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Kassel

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    Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig an Burgern / von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig
    König Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche) zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher) zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --
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    adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung an abbet willehelm / von sant Gallen - 1297 September 1.
    (CAO, 1322-09-01) adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung
    König Adolf [von Nassau] beurkundet: Da von seinem Vorgänger, König Rudolf [von Habsburg], die Abtei St. Gallen sehr bedrückt und geschädigt worden ist, verspricht er, an Abt Wilhelm von St. Gallen für dessen Dienstwilligkeit als Entschädigung 500 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes zu zahlen. Er überläßt dem Abt die Einnahmen des Klosters an Steuern und allen Erträgen in der Stadt St. Gallen und im Lande. Adolf behält sich allein sein festgesetztes Vogtrecht und Vogtgericht vor. Abt Wilhelm und dessen Nachfolger dürfen solange die Steuern und anderen Erträge des Klosters innehaben, bis Adolf oder dessen Nachfolger ihm die 500 Mark bezahlt haben. Weder Adolf noch jemand in dessen Auftrag dürfen den Abt an den Erträgen beeinträchtigen. Die Erträge sollen nicht als Rückzahlung des Kapitals [500 Mark] verrechnet werden. --
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    Kassel, genannte Schöffen an Hasungen, Kloster - 30.4.1311
    (LBA, 1311-04-30) Kassel, genannte Schöffen
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    Marcgrave Heinrich; Marcgrave Ruͦdolf / von Hahperg an abrehte von arra; katherinen; Nicolaweſe u.A. - 1297 September 13.
    (CAO, 1322-09-13) Marcgrave Heinrich; Marcgrave Ruͦdolf / von Hahperg
    Die Brüder Heinrich [III.] und Rudolf [I.], Markgrafen von Hachberg, beurkunden, daß sie von ihrem Hof zu Hausen rᷝin dem vorſte, den Burkard der Schuler und Konrad der Haller von ihnen als Zinslehen hatten, und von allem dazugehörigem Gut 60 Mutt jährlicher Gülte (40 Mutt Roggen, 20 Mutt Hafer) für 40 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes an Albrecht von Arra, dessen Ehefrau Katharina und an deren Brüder Nikolaus, Paul und den rᷝvnmuͤſſigen verkauft haben. Auf Anweisung der Markgrafen haben Burkard und Konrad für sich und ihre Erben versprochen, den Käufern und deren Erben die Gülte jährlich zu Martini abzuliefern. Die Markgrafen haben sich für sich und ihre Erben verpflichtet, den Käufern und deren Erben fürderhin, ohne daß ihnen Unkosten erwachsen, für die Gülte rᷝwer zu sein. Auf Ersuchen der Markgrafen haben die Käufer diesen ein von Martini 1297 an 4 Jahre lang geltendes Rückkaufsrecht der Gülte für die gleiche Summe eingeräumt. Der Rückkauf soll zwischen Martini und Lichtmeß erfolgen. Bei einem Rückkauf nach Lichtmeß ist neben dem Silber auch die für das Jahr fällige Gülte zu entrichten. -- Karlsruhe GLA. (24/48). -- Druck: Hefele UB. 2, 278 f. Nr. 231. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln), Tafel 28. Reg.: Reg. Markgr. v. Baden 1, h 10, Nr. h 103.
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    Cvͤnrat katerbecke; Hedewik an fraͦwen ſande Claren Ordenſ ze Nvrenberch - 1297 September 9.
    (CAO, 1322-09-09) Cvͤnrat katerbecke; Hedewik
    Konrad Katerbeck und seine Ehefrau Hedwig beurkunden, daß sie ihr Eigen zu Zirndorf, Zinslehen der Kinder des Herrn Poppo, von dem diese jährlich 2 Sumber Roggen und rᷝwiſode [Abgabe] zu entrichten haben, mit allem Recht den Clarissen in Nürnberg überlassen haben. Die Aussteller wünschen, daß die Gülte für den Unterhalt der Kinder der Frau von dem Berg, Schwester Guta, Schwester Agnes und Schwester Liutgard, verwandt wird. Nach deren Tode soll sie dem Kloster zufallen. --
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    chunrat; Elſpeth; Emche der N ænhover korherre zefriſingen u.A. an kloſter zefurſtenvelt - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) chunrat; Elſpeth; Emche der N ænhover korherre zefriſingen; Hadwich; Hainrich; perhtolt
    Emich der Nannhofer, Chorherr zu Freising, seine Mutter Frau Hadwich, seine Brüder Konrad und Bertold sowie seine Schwester Elsbet beurkunden, daß sie dem Kloster Fürstenfeld ihr Gut Tullenberg bei Eitelsried als Eigen für 5 Pfund Münchener Pfennige verkauft haben. Für den Kauf sind sie zusammen rᷝgewer. Daher haben sie dem Kloster ihren Hof zu Mammendorf bei der Kirche für das Gut auf 10 Jahre zu rᷝgewerſcheft nach Landrecht gesetzt. Sollte das Kloster an dem Gut geschädigt werden, dann darf es sich für seine Rechte und für sein Eigentum an dem genannten Hof schadlos halten. --
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    Chunrat Schench von Reichenek; heinreich von Erenuelſ an friderichen; vlreich von snelhartzdorf - 1297 September 6.
    (CAO, 1322-09-06) Chunrat Schench von Reichenek; heinreich von Erenuelſ
    Heinrich von Ehrenfels und Schenk Konrad von Reicheneck beurkunden, daß Ulrich von Schnellersdorf für sich und für seinen Bruder Friedrich ihre Ansprüche gegen Bischof Konrad [V.] von Regensburg ihnen [den Ausstellern] übertragen hat, um durch sie wieder in [die lehensherrliche] Huld des Bischofs zu gelangen. Es handelt sich dabei insbesondere um [die Bezahlung für] eine Burgwachtstelle rᷝ(purchuͦt) in Hohenburg aus dem Hof Enselwang und einen Garten. Mit Einverständnis des Bischofs, der den Ausstellern ebenfalls die Streitsache übertragen hatte, haben sie entschieden, daß die beiden Brüder von ihren Ansprüchen gegen Bischof und Gotteshaus zurücktreten sollen. Das hat Ulrich für sich und seinen Bruder bereits getan und versprochen, fürderhin Bischof und Gotteshaus deshalb nicht mehr anzusprechen. Sie werden Bischof und Gotteshaus künftig getreulich dienen und sich dem Gotteshaus nicht durch Heirat entziehen. Falls sie in Hohenburg ansässig werden rᷝ(mit hauſe ſitzen), soll man ihnen wie anderen Bürger[n] einen Garten überlassen, der bei einem Wegzug ohne Einspruchsmöglichkeit wieder frei wird. Ferner wird der Bischof den beiden zur nächsten Lichtmeß 16 Pfund Regensburger Pfennige zahlen. Falls er das nicht tut, so soll er ihnen dafür 2 Pfund Gülten aussetzen, die bei einer späteren Zahlung der 16 Pfund dem Gotteshaus sofort wieder frei werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2908. --
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    heinrich ſchoͤrli schultheize ze Baſel an Mechtilt - 1297 September 12.
    (CAO, 1322-09-12) heinrich ſchoͤrli schultheize ze Baſel
    Heinrich Schörli, Schultheiß zu Basel als Stellvertreter Peters des Schalers, Ritters zu Basel, beurkundet, daß vor Gericht Mechthild, Ehefrau Wernhers des Kaltschmiedes vor Spalen, erschien und 3 [Bd. 4 S. 131 Z. 30-34] näher bezeichnete Häuser in der Spalenvorstadt, die sie von ihrem Vater erbte und vom Bischof von Basel als Zinslehen für 13 Schillinge Pfennige jährlichen Zinses (zu gleichen Teilen an den 4 Fronfasten zahlbar), sowie für 10 [Brot-]Ringe als rᷝwiſunge (je 5 zu Martini und Fastnacht) und für einen Ehrschatz bei Handänderung in der Höhe des Zinses hatte, mit der Hand Herrn Heinrichs von Lörrach, Chorherrn von Basel, Schaffners und an Stelle des Bischofs Lehnsherrn, ihrem Ehemann entsprechend dem Stadtrecht übertrug. -- Vgl. Corpus Nr. 1672. --
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    Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kung an burgeren von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kung
    König Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche) zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher) zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --