Eberhart von Turnͦwe der Vorſche an ver Peterſen - 1286 Februar 22.

Zugangsnummer

790

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Elbląg
Empfänger
ver Peterſen
Ausstellungsdatum
1286 Februar 22.
Ausstellungsort
Zeuge
Albreht deſ jvngen Vorſchen ſvn
Albreht vorſchelin
Dietrich der Bern- here
Dietrich tyehter
Friderich von Atzendorf
heinrich von Atzendorf
Heinrich von Wirteſberg
Her Albreht der alte kamerer
Her Albreht der Vorſche
her Albreht garyſen
Her Chvnrat von Blanchenvels
Her Chvnrat von Wirteſberg
Her Herman Vorſche
Herman von Swrbiz
Otte ſin ſun
Weitere Personen
Albreht, Alheide, Arnolt, Der ſmeder, der Hvkke, die Vlenſinne, div Baderin, Friderich von Atzendorf, her Fride- rich von Stolberg, Herman ſchillinc, herren ze Lancheim, Jvte Otten sweſter, minem ſvn Eberhart, Otte Dieteriches ſvn, Vartman, vroͤlich, vroͮwen ze Hymelkron, vroͮwen ze Svnnenvelt, Wernher
Bemerkungen:
Eberhart von Turnau macht sein Testament und beurkundet 1., daß er seiner Ehefrau Petersen zur Morgengabe bestimmt hat: a) Das Dorf Limmersdorf mit allem Recht und dem Kirchensatz. b) Das Gut zu Neudorf rᷝvnder Wortenberg</i> und das, was er darauf hat. c) Das Gut zu Reut bei Kasendorf, auf dem er vier [Eigen-] Männer hat. d) Die Mühlschweine zu Krassach. Diese Güter soll Frau Petersen frei haben bis zu ihrem Tod, wenn Eberhart nicht mehr lebt. Sie ist auch berechtigt, von diesen Gütern bis zu 40 Pfund »Haller⟨ oder »Bamberger⟨, wie es ihr paßt, für ihr und Eberharts Seelenheil zu stiften; aber nach Frau Petersens Tod fallen diese Güter an die aus der Ehe Eberharts und Frau Petersens stammenden Kinder. Will Frau Petersen aber nach dem Tode Eberharts sich wieder verheiraten, so sollen ihr ihre Kinder 200 Pfund zahlen, und nach deren Auszahlung soll sie nichts mehr mit dem Güterkomplex der Morgengabe zu tun haben. Will sie [aber nicht heiraten und] bei ihren Kindern wohnen, so soll sie Kinder und Erbe inne haben. Es folgt die Aufzählung der Leute, die zur Morgengabe gehören. -- Eberhard bestimmt und beurkundet 2. Nach seinem Tode sollen seine Kinder erster und zweiter Ehe teilen: a) Fünf nach ihrem derzeitigen Inhaber näher bezeichnete Güter zu Döllnitz und eine Hube zu Kemeriz. b) Vier Güter zu Limmersdorf, Erbe von Eberharts Mutter, eine Hube zu Menchau, ein halbes Dorf zu Eberhartsreut, Gehölz und Wiese zu Hutschdorf und ein paar Weiher. Von dem »niederen⟨ Weiher muß Eberharts Sohn jährlich ein Servitium von Fischen an Stift Langheim geben [woraus folgt, daß der »niedere Weiher⟨ Stift Langheim zum Eigentümer hatte] und nach des Sohnes Tod fällt der »niedere⟨ Weiher an Stift Langheim. 3. Vermacht Eberhart von Turnau seiner Tochter Adelheid 1½ Pfund von seinem Erbe und das Erbteil, das sie von rechtswegen haben soll. 4. Vermacht er den Herren [Zisterziensern] von Langheim für seine Seele und die Seelen aller derer, denen er sich verpflichtet fühlt, eine Hube zu Hutschdorf und ein rᷝseldenlehen</i> an Holz und Wiesen, welches seinen Kindern gehört. Hievon soll sein Jahrtag begangen und den Stiftsherren jährlich ein rᷝservitium</i> gegeben werden. 5. Vermacht er den Frauen [Zisterzienserinnen] von Sonnefeld die Mühle zu Döllnitz, bis die Frauen 10 Pfund aus ihr herausgewirtschaftet haben; dann soll die Mühle seinen Kindern gehören. Sollte er aber keinen Sohn hinterlassen, dann soll die Mühle den Frauen von Sonnefeld zufallen und nur die Mühlschweine seinen Kindern. 6. Vermacht er den Frauen [Zisterzienserinnen] von Himmelskron eine Hube zu Döllnitz unter ähnlichen Vorbehalten wie im Vermächtnis an Sonnefeld. 7. Vermacht er seinem Bruder [Albrecht] eine Hube zu Zimmersdorf mit dem Vorbehalt, daß davon zuerst den Frauen [Zisterzienserinnen] von Mar [Maria] burghausen 10 Pfund gezahlt werden sollen, falls diese noch nicht [den Frauen] gezahlt sind. 8. Bestimmt er, daß, falls er ohne Erben sterben sollte, Turnau an seinen Bruder Albrecht und dessen gleichnamigen Sohn fällt samt aller sonstigen Hinterlassenschaft, über die etwas anderes nicht [testamentarisch] bestimmt ist. 9. Stellt er urkundlich fest, daß sein Bruder Albrecht ihm und seinem Sohn Eberhart, die entsprechende und gleiche Zusicherung gegeben hat, falls [er oder] sein Sohn [Albrecht] ohne Erben sterben sollten. 10. Erklärt er ausdrücklich, daß seine Töchter und ihre Ehemänner keine anderen Ansprüche auf sein Vermögen [bzw. Hinterlassenschaft] haben, als insoweit diese in diesem Testament namhaft gemacht sind. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20236