Ebthiſchenne · Elſebetha · von Zv̓rich - 1279 Dezember 11.

Zugangsnummer

395

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Duderstadt

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1279 Dezember 11.
Ausstellungsort
Duderstadt
Mitsiegler
v̓nſer Jngeſigel
Zeuge
Ar
Ber · Goltpacher
C · willo
H · v̓nſer Schriber
H · die Sigriſten von Horgen
H · von wolroͮwa
H · zer Trottvn
H
Jo - der Lvcſ
Jo · der ze Horgen ſinget
Weitere Personen
Adelheit, Annvn, Bvrkart, Chvͦnrat, Elſebethvn, Heͥnrichſ, katherinvn, Margretha, Margretvn, walther · von ſant Petre, walther · von · Chalwiſoͮwa
Archiv
Bemerkungen:
Die Abtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß Konrad des Meiers Bruder von Horgen ihr und ihrem Stifte zwölf mit Namen bezeichnete Äcker in der Horgener Flur und eine Wiese zu Tannenbach für 6 Mark Silber Züricher Gewichtes, die bereits ausgezahlt sind, verkauft hat, und daß Konrad und seine Ehefrau Margarete mit ihren namentlich aufgezählten sechs Kindern zu Horgen rᷝlideklich und vrilich</i> diese Güter in die Hand ihres Schreibers Heinrich und auch in ihre Hand selbst aufgegeben haben, und daß sie schließlich auf Bitten der Verkäufer die erworbenen Güter an Walter von Kalbisau zu rechtem Erbe verliehen habe, gegen einen Jahreszins von 2 Pfennigen in der Münze des Stifters [vgl. Reg. Nr. 188], zahlbar zur Heiligen-Kreuz-Messe [3. V. oder 14. IX.] an sie und ihr Stift. Zahlen Konrad oder seine Ehefrau oder seine Kinder am nächsten 16. X. die ausgezahlten 6 Mark ihr, der Äbtissin, oder falls sie bis dahin nicht mehr leben sollte, an den Schreiber Heinrich oder Walter von Sankt Peter zurück, so stehen die erworbenen Güter wie früher mit gleichen Rechten und ohne Verpflichtungen gegen Walter von Kalbisau und seine Erben den Verkäