ekehart von Tvnis / vnd frow · hadewick · von Dvrn· min · huͦſfrow - 1283 Juli 24.

Zugangsnummer

603

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1283 Juli 24.
Ausstellungsort
Marburg an der Lahn
Mitsiegler
Aptes von Cheyſhein
Aptiſſine von kyrchein
herren Jnſigel von Ottingen/ Grauen Lvdewiges
Zeuge
bruder · bernolt · von aſlabingen / die briſter / vnd mvniche ze Cheyſhein
bruder · Chvnrat von wulflinge
bruder Marquart von · hivſhein
bruder Rudolf von althein
bruder vlrich der Muͤrer
her · hainrich
her Chunrat
her friderich · der muller die dri gebruder von zvͦppelingen
herre albreht von kyrchein!
Weitere Personen
minen frowen von kirchein
Archiv
Wallerstein, Adelsarchiv Öttingen-Wallerstein
Bemerkungen:
Eckhart von Tunis und seine Ehefrau Hadwig von [Wall-] Dürn beurkunden ihre Schenkung und ihr Vermächtnis an die Frauen von Kirchheim: Sie geben 1) Sechzig Pfund Haller und dreißig Schillinge zu dem Zweck, daß jährlich aus dem Kasten des Klosters 30 Malter Hafer zur Bierbereitung hergegeben werden. 2) Den Iselinhof zu Holheim, dessen Einkünfte auf 45 Malter Hafer berechnet sind, die ebenfalls zur Mehrung des jährlichen Bierquantums für die Klosterfrauen verwendet werden sollen. 3) Von Hofstätten zu Bopfingen, die jährlich 5 Pfund eintragen, soll man jährlich am 11. XI. fünf neue Pelze liefern für die Frauen, die den Schleier tragen. 4) Das Steinhaus zu Bopfingen und das Gut, das dazu gehört. Diese Bestimmungen, betreffend Bier und Pelze, darf der Konvent Kirchheim nicht brechen. Nur wenn 12 Frauen unter ihrem Gehorsam aussagen, daß die Bestimmungen für das Kloster [finanziell] schädlich sind, können sie auf ein Jahr außer Kraft gesetzt werden, sind aber das Jahr darauf wieder einzuhalten. Werden die Bestimmungen gebrochen, dann geht Kirchheim der gegebenen Güter und außerdem dreier namentlich aufgezählter Lehen, die bereits das Kloster inne hat, verlustig. 5) Die Frauen von Kirchheim sollen den Eheleuten jährlich 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh liefern, außerdem genügend Brennholz und sie in der Hofreite, in der sie wohnen, solange sie, die Eheleute, wollen, belassen. Wird diese Bedingung gebrochen, so fallen das Steinhaus zu Bopfingen und der Hof zu Holheim lastenfrei an das Ehepaar zurück. --
Literatur
WU. 3263.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20042