albreht der kage; anſelm der heiden; Bruder Rudolf von Racenhuſen u.A. - 1284 März 13.

Zugangsnummer

645

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1284 März 13.
Ausstellungsort
Burgruine Schaunberg
Mitsiegler
albreht heſſe
anſelm
Weitere Personen
Bruder Rudolf der ratlv̓te einer, Diezen, hern hartman von Racenhuſen, hern Rudolfe von andela dē alten
Archiv
Bemerkungen:
Albrecht der Kage, Hesse der Vogt, Anselm der Heider und Bruder Rudolf von Ratzenhausen verkünden als Schiedsrichter ihr Urteil im Streit zwischen Hartmann von Ratzenhausen nebst Kindern einerseits und Rudolf von Andlau, dem Alten, nebst Brüdern andrerseits um ein Gut jenseits des Hochfeldes und des Haags, wie folgt: 1. Die Rechnung der Dietzen soll erledigt sein. 2. Der von Ratzenhausen soll dem von Andlau jährlich 6 Pfund Straßburger geben. Ein 7. Pfund soll nicht gezahlt werden, wenn der von Andlau die Leute haben will, von denen die 6 Pfund anfallen. Bis zum 9. IV. 1284 soll sich der von Andlau darüber entscheiden. 3. Beide Teile haben Recht an dem Wald, der auf ihrem Eigen liegt, so wie sie von alters her da gesessen sind, bevor der [gegenwärtige] Streit entstand. Bei Auftauchen von Differenzen sollen beide Parteien durch gemeinsam bestellte Abgeordnete in den nächsten 14 Nächten eidlich erhärtete Kundschaft einziehen. Das Ergebnis dieser Kundschaft soll rechtsverbindlich sein. 4. Wegen des Vorkommnisses zu Westhaus und des Knechtes, der später verwundet wurde, geht das Urteil dahin, daß 5½ Pfund [von den Andlauern an den Ratzenhauser] zu zahlen sind, die abgerechnet werden sollen von dem »versessenem Gut⟨, das er [der Ratzenhauser] den Andlauern schuldig ist. 5. Wo der Herr von Ratzenhausen nachweisen kann, daß Dietze ihm anerkannt hat, daß er [Dietze] ihm das Geld von einem Jahr schuldig sei, da soll der Ratzenhauser billig davon Nutzen haben. Was Dietze ihnen [den Ratzenhausern] aber sonst schuldig ist, und was er mit ihren Boten [Einkassierern] nicht als ihnen ausgezahlt erweisen kann, soll weniger durch den Eid der Ratzenhauser erhärtet werden, als durch den eidlichen Nachweis Dietzens, was er den Ratzenhausern schuldig ist. Frist hiezu ist bis zum 15. IV. 1284 gegeben. 6. Bürgen, die beiderseits rᷝvmbe die gezoge</i> gegeben sind, sollen ihrer Verpflichtungen ledig sein. Was beide Parteien einander entgegen dem rᷝgezogesreht</i> genommen haben, sollen sie einander restituieren. 7. Die Ratzenhauser sollen jährlich 3 Schillinge Pfennige zu Zins von den zwei Steinhäusern zu Hiltwinsgereut geben, weil sie rᷝreht erbe</i> sind. Wer in denselben Häusern wohnt, muß den Andlaus Dienste leisten. 8. Alle Häuser, die auf der Allmende zu Hiltwinsgereut erbaut sind, sind gemeinsamer Besitz. 9. Peters Weib und ihr Gut gehört den Andlaus. 10. Zinse, die von der Allmende fällig sind, sollen beide Parteien gleichmäßig teilen, auch die Allmende selbst, wenn sie wollen. 11. Gewässer in demselben Bann sind gemeinsam, bestehen aber die Andlaus auf Teilung, so sollen sie den vierten Teil davon haben. 12. Wenn die Kornmühle Korn mahlt, soll man sie mit dem Wasser nicht sabotieren. Wenn sie aber nicht mahlt, dann soll die andere Mühle das Wasser gebrauchen, wo sie es bedarf. 13. Der Kirchensatz soll gemeinsam sein. Die Ausübung dieses Rechts wird abwechselnd von den Andlaus und den Ratzenhausens vorgenommen. Hartmann [von Ratzenhausen] soll mit der Leihe diesmal beginnen. 14. Die drei Häuser auf der »Widem⟨ sollen die beiden Parteien gleich teilen. 15. Es ist auch [durch Kundschaft] in Erfahrung gebracht, daß das Haus [welches?] zu Dietzens Haus gehört, weil es innerhalb der Gräben steht. 16. Er [Dietze] soll die Leute in dem Recht halten wie bisher, d. h. er soll alle rᷝbete</i> von Hafer und Pfennigen zur Hälfte an den von Andlau liefern. 17. Weg- und Zuzugsbrauch ist, daß jedem gestattet sein soll, vom Dienst des einen Herren in den des anderen überzutreten. Wenn ihn aber das Gesinde des Herren, den er verläßt, aufgreift oder beschreit, bevor er über das halbe Wasser [die Andlau] gekommen ist, dann soll der Herr den Abziehenden zurückholen. Kommt der Abziehende über das halbe Wasser, so kann der verlassene Herr dem Abgezogenen den Ernteertrag für das erste Jahr [vgl. E. Martin-Lienhart, Elsäss. Wb. 2. 157], das er aus seinen Diensten ist, nehmen; auch kann der Herr dem Abgezogenen sein Haus abbrechen. Läßt der Herr aber dieses Haus Jahr und Tag stehen, so soll der Herr dem Abgezogenen das Haus lassen und den entsprechenden Zins nehmen. Hilft jemand dem Abziehenden, seine Habe mitzunehmen, und wird er dabei ertappt und beschrieen, so soll er mit Haarschur bestraft werden. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20086