Aufbewahrende Institution
Aarau, Stadtarchiv

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Aarau


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    Rudolf von gottis genaden Roͤmſcher kuninch - 1283 März 4.
    (CAO, 1308-03-04) Rudolf von gottis genaden Roͤmſcher kuninch
    König Rudolf beurkundet, daß er seinen lieben Bürgern von Aarau für treue Dienste Gnaden, Rechte und Freiheiten verliehen habe: 1) Innerhalb des »geschöpften⟨ rᷝvridekreizes, der seiner Ausdehnung nach topographisch genau beschrieben wird, Marktrecht. 2) Diesen mit Marktrecht begabten Leuten [Bürgern] Befreiung, vor auswärtigem Gericht auf Anklage hin zu erscheinen, aber das Recht, Auswärtige vor dem zuständigen Richter belangen zu lassen. 3) Verlorne Huld des Herren wird gebessert wie in Rheinfelden, Kolmar und anderen freien Städten. 4) Kein Herr darf Eigen seiner Eigenleute erben, die innerhalb des rᷝvridekreizes sitzen und Marktrecht haben. 5) Bürger oder solche, die Jahr und Tag ihren Wohnsitz in Aarau hatten, sind nur dem Stadtherren, nicht aber ihrem früheren Herren, zu Dienst verpflichtet. Leute, die voraussichtlich Unfrieden in die Stadt bringen würden, sollen nicht als Bürger aufgenommen werden. 6) Strafbefugnis für Wunden und Frevel. 7) Lehenrecht nach dem Recht anderer freien Städte. 8) Lehen, welche von der Herrschaft von Kyburg herrühren, dürfen auf Töchter vererbt werden, falls keine Söhne vorhanden sind. 9) Lehen, welche von der Herrschaft von Kyburg an einen rᷝedelinc ausgetan sind und von diesem weiter an einen Aarauer Bürger verliehen wurden, sollen, wenn der rᷝedelinc ohne Erben stirbt, unmittelbar von der Herrschaft von Kyburg an den betreffenden Bürger verliehen werden, und kein Erbe des Königs darf ein solches Lehen einem anderen leihen. 10) Vogtmänner dürfen die Aarauer als Bürger aufnehmen. --
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    Urkunde
    Burchard von liebegga an Mechthild der Reberron von Arowa - 1292 November 19.
    (CAO, 1317-11-19) Burchard von liebegga
    Es wird beurkundet, daß der Ritter Burkart von Liebegg der Frau Mechtild, der Reberin von Aarau, deren Sohn Johannes und deren rechtmäßigen Erben 4 Schupossen Eigentums in dem Dorfe Grenchen, die von Kunz dem Schwaben, Peter dem jungen Widmer, Heinrich von Schaffhausen und Peter Freudenreich bewirtschaftet werden, für 67½ Pfund Pfennige gemeiner Münze verkauft und den Betrag erhalten hat. Burkart hat den Besitz mit der Hand seiner Mutter Frau Wilburg, deren Leibgeding er war, sowie mit der Hand seiner Geschwister Wernher, Jakob und Elsbet, deren Vormund er ist, mit allem Recht und Gewohnheit, wie er ihn von seinem Vater übernommen hat, übergeben und wird dessen rᷝwer vor geistlichem und weltlichem Gericht sein. Wilburg verzichtet mit der Hand ihres Bruders und Vormundes Markwart von Ifental auf ihr Anrecht auf die Schupossen. --