Aufbewahrende Institution
Sankt Florian, Stiftsbibliothek

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    Urkunde
    weichart / hern weicharts ſvn von Polnhaim an ſamnung von ſant florians haus; Alram von piriching; probſt vlrich u.A. - 1288 Mai 25.
    (CAO, 1313-05-25) weichart / hern weicharts ſvn von Polnhaim
    Weichard, der Sohn Weichards von Polheim, beurkundet, daß Propst Ulrich und der Konvent von St. Florian dem Ulrich und dem Alram von Piriching und ihren Kindern zu rechtem Lehen geliehen habe, den Zehnten auf dem Wernhartshof zu Ruzeldorf und auf einem daselbst liegenden Lehen, und den Zehnten auf einer Hube zu Perg und einen Teil des Zehnten auf dem Hof zu Brunn, den sie [die Belehnten] von Heinrich Kleinstein erworben hatten, der diesen Teil von St. Florian zu Lehen besaß. An diese Belehnungen sind die Bedingungen geknüpft, daß von diesem Zehnten [unter dem Singular sind wohl alle oben aufgezählten Zehnten zu verstehen] jährlich am 23. IV. zehn Pfennige Zins gezahlt werden sollen. Werden diese zehn Pfennige nicht pünktlich gezahlt, dann sollen in den nächsten vierzehn Tagen nach dem 23. IV. sechzig Pfennige Strafzins gezahlt werden, und werden dann diese 70 Pfennige noch nicht gezahlt, so wird der Stiftspropst mit »guter⟨ Einwilligung der Lehensinhaber den Zehnten solange verwalten, bis das Geld gezahlt ist. Der Zins soll nirgends anderswohin entrichtet werden, als in den Hof zu Perg. Er darf auch nicht entwertet werden durch Verpfändung oder Verkaufen, wenn nicht die Einwilligung des Stiftspropstes vorliegt. Weil Ulrich und Alram von Pirching, rᷝchnecht, Weicharts rᷝdiner sind und infolgedessen keine Siegel haben, siegelt Weichart die Urkunde. --