei dem Tore, wo der Wagner Konrad drinnen wohnt, zugesprochen worden. Ulrich und seine Ehefrau sollen das Kind Margarete [betreuen und für dieses als Vormund] die beiden Häuser innehaben, damit man Margarete mit diesen Häusern ausstatten kann. Stirbt Margarete bevor man sie verheiratet, so fallen die Häuser an ihre Mutter zurück [und gehören dieser] wie früher. Das vordere der beiden Häuser ist belastet mit 9 Pfund Pfennigen. Die Eltern sind verpflichtet, diesen Hofzins innerhalb von 3 Jahren abzulösen und diese »Losung⟨ soll für Margarete auf die Hofstatt zunächst dem Harbrunner überwiesen werden. --
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    Graue Rudolf - von Muntfort an Gotſhus ze sant Gallen - 1288 Februar 1.
    (CAO, 1313-02-01) Graue Rudolf - von Muntfort
    Graf Rudolf von Montfort beurkundet, daß er der Kirche von St. Gallen für 10 Mark Silber sein Eigentumsrecht, das er an der Burg Neu-Ravensburg hatte, die er zur Hälfte mit anderen Mannlehen von Egelolf von Steußlingen gekauft hatte, frei und willig aufgegeben habe. Er bestimmt ferner, daß alle in Lindau wohnhaften Leute, die der Kirche von St. Gallen angehören, dem Abt von St. Gallen dienen sollen, nicht aber die Leute, die zu den Gütern gehören, die ihm zu Neu-Ravensburg zu Pfand gesetzt sind: diese sollen ihm, Rudolf, dienen, solange dieses Pfand nicht ausgelöst ist. --
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    Graue · Ludewig · von · Homberg an Burkarte. Jmme Steine; Ruͦdolf · Rihtelin - 1288 Februar 5.
    (CAO, 1313-02-05) Graue · Ludewig · von · Homberg
    Graf Ludwig von Homburg, Herr zu Rapperswil, beurkundet, daß er den Rheinfeldener Bürgern, Burkart im Stein und Rudolf Rihtelin, mit Einwilligung der Kinder seines verstorbenen Bruders Friedrich, nämlich Hermanns und Itas, notgedrungen den Hof zu Gelterkinden, der sein und seines Bruders Kinder rechtes, lastenfreies Eigen war, als solches für 38 Mark Silber mit allem Recht und Nutzen, wie sie ihn besessen haben, verkauft habe mit Ausnahme der Leute, die dorthin gehören. Graf Ludwig verzichtet für sich, seine Ehefrau Elisabeth, mit deren Zustimmung der Verkauf ebenfalls geschah, und seine Kinder auf alle Einsprachen vor geistlichem oder weltlichem Gericht. Den gleichen Verzicht beurkunden auch Graf Hermann und seine Schwester Ita; sie haben ihn in die Hand der beiden Rheinfeldener Bürger geleistet. Für Graf Hermann und Ita, die kein eigenes Insiegel besitzen, haben auf ihre Bitte Rat und Bürger von Rapperswil ihr Insiegel an die Urkunde gehängt. --
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    **chze von Gyebing an herren ſant ſixte gen phfafenwerd - 1288 Februar 1.
    (CAO, 1313-02-01) **chze von Gyebing
    Sachse von [Hof-]Gyebing beurkundet, daß er den Herren des dem hl. Sixtus geweihten Stiftes Herrenchiemsee seinen ihm eigenen Teil einer zwei Tagewerk großen Wiese, die in einem den Herren von Herrenchiemsee in der Schwindkirchener Pfarrei gelegenen Hof, Nieking genannt, liegt und ihm und den Herren von Herrenchiemsee gemeinsam gehört, mit Willen des Schalksdorfers, des Sohnes seiner Schwester, der diesen Wiesenanteil als Eigen erben würde, gegeben habe, mit der Bestimmung, daß die Herren von Herrenchiemsee am jeweiligen Osterdienstag [s. H. Grotefend, Taschenbuch [sup]6[/sup] (1928) 69b] am Abend [am Ostermontag?] mit einer Vigil und am Morgen mit einer Seelmesse seiner gedenken, und daß sie das Hochamt von St. Johannes [Ev.] singen und dabei seiner, seiner Ehefrau Gisela und seines Vaters Cuno und seiner Mutter Gisela und aller seiner Vorfahren unter Namensnennung gedenken. Dem, der das Hochamt hält, soll man an diesem Tag ⅛ wälschen Wein und ein Weißbrot im Wert von einem Pfennig geben und dem, der die Seelmesse liest, ebensoviel und so fort. Bis zu seinem Tod will Sachse die Wiese [d. h. seinen Anteil an derselben] haben. Nach seinem Tode aber, einerlei, ob er Kinder hinterläßt oder nicht, soll der Wiesenanteil für immer Herrenchiemsee dienen. --