Aufbewahrende Institution
Den Haag, Algemeen Rijksarchief (s'-Gravenhage)

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Den Haag


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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  • Urkunde
    Wij; Heineman Suns; Heinric die vrieſe u.A. - 1295 Januar 20.
    (CAO, 1295-01-20) Wij; Heineman Suns; Heinric die vrieſe; jacob die keyghelare; jacob heren ghiben ſuagher; jan maleghiis; jan verdiedinen Sone
    Die 6 [Bd. 3 S. 310 Z. 24 - 25] namentlich genannten Schöffen in Dordrecht beurkunden, daß Willem Dukinc und Jan der Friese, Söhne des Herrn Ghise Dukinc, vor ihnen erschienen sind und erklärten: Graf [Florens V.] von Holland habe ihnen in bezug auf den rᷝgruut van Dordrecht [Braugerechtsame] Genugtuung geleistet. Daraufhin haben sie ihre Ansprüche an ihn für erledigt erklärt, ausgenommen jene, die sie durch vom Grafen von Holland ausgestellte und von der Stadt Dordrecht besiegelte Urkunden belegen können, [nämlich] 20 Pfund jährlicher Renten, die jeder von ihnen alljährlich zu beanspruchen hat. --
  • Urkunde
    FLorens Graue van hollant van Zelant / en̄ here van VrieſLant an Janne bi der ghenade goeds / en̄ ſtoels van romen - den biſſcop van vtrecht - 1293 Mai 7.
    (CAO, 1293-05-07) FLorens Graue van hollant van Zelant / en̄ here van VrieſLant
    Florens [V.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er auf den Rat seines Rates und seiner Getreuen dem Bischof Jan von Utrecht versprochen hat, in seinem Gebiet für alle Zeiten mit dem Land und den Städten des Utrechter Gebietes beiderseits der Yssel Frieden zu halten. Hierzu werden folgende Abmachungen getroffen: 1. Die Kaufleute, die in dem Gebiet des Bischofs von Utrecht wohnen und in das Gebiet von Florens kommen, sollen Friede und Geleit erhalten, sooft sie kommen. 2. Der Graf hat dem Bischof von Utrecht versprochen, ihm mit seinen Leuten auf eigene Kosten gegen jedermann behilflich zu sein, sooft er es von ihm begehrt und nötig hat, ausgenommen gegen Herzog Johann von Lothringen, Brabant und Limburg und Graf Dietrich von Cleve. 3. Hat sich ein Mann des Grafen, der [zugleich] Mann des Bischofs von Utrecht ist, gegen den Grafen vergangen, so soll der Bischof ihn veranlassen, sein Vergehen gegen den Grafen auszugleichen. Vermag der Bischof das nicht, so soll dieser den Grafen auf seine Kosten unterstützen, zu seinem Recht zu kommen. 4. Graf Florens verspricht, den Bischof, sein Bistum und seine Leute in dem Recht und der Gewohnheit zu belassen, wie sie unter ihren Vorfahren und vor der Zeit des Bischofs galten, vorbehaltlich seiner eigenen Leute, die er im Bistum hat, und seines eigenen Grundbesitzes. Diese Punkte verspricht Florens dem Bischof nach besonderer Bekräftigung mit Handschlag zu seinen Lebzeiten einzuhalten, wogegen ihm der Bischof eine mit seinem Siegel besiegelte Urkunde gegeben hat. Für die Einhaltung der Bestimmung hat Florens dem Bischof 36 [Bd. 3 S. 61 Z. 4-16] namentlich genannte Bürgen gestellt. Für den Fall, daß Florens einen der aufgeführten Punkte bricht und er dessen vom Bischof mündlich oder schriftlich bezichtigt wird, haben der Graf und der Bischof je 2 [Bd. 3 S. 61 Z. 20-22] genannte Schiedleute eingesetzt. Diese sollen auf ihren Eid entscheiden, ob er die Abmachung gebrochen hat oder nicht. Stellen sie auf ihren Eid ein Verschulden des Grafen fest, wird er die von ihnen geforderte Aufrichtung zu der von ihnen angegebenen Frist leisten. Sollten die Vier nicht übereinkommen, haben der Graf und der Bischof sich geeinigt, Graf Dietrich von Cleve als Übermann zu bestellen. Stimmt dieser mit den beiden Schiedleuten einer Partei oder mit allen Schiedleuten überein, so wird der Graf den Schaden nach ihrer Weisung in der angegebenen Frist ausgleichen. Verweigert er die Buße, sollen die Bürgen innerhalb von 14 Nächten nach des Bischofs schriftlicher Mahnung unter des Bischofs Schutz und Geleit nach Utrecht kommen und dort auf eigene Kosten Einlager halten, bis der Schiedsspruch ausgeführt ist. Wollen die Bürgen nicht Einlager halten, so sollen sie den Bischof nach erfolgter Mahnung, wo er es nötig hat, auf eigene Kosten solange nach Kräften unterstützen, bis die Sühne erfolgt ist. Sollen die Bürger weder den Bischof unterstützen noch Einlager halten, so willigen der Graf und die Bürgen ein, daß der Bischof sich an Leben und Gut der Bürgen, wo es auch sei, ohne Widerrede schadlos halten kann. Florens und der Bischof verpflichten sich gegenseitig, daß jeweils der schuldige Teil die Kosten für Einlager und Dienst bis zu der Zeit, da die Aufrichtung erfolgt ist, übernimmt. Die Bürgen geloben, die getroffenen Abmachungen zu halten und verzichten auf alle rᷝWeerWorde, sei es durch geistliches oder weltliches Recht. --
  • Urkunde
    biſcop Van Vtrecht - 1293 Juni 28.
