Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne an Capittele vanme Duͦme - 1280.

Zugangsnummer

407 A

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Engelthal
Empfänger
Capittele vanme Duͦme
Ausstellungsdatum
1280.
Ausstellungsort
Mitsiegler
mime Jngeſigele
Priorſ Heynrichſ
Zeuge
bruͦder Heynricheſ deſ Priorſ zuͦ den predigeren van Colne
Diderichſ van bure
Johanniſ van Renninberg
Lambrechteſ mineſ Capellaniſ
winandiſ van Blankenberg
winrichſ deſ Corbiſ- ſchoffeſ vanme Duͦme
Weitere Personen
Ertzchenbiſſchoffe Conrade, Ertzchenbiſſchoffe Engelbrechte, ertzchenbiſſchoffe Syverde van Colne, geſtichte van Colne, Greven Heynricheſ van Seyne
Bemerkungen:
Mehtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, übergiebt dem Domkapitel von Köln und den anderen Kirchen, welche die ihr vom Erzbischof von Köln zustehenden Renten aufbringen, in Ergänzung früherer Abmachungen mit dem Erzbischof von Köln, nicht, wie vereinbart, nach ihrem Tode, sondern schon jetzt die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und den Zehnten zu Asbach -- alles vom Kölner Erzstift herrührende Mannlehen -- um ihrer und ihres verstorbenen Gatten Seele Heil. Sie trägt dem Domkapitel alle Rechte, die sie an dem Gute hatte, auf, vorbehaltlich ihres von diesen Gütern zufließenden Lebensunterhaltes, so lange sie lebt. Auch soll die von diesem Gute anfallende Rente ihr noch ein Jahr nach ihrem Tode folgen. Über die Verwendung dieser Summe wird sie in ihrem Testament verfügen. Dies alles hat die Gräfin deshalb getan, damit das Domkapitel und alle anderen Kirchen die Jahrzeit ihres verstorbenen Gatten, Graf Heinrichs (II.) von Sayn auf ewig mit Messen, Vigilien, Commendacien und Gedenken, die dazu gehören, begehen und seine Jahrzeit sofort in alle Bücher eintragen, in die sie diese einzutragen pflegen. Das Gleiche sollen das Domkapitel und die anderen Kirchen auch für Mehtilt leisten; außerdem soll sofort nach ihrem Tode ein jeder Priester des Erzstiftes und der ganzen Diözese eine Messe für sie halten, und ewig soll man in den genannten Kirchen ihre Jahrzeit begehen. Das Domkapitel soll die ihm aufgetragenen Einkünfte verwalten und die an die einzelnen Kirchen fallenden Gebührnisse in Markzahlung verteilen. Die Verwaltungskosten für das Vermögen darf das Domkapitel bei der Verteilung der Gebührnisse im Voraus abziehen. Das Domkapitel hat das Recht und die Handlungsfreiheit, von diesen Gülten Ablösungen und Abgeltungen bei den anderen Kirchen nach Ermessen vorzunehmen. Dabei soll eingehalten werden, daß man rᷝie vor die marc geldes sal geven zin marc rechter Colſcher penninge / die genge inde geve</i> sind. Das so gewonnene Geld soll mit Rat und Befehl des Domkapitels in anderen Werten angelegt werden, und davon soll der Ehegatten rᷝ(vnser)</i> Gedächtnis und Jahrzeit begangen werden. Ausgeschieden aus dem für das Domkapitel bestimmten Gut werden das Hohe Gericht über Hals und Haupt und alle zu rechtem Mannlehen verlehnten Leute: diese und das Hohe Gericht unterstehen dem Erzbischof. Alle anderen Gülten und Rechte, die von dem vermachten Gute anfallen, sollen ganz und ewig lastenfrei dem Domkapitel und den anderen genannten Kirchen bleiben. Für den Fall, daß die Gräfin dazu gebracht werden sollte, ihr anderes Vermögen, das sie dem Erzstift zugewandt hat, anders zu verwenden, ist vorgesehen, daß die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und der Zehnte zu Asbach der Gräfin wieder gehören und dem andern Gut folgen, wohin es gegeben wird, gemäß dem ersten Vertrag, in dem sie ihr Vermögen dem Erzstift vermachte (vgl. Reg. Nr. 59). --
Literatur
Nach A: Lacomblet 2, 440 Nr. 744 ; nach B: EE. 3, 167 Nr. 199.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10441