ſtat von dem elbinge · Die ratlute an hern henzen rate - 1286 Januar 6.

Zugangsnummer

777

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Elbląg
Empfänger
hern henzen rate
Ausstellungsdatum
1286 Januar 6.
Ausstellungsort
Zeuge
her Tyleman von hatnick
arnolt von dem hagene
Cvnrat tvnel
Cvnrat von zantyr
Eberhart von hoynburck
Gerhart bogener
Gerhart von dulmen
Gerlach der wize
Gerwin von ſuſele
Heideke von eſſende
heinrich von eſſende
heinze colner
Herbort von ruzen
Hertwich von der hvmmele
Johan der rote
Lamprecht colner
Lamprecht von mvnſter
Tydeman rat
Weitere Personen
brvdere grenitzen, hern heinzen
Bemerkungen:
Die Ratleute und die gesamte Stadt Elbing beurkunden, daß sie ihrem Bürger, Heinz Rat, seinen Kindern und seinen rechten Erben rᷝbinnen irre vriheit</i> 18 Huben, die ihrer Lage nach genauer beschrieben werden, auf immer zu besitzen gegeben haben. Heinz erhält diese Huben zu dem Recht, wie sie die Stadt von ihren Herren, den [Deutschordens]brüdern hat oder in Zukunft von diesen gewinnen kann. Das Gericht aber behält sich die Stadt zu eigenem Nutz vor. Für diese 18 Huben soll Heinz nach 10 Jahren, seit er diese Huben annahm, jährlich am 11. XI. fünf Mark Pfennige geben. Hat Heinz von diesen Huben keinen Nutzen, weil die heidnische Bevölkerung des Landes kriegerisch auftritt, oder weil sonstwie unrechte Gewalt herrscht, so braucht Heinz keinen Zins zu zahlen. Nicht berührt hievon wird nach Willen der Ratleute und der Stadtgemeinde das Recht, daß innerhalb des vergabten Güterkomplexes jeder Bürger im Bedarfsfalle Zimmerholz zum Hausbau und Holz zu Brennzwecken schlagen darf, doch so, daß dem Heinz auf seinem Ackerland kein großer Schade daraus entsteht. Sollten die Ratleute die 18 Huben anderweitig zuteilen [oder ist rᷝniezzen</i> zu lesen?] wollen, so können sie das [selbstverständlich gegen einen Aequivalent] tun. Finden sie [als Aequivalent] mehr als 18 Huben, so sollen die Huben einen größeren Zins geben, finden sie weniger, einen geringeren. Die Huben sind dem Bürger Heinz, seinen Kindern und Erben so gegeben worden, daß er, bzw. sie, mit ihnen tun und lassen können, so wie jeder Mann mit seinem rechtem Gut und Eigen verfahren kann und soll. --
Literatur
C. P. Woelky und J. M. Saage, Codex diplomaticus Warmiensis I (= Monumenta Historiae Warmiensis oder Quellensammlung zur Geschichte des Ermlands I), Diplomata S. 123 Nr. 72 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20223