    (CAO, 1293-06-28) biſcop Van Vtrecht
    Bischof Jan von Utrecht beurkundet, daß er Graf Florens [V] von Holland, Herrn von Friesland, 900 Pfund Pfennige schuldig ist, wobei ein neuer Englischer mit 3 Pfennigen, ein Brabanter mit 3¹⁄₃ Pfennigen zu berechnen sind. Er verspricht die Pfennige auf Mahnung des Grafen oder desjenigen, der diese Urkunde seitens des Grafen vorlegt, zu bezahlen. Doch soll weder der Graf noch ein Bevollmächtigter die geschuldeten Pfennige, mit denen der Bischof die Häuser des Stiftes einlösen wollte, vor Ablauf des letzten Termins einfordern. Danach darf er sie anfordern, wie es ihm beliebt, und der Aussteller wird ihn innerhalb von 6 Wochen nach der Mahnung auszahlen. Versäumt dies der Bischof, so wird er dem Grafen den Schaden, den dieser an den Pfennigen erleidet, rᷝmet dem hoefſtoel [Kapitel?] ersetzen. --
  • Urkunde
    Aernout brueder Van Aemſtel; ghiſebrecht here Van Aemſtel; Willem brueder heren ghiſebrechts des heren Van Aemſtel En̄ proefſt Van ſinte jans Van V- trecht - 1285 Oktober 27
    (CAO, 1285-10-27) Aernout brueder Van Aemſtel; ghiſebrecht here Van Aemſtel; Willem brueder heren ghiſebrechts des heren Van Aemſtel En̄ proefſt Van ſinte jans Van V- trecht
    Willem van Aemstel, Probst zu St. Johannes zu Utrecht, und seine Brüder Gisebrecht und Arnout beurkunden, daß sie einen Streit mit dem Bischof von Utrecht und dem Grafen Florens (V.) von Holland hatten, in dem sie von Bischof und Graf gefangen gesetzt wurden. Dieser Streit ist mit Zustimmung und Willen der Beurkunder sowie ihrer rᷝvriende und rᷝmaghe beigelegt worden nach Übereinkunft beider Parteien, wie folgt: 1) Gisebrecht van Aemstel verzichtet für sich und seine Nachkommen auf Nardingherland mit all seiner Zubehör, welches Graf Florens mit seinem Geld von der Äbtissin von Elten erwarb [vgl. v. d. Bergh OB. II 167 Nr. 394; 169 Nr. 399.]. 2) Er [Gisebrecht, oder sie, die Beurkunder insgesamt?] verzichtet für sich und seine Nachkommen, für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht auf Muiden und Muiderport und alles, was dazu gehört, zu Gunsten des Grafen von Holland. Desgleichen auf Bindelmeerbroek und auf die Buschniederung, wo die Reiher brüten, und die dazugehörigen Rechte ebenfalls zu Gunsten des Grafen von Holland und seiner Nachkommen, die dieses Gut vom Bischof und der Kirche von Utrecht zu Lehen tragen sollen. Hiebei rechnet ihm [oder ihnen?] der Graf von Holland 2000 Pfund von den 4000 Pfund ab, die der Bischof von Utrecht dem Grafen auf das Land Aemstel für die Kirche von Utrecht gegeben hatte, nachdem ihm, Gisebrecht [oder ihnen, den drei Brüdern?], das Land von Aemstel von den Mannen des Stiftes Utrecht abgesprochen wurde mit Erkenntnis und Urteil vor dem Bischof von Utrecht rᷝmit vollem gevolghe. 3) Gisebrecht hat des weiteren dem Grafen von Holland gelobt, daß weder er [sie] noch einer seiner [ihrer] Verwandten eine Festung errichten werden zwischen der Stadt Utrecht und der Grafschaft von Holland, auch sonst nirgends in seinem [ihrem] Lande oder im Bistum, weder er [sie] noch seine [ihre] Nachkommen, außer mit Willen des Grafen und seiner Nachkommen. 4) Es ist vereinbart und gelobt worden, sowohl für ihn [sie] wie für seine [ihre] Freunde, daß alle Fehden aufhören und alle Dinge, die im rᷝvolcwighe te Louuen sich ereignet haben, vollständig beigelegt werden sollen. 