Eberhart von Stoͮpfenegge; Marquart von Schellenberc an brvͦdern des Tv̓ſchen huſes / in Jeruſalem; wernher von Raderay - 1287 November 8.

Zugangsnummer

936

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Austellungsort:

Ort
Scheer

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
brvͦdern des Tv̓ſchen huſes / in Jeruſalem
wernher von Raderay
Ausstellungsdatum
1287 November 8.
Ausstellungsort
Scheer
Mitsiegler
Schellenberch
Stoͮpfenegge
Zeuge
vͦlR aͤngelli
Burchart ze búrgetor
Eberhart von Stekboron
Geberhart von furſtenberch
huc der venediaͤre
walther der Joͤheler
Weitere Personen
Lant- kúmendure bruͦder Bertolt von Gepzenſtain, Rvͦdolfe der Degan ze dem Tvͦme ze koſtenze, Symon der livt- prieſter von Sc̄ē Stephan
Archiv
Bemerkungen:
Eberhard von Staufeneck, Domherr zu Konstanz, und der Ritter Marquart von Schellenberg beurkunden, daß sie zwischen den Brüdern des Deutschen Hauses in Jerusalem und Wernher von Raderach wegen ihres Streites um die Kirche von Jettenhausen und deren Kirchensatz eine Satzung gemacht haben dahingehend, daß beide Teile sich auf folgendes [vorläufig] einigten: 1) Beide Teile bestimmen je zwei ehrbare Männer als Schiedsleute, deren Obmänner der Konstanzer Domdekan Rudolf und der Leutpriester Symon von St. Stephan sein sollen. Dafür, daß dies durchgeführt werde, stellt Werner von Raderach sieben namentlich genannte Bürgen, die zum Einlager in Konstanz verpflichtet sind, der Landkomtur Bertold von Gebsenstein als Vertreter des Deutschherrenordens [nur] drei namentlich genannte Bürgen. Von den Bürgen Werners von Raderach haben mit Ausnahme des ersten alle zu den Heiligen geschworen, ihren Bürgschaftsverpfichtungen nachzukommen. Eberhart von Staufeneck hat dies bei seiner Treue gelobt. Die Bürgen, die der Landkomtur stellt, haben keinen Schwur geleistet, sondern ihre Treue gegeben. Stößt einem der Bürgen etwas zu, so muß innerhalb eines Monats Ersatz gestellt werden oder die Bürgen der vom Tod betroffenen Partei haben Einlager zu halten. 2) Die Sache soll bis zum 14. I. 1288 erledigt sein [was auch geschehen ist, vgl. WU. 3697]. 3) Vierzehn Tage nach Urteilsfällung haben Werner und seine Knechte, die mit ihm gefangen wurden, Urfehde zu schwören. --
Literatur
ZGO. 23 (1871) 153;
WU. 3676.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20394