Schultheſſe der Rat vnd, de Burger von Colmere - 1286 Juli 29.

Zugangsnummer

829

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Ausstellungsdatum
1286 Juli 29.
Ausstellungsort
Reichenhall
Mitsiegler
Schult der Rat / vnd, de Burger ze Colmere
Weitere Personen
kvͥnic Ru- dolfen den Romeſchen kvͥnig, Schultheſſe der Rat vnd, de Burger gemeinlich von Colmere
Archiv
Bemerkungen:
Schultheiß, Rat und Bürger von Kolmar beurkunden, daß sie zu Nutz und Ehre der Stadt in gemeinsamer Beratung in folgenden Punkten übereingekommen sind und diese beschworen haben: 1) Niemand soll einem anderen innerhalb der Stadtmauer wegen eines Streites oder einer Missetat oder eines sonst erdenklichen Dinges Haus und Hof abbrechen. 2) Niemand soll einem aus der Stadt Vertriebenen Haus und Hof abbrechen. 3) Wird des Vertriebenen Haus oder Hof dem Richter von der Stadt durch Urteil zugesprochen, so soll weder der Richter noch sein rᷝgeheiz</i> [Befehl oder Beauftragter?] dem Vertriebenen Haus oder Hof abbrechen. 4) Geschieht es aber, daß jemand einem anderen Haus oder Hof abbricht, so geloben Schultheiß, Rat und die Bürger von Kolmar in ihrer Gesamtheit, sowie Scheffel- und Meisterleute, daß sie dem Geschädigten oder seinen Erben den zugefügten Schaden vollständig wieder gutmachen. Keine Sühne, kein Teiding und kein Gericht soll diese Wiedergutmachung verhindern können. 5) Diese Punkte haben Schultheiß, Rat und Bürger von Kolmar beschworen und wollen, daß ihre Nachfolger diese Einung gleichfalls beschwören. 6) König Rudolf wird gebeten zu geruhen, der Einung seine Gunst zu geben und zu befehlen, sein Insiegel daran zu hängen. --
Literatur
Franz Gförer a. a. O. S. 16 (vgl. Reg. 372). -- J. Kopp, Geschichte der Schweizer Bünde 1, 746;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20277