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Kirchberg (Hunsrück)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Chvnrat der grafe; Marquart; Vlrich an frowen ſant Claren ordenſ ze Nurenberch - 1287 Dezember 25 bis 31.
    (CAO, 1312-12-25) Chvnrat der grafe; Marquart; Vlrich
    Die Brüder Marquart und Ulrich, die Glerren genannt, und Konrad der Graf, ihr Schwager, beurkunden, daß sie den Klarissinnen von Nürnberg von dem Gute Gersdorf, das Erblehen von den Klarissinnen ist, alle Jahre am 29. IX. drei Sömmer Hafer, zwei Pfund Pfennige, die in Nürnberg gang und gäbe sind, dreißig Käse und sechs Hühner geben sollen. Können die Beurkunder diese Gülten bis zum 29. IX. nicht zahlen und sind diese am darauffolgenden 2. II. noch nicht entrichtet, so ist das Erblehen den Klarissinen ledig. Aber die Beurkunder sind auch dann noch die für dieses Jahr fälligen Gülten schuldig und sollen außerdem noch drei Pfund Pfennige schuldig sein, vorausgesetzt, daß sie nicht gesetzlich anerkannte Gründe [an der Zahlung] gehindert haben. Will einer von den drei Beurkundern oder dessen Erbe seinen Anteil an dem Erblehen losschlagen, so soll er ihn den beiden anderen Beurkundern zum Kauf anbieten, und wollen diese den Anteil nicht kaufen, so soll er ihn den Klarissinnen zum Kauf anbieten, bevor er ihn anderen Leuten anträgt. Wollen aber die Klarissinnen den Anteil nicht kaufen, so kann der Verkaufswillige ihn verkaufen, wann er will, aber so, daß die Klarissinnen in keiner Weise geschädigt werden. Es wird auch zu wissen getan, daß der Hof zu Tyrenbach und das Gut zu Gersdorf ihre Viehweide zu Wald und Feld miteinander haben. --
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    Anne die Ebtiſſin; Conuent der vroͮwen von Andela an Ebirharte; heinriche; Rudolfe - 1287 Dezember 23.
    (CAO, 1312-12-23) Anne die Ebtiſſin; Conuent der vroͮwen von Andela
    Äbtissin Anne und der Konvent von Andlau beurkunden, daß sie den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhart, Rittern von Andlau, und zwar jedem Einzelnen von ihnen, das Schultheißenamt zu Andlau nebst Zubehör verliehen haben gegen eine jährliche Abgabe von vier Pfund Straßburger Pfennigen. Von den Brüdern soll aber immer nur einer Lehensträger und zwar auf Lebenszeit sein. Nach seinem Tode soll einer der überlebenden Brüder die Lehensträgerschaft übernehmen und nach dessen Tode der dritte. Der vom Amt kommende Nutzen soll indessen den drei Brüdern gemeinsam sein und von diesen untereinander nach ihrem Ermessen geteilt werden. Betreffend die Abfertigung der vier Pfund Straßburger, die jährlich am 8. IX. einkassiert werden sollen, ist der jeweilige Lehensträger der Äbtissin und dem Stift gegenüber verantwortlich, weil das Amt nie zwei Personen verliehen wurde, die es gemeinsam trugen. --
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    hereburhart uon bichulnſe an frowon uon tennincon unde deme cloſter - 1287.
    (CAO, 1312-01-01) hereburhart uon bichulnſe
    Burkhart von Bichelsee, Truchseß von St. Gallen, beurkundet, daß er den Frauen von Tänikon zu kaufen gegeben hat das Gut zu Hüttestal mit allem Recht, das dazu gehört, und Holz und Gereut auf dem rᷝChizaberg [daraus kann doch wohl nicht gut »Kienberg⟨ werden⟨], ferner das Holz auf dem Rugbein [das Ruppenholz bei Huggenberg]. Burchart hat den Frauen gelobt, das Gut innerhalb Jahresfrist vom Stift St. Gallen aus in die Form eines Zinslehens bringen zu lassen, wenn Abt und Kapitel sich geeinigt haben. Hiefür stellt Burchart sich selbst und vier namentlich genannte Männer als Bürgen mit Einlagerverpflichtung. --
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    Anna; Convent Sant Claren ordens an ſiechen an dem velde / die ze æſcha - Um 1288.
    (CAO, 1288-01-01) Anna; Convent Sant Claren ordens
    Schwester Anna, rᷝdv̓ dirne und Äbtissin, und der Konvent der Klarissinnen vom Paradies zu Lindau beurkunden, daß sie den Leprosen auf dem Feld zu Aschach den Hof Bertramswiller nebst Zubehör an Wiese, Acker, Gehölz, Feld und dem ihnen zustehendem Recht für 11 Pfund aufgegeben haben. Die Übergabe erfolgte durch den Klosterbruder Burkart den Schmit im Hause der Clainerin. --
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    Ruͦdolf Von gottis Gnaden Biſfcof ze Koſtenze; Wernher Von Radirey - 1287 Dezember 16.
    (CAO, 1312-12-16) Ruͦdolf Von gottis Gnaden Biſfcof ze Koſtenze; Wernher Von Radirey
    Bischof Rudolf von Konstanz und Wernher von Raderach beurkunden, daß Wernher von Raderach seine Burg Raderach und was er innerhalb der rᷝLezzi hatte, ohne seine Manlehen, seine Leute und den Berg, den er ausgenommen hat, verkauft hat, so wie er die Burg von Vater und Großvater überkommen hat. Wernher hat die Werschaft für das Gut übernommen, falls der Bischof und seine Kirche darum angesprochen werden. Die Kaufsumme ist auf 500 Mark Silber Konstanzer Gewichtes festgesetzt. Hievon gehen 151 Mark zu Gunsten des Bischofs ab, weil Raderach des Bischofs Pfand war. 50 Mark Silber hat Wernher von der Kaufsumme von 500 Mark in bar erhalten. Der Bischof hat auch Wernher von Raderach von seinen Verpflichtungen gegenüber Hugo Spüle befreit, in dem er diesem 100 Mark gezahlt hat. Auch diese 100 Mark sind von der Kaufsumme von 500 Mark zu Gunsten des Bischofs abzurechnen. Sollte sich bei endgültiger Abrechnung in der Sache Spüle herausstellen, daß Wernher von Raderach diesem weniger schuldig ist [als 100 Mark], so schuldet der Bischof dem Wernher die Summe, die für den Spüle als zuviel bezahlt errechnet ist. Somit sind dem Wernher von Raderach 301 Mark Silber seitens des Bischofs abgezahlt. Die restlichen 200 Mark, die Bischof Rudolf dem Wernher noch schuldig ist, sollen wie folgt, abbezahlt werden: Am vergangenen 16. X. [1287] wurden die [damals] fälligen 200 Mark nicht an Wernher gezahlt, ihm wurden vielmehr 200 Stück Kernen als Verzugszinsen gezahlt, so wie ausgemacht war: für jede Mark ein Stück Kernen [im Jahr], solange dem Wernher das Silber nicht gezahlt ist. Zum nächsten 16. X. [1288] sollen nun diese 200 Mark gezahlt werden, oder im Versäumnisfall wieder 200 Stück Kernen als Verzugszinsen. Sollte aber in der Zwischenzeit dem Wernher etwas in Silber ausgezahlt werden, so werden dem Wernher von den 200 Stück Kernen, dem gezahlten Markbetrag entsprechend pro Mark ein Stück Kernen abgezogen. Dann aber, zum nächsten 24. VI. [1289] soll der Bischof dem Wernher die 200 Mark zahlen, falls er sie nicht mit seinem [d. h. Wernhers] Willen behalten kann, so daß dann [am 24. VI. 1289] dem Wernher die 500 Mark Silber ganz abbezahlt sind. Wernher von Raderach erklärt, daß er in der Vorburg Raderach zu bleiben oder zu residieren kein Recht habe, außer wenn es ihm der Bischof gestattet, und es sein Wille ist wegen der 200 Mark, die er dem Wernher noch schuldet. Wegen der 200 Mark Silber, die man Wernher von Raderach noch schuldet, und wegen der 200 Stück Kernen, die man Wernher jährlich, solange ihm nicht gezahlt ist, geben soll, hat der Bischof dem Wernher 12 mit Namen genannte ritterliche Bürgen gestellt, die zum Einlager verpflichtet sind, und deren Ersatz, für den Fall, daß einer von ihnen stirbt, des näheren geregelt wird. Stirbt Wernher von Raderach, bevor ihm das Silber ausgezahlt ist, so soll der Rest der Schuld des Bischofs an Heinrich von Tettingen ausgezahlt werden. Wenn aber Wernher von Raderach nicht alles vollführt, was er dem Bischof gelobt hat, so sind der Bischof sowie die von ihm gestellten Bürgen dem Wernher von Raderach zu nichts mehr verpflichtet. --