Rudolf von Gottes gnaden Romeſcher kuͦning - 1285 Anfang Mai (7.)

Zugangsnummer

729

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Obernai
Ausstellungsdatum
1285 Anfang Mai (7.)
Ausstellungsort
Mitsiegler
al · herzoge von Sachſen
biſchof · C· von Strazburch
Eber · graue von wirtenberg
Weitere Personen
Graue Eberharde von wirtenberg, vrowen von Troͤendingen
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß er den Streit zwischen Graf Eberhart von Wirtemberg und dessen Schwester, der Frau [Agnes, Gemahlin des Grafen Friedrich] von [Hohen-] Trüdingen mit beider Parteien Willen, wie folgt, beigelegt habe: 1) Graf Eberhart soll seiner Schwester, der Trüdingrin, und deren Erben alle Lehen, die er in Jahresfrist hat, gerichtlich sichern und vermachen. Tritt der Fall ein, daß Eberhart seiner Schwester oder ihren Kindern etliche Lehen nicht vermachen und gerichtlich sichern kann, so soll Eberhart der Trüdingerin das tun, was der König oder die von ihm hiefür eingesetzten Personen befehlen. Wird Eberhart ein Sohn geboren, so soll er der Trüdingerin oder ihren Erben 800 Mark Silber geben, vorausgesetzt, daß der Sohn Jahr und Tag alt wird. Für die 800 Mark soll Eberhart der Trüdingerin die Burg Walthausen nebst 100 Mark an Gülten, die für die [Bewirtschaftung der] Burg bequem gelegen sind, zu Pfand setzen und die 800 Mark der Trüdingerin oder ihren Erben in drei Jahren zahlen, so daß im 1. und 2. Jahr je 300 Mark, im 3. Jahr 200 gezahlt werden. Tritt der Fall ein, daß dem Eberhart zwar ein Sohn geboren wird, dieser aber dann stirbt, so soll die Trüdingerin an den bezeichneten Lehen all das Recht haben, das sie haben würde, wenn Eberhart keinen Sohn gewonnen hätte. 2) Graf Eberhart wird die Burg Walthausen im Einvernehmen mit seiner Schwester, der Trüdingerin, besetzen und die eingestellten Personen werden dieser schwören, daß man ihr, wenn Eberhart ein Sohn geboren wird, der Jahr und Tag alt wird, in ihre oder ihrer Erben Gewalt die Burg und 100 Mark Gülte überantwortet, bis Eberhart oder seine Erben diese mit 800 Mark abgelöst haben. 3) Leistet Graf Eberhart diese Bedingungen nicht, so sollen die Trüdingerin, seine Schwester, und ihre Erben alle Rechte an dem Muttergut der Trüdingerin haben, als ob diese nie auf ihr Muttergut Verzicht geleistet hätte. --
Literatur
Ch. F. Sattler, Geschichte des Herzogtums Würtemberg unter der Regierung der Graven. Erster Teil. Zwote Auflage. Tübingen 1773. Beylagen Nr. 9 ; WU. 3441.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20173