5) Für ihn [sie] und seine [ihre] Nachkommen ist durch freien Entschluß vereinbart worden, daß all ihr Vermögen innerhalb des Hochstifts Utrecht für sie verloren ist und an den Grafen von Holland und seine Nachkommen als vom Hochstift Utrecht herrührendes Lehen fällt, sofern der Graf und seine Nachkommen mit kundigen Leuten dartun können, daß der Frieden durch sie gebrochen wurde, seit der Graf rᷝan stifte van vtrecht quam. 6) Er [sie] und sein [ihr] Bruder Arnout beurkunden weiter, daß sie auf all ihr Vermögen und ihr Land und ihre ganze Herrschaft für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht und zugleich auf den [sententia lata] im Nichteinhaltungsfalle erwirkten Bann von Bischof und Papst hin garantierten, daß sie sich künftig nicht gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen erheben und keinem Menschen oder Landherren gegen den Grafen und seine Nachkommen militärische Hilfe leisten werden. Büßen sie durch Nichteinhalten dieser Verpflichtung ihr Vermögen ein, so wird der Graf von Holland dieses Gut zu Lehen tragen vom Stift von Utrecht und die Pacht zahlen, die darauf steht. Darüber hinaus haben der Herr von Aemstel und sein Bruder Arnout ihr ganzes Eigen dem Grafen von Holland aufgegeben und von ihm zu rechtem Lehen wieder empfangen, damit das freundliche Verhältnis um so beständiger bleibe. 7) Weiter ist gelobt, daß alle Personen innerhalb und außerhalb Utrechts sowie alle Freunde des Grafen, die ihm im Krieg gegen sie [die Brüder von Aemstel] geholfen haben, wo immer sie wohnen, für sich und ihre Nachkommen als befriedet und ausgesöhnt gelten. Wird das nicht eingehalten, tritt die vorgenannte [vgl. Nr. 6)] Pön ein. 8) Ferner haben sie [die Brüder von Aemstel] gelobt, die Briefe der Grafen von Geldern und Kleve, des Herzogs von Brabant und des Bischofs von Utrecht [vgl. v. d. Bergh OB. II 253 f. Nr. 576; 577; 578] für ungültig zu erklären, so daß sie die Herren von Aemstel, ihre Verwandten und Nachkommen nicht bestärken, gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen Krieg zu führen. 9) Weiter ist gelobt, daß sie die rᷝghifte Amstelre damme, die Herrn Jan Parsin gegeben war, und all das, was dazu gehört, rᷝalſe van verborden goed einhalten sollen für sich und ihre Nachkommen. 10) Damit dies alles eingehalten werde, haben die drei Brüder von Aemstel 21 namentlich verzeichnete Bürgen gestellt. Diese Bürgen erklären, daß sie in ihrer Gesamtheit wie als Einzelpersonen für sich und ihre Nachkommen mit diesem Brief für den Herren van Aemstel und seine Brüder gegenüber dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen mit gegebener Treue und geschworenem Eid und auf ihr gesammtes Vermögen, Lehen und Eigen diese Bürgschaft übernommen haben in der Weise, daß, falls der Graf von Holland stürbe und einen unmündigen Sohn hinterließe, der Vormund des Sohnes, bis dieser 21 Jahre alt ist, an den vorstehenden Dingen nichts ändern können soll, weder betreffs rᷝbede, dienst oder rᷝcoep. Kommt aber die Herrschaft von Holland durch Schicksal an die Tochter des Grafen und heiratet diese, so soll weder ihr Mann noch sie selbst an diesen Dingen etwas tun, bevor sie nicht 6 Jahre zusammen gewesen sind. Brechen der Herr von Aemstel oder seine Brüder die vorgeschriebenen Abmachnngen und Gelübde in irgendeiner Weise, so daß dies offenbar und rᷝgoeden Leuten bekannt ist, dann verlieren die Bürgen, die innerhalb der Grafschaft Holland wohnen, wie sie selbst erklären, ihr Vermögen, Herrschaftsgut, Lehen und Eigen an den Grafen von Holland, so daß dieser seine rᷝboden nach freiem Ermessen in diese Güter legen und setzen kann, um darin ungehindert zu bleiben und Besitzerrechte auszuüben ohne Widerspruch von jemand anderem. Die Bürgen, die aus dem Bistum Utrecht stammen, bestätigen durch freie Zustimmung, daß sie im gleichen Fall ihr Vermögen, Lehen und Eigen zu Gunsten des Grafen von Holland verwirkt haben, und erklären aus eigenen Stücken für sich und ihre Nachkommen, daß [in diesem Fall] der Bischof von Utrecht all ihr Vermögen an den Grafen von Holland oder seine Nachkommen ausliefern kann zu freiem Besitz. 11) Um die Einhaltung des Vertrags noch weiter zu sichern, haben die drei Brüder von Aemstel dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen noch weitere 7 namentlich genannte Bürgen gesetzt, die, falls die Brüder von Aemstel oder ihre Nachkommen irgendwie diesen Vertrag brechen, gegen die Brüder auf ihre eigenen Kosten dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen zu Pferd oder zu Schiff, so lange der Kriegszustand dauert, mit Mannschaften, deren Anzahl bei Nennung der einzelnen Bürgen genau verzeichnet ist, dienen müssen, was die genannten Bürgen ihrerseits reversartig bestätigen -- A und B
  • Urkunde
    hubreht Van Vianen an buren Van heicoep - 1289 November 19 f.
    (CAO, 1289-11-19) hubreht Van Vianen
    Hubrecht von Vianen beurkundet, daß er den Bauern von Heicoop auf ihren Wunsch ein Schöffentum eingerichtet hat. Folgende Bußordnung wird eingeführt: Für gewöhnlichen Raufhandel 23 Schillinge 4 Pfennige; für eine Wunde, die ärztliche Pflege benötigt, 3 Pfund; für dauernden Leibesschaden 5 Pfund; für Hausfriedensbruch 10 Pfund. Wenn sich ein Gewalttäter gegenüber dem Richter weigert, Frieden zu halten, soll er -- und zwar bei jeder neuen Aufforderung von neuem -- mit 23 Schillingen 4 Pfennigen gebüßt werden. [Hierauf folgt die Datierung und dann einige flüchtig und deshalb nicht genau in ihrem Sinne wiederzugebende Nachträge, die der Urkunde den Charakter eines ersten Entwurfes für eine Schöffenordnung geben.] Was zwei Bauern vor die Schöffen bringen, sollen sie bezeugen, wie sie es gesehen haben. Wenn sie [die Schöffen?] der Sache nicht sicher sind, sollen sie vor das Gericht in Utrecht gehen. Wer für sein Bußgeld Bürgschaft stellen oder Sicherheit aus Besitz im Gerichtsbezirk geben kann, soll Bewegungsfreiheit haben. Wer einem anderen Gewalt antut, [demgegenüber besteht die Verpflichtung] mit Gewalt zu rächen. --
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    Urkunde
    willaem Biſſcop van vtrecht an Janne Graue van hollant van zelant ende here van vrieslant - 1297 Oktober 2.
    (CAO, 1297-10-02) willaem Biſſcop van vtrecht
    Bischof Wilhelm von Utrecht quittiert dem Grafen Jan [I.] von Holland 2300 Pfund Utrechter Währung, die er, entsprechend der urkundlichen Anweisung des Grafen, von Herrn Jakob, Sohn des Herrn Jakob, Bürger von Utrecht, erhalten hat. --
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    Urkunde
    1299 Dezember 7.
    (CAO, 1299-12-07)
    Huldigungsurkunde von Schöffen, Rat und Gemeinde der Stadt Zierikzee für Jan [II], Graf von Hennegau, von Holland, von Seeland und Herrn von Friesland. -- Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4 S. 603 Z. 25: rᷝziericſe. Huldigungsurkunden anderer Städte, die inhaltlich diesem Stück entsprechen, siehe Corpus Nr. 3537 (Middelburg), 3550 (Dordrecht), 3551 (Geertruidenberg), 3553 (Delft), 3563 (Leyden), 3564 (Haarlem). --
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    Urkunde
    1298 April 6.
    (CAO, 1298-04-06)
    Äbtissin Jutta und der Konvent von Rijnsburg beurkunden, daß sie alljährlich 3 Pfund Gülten auf dem Voorschooter Markt und zu Valkenburg an Mechthild, die Schwester ihres Kaplans Arnold, und an Marie, Tochter Herrn Warmbolds, eines früheren Kanonikers des Altmünster zu Utrecht, die Empfänger der Urkunde, geben werden, so lange eine von beiden lebt. Nach ihrem Tode sollen das Kloster und seine Kaplane je 1 rᷝminghelijn [Flüssigkeitsmaß] Wein zur Jahrzeit von Arnolds Bruder Simon, zu der seines Bruders Bastian und der seiner Schwester Oda aus den 3 Pfund Gülten erhalten, und zwar in der auf dem Voorschooter Markt und zu Valkenburg gültigen Währung. -- 's-Gravenhage RA. (Rijnsburg; Bruggeman Inv. Nr. 866). -- Druck: Van den Bergh OB. 2, 465 Nr. 1025. Reg.: Brom, Regesten 2, 209 Nr. 2790.
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    Urkunde
    1290 Februar 23
    (CAO, 1290-02-23)
    Graf Florens V. von Holland beurkundet, daß Bruder Wilhelm, der Propst des Klosters Middelburg, auf seinen Befehl von Bruder Heine von Rynsborch, Gherolf dem Neve, Wilhelm von Domburg, Clais dem Sohn des Hugh, Jan dem Sohn des Heip und Harnout dem Sohn des Moin, einen Bestätigungseid empfangen hat über das Deichland, das zwischen Wulfarts Polder und Duenhovede liegt. Der Eid wurde in Bricdamme auf dem Kirchhof am Dienstag nach dem Dreikönigstag abgelegt. Sie haben die Ausdehnung des Deichlandes, wie es Bd. 5, S. 323, Z. 1 - 16 innerhalb der Grenzpfähle in seiner Lage genau beschrieben ist, eidlich bestätigt. Alles was innerhalb der genannten Pfähle liegt, haben die oben genannten Leute anerkannt, wobei die Bemessung von dem äußersten Deichfuß an gelten soll. --
  • Urkunde
    Ghiſebrecht maleghijs; heinric die vrieſe; Jan die vrieſe u.A. - 1278 August 15.
    (CAO, 1278-08-15) Ghiſebrecht maleghijs; heinric die vrieſe; Jan die vrieſe; Tieleman
    Tielemann, Frau Machtilden Sohn, Jan der Friese, Heinric der Friese und Ghysebrecht Maleghijs, die Schöffen von Dordrecht verkünden, daß vor ihnen Herr Hugo, Herr Wouter von Kruiningen, Herr Jan van der Maelstede, Ritter, ferner Gherard van der Maelstede, Clais von Barsdorp und Boudin, Herrn Dankards Sohn, erklärten, ihren geldlichen Verpflichtungen, die sie als Bürgen für Pieter van Borselen gegenüber Heinrik van der Lecke eingegangen sind, nachzukommen, nämlich zunächst einmal 150 Englische Pfund Pfennige und die Ausgaben, die Heinrich van der Lecke für sie [beim Einlager?] in Dordrecht gehabt hat, binnen 8 Tagen nach dem Datum der Urkunde zu zahlen. Geschieht das nicht, so tritt für die nicht bezahlten Ausgaben Heinrichs v. d. Lecke in Dordrecht eine Konventionalstrafe von 50 Holländischer Mark, am 1. X. fällig, ein und für die nicht bezahlten 150 Englischen Pfund Einlager in Dordrecht, das wieder für jeden der Bürgen, falls er sich nicht freiwillig stellt und fern bleibt, mit einer Konventionalstrafe von 50 Holländischer Mark, die Heinrich v. d. Lecke zufließen, belastet wird. Ähnliche Sicherungen sind auch für die anderen terminbestimmten Zahlungen getroffen. Die Bürgen haben auch erklärt, daß sie mit Ausnahme Boudins vor dem Grafen von Holland gelobt haben, die Abmachungen zu halten, und daß sie Wulfard, Herrn Heinrichs Wissen Sohn und Boudin in dieses Gelöbnis mit einbegreifen, weil diese es vor dem Grafen nicht abgelegt haben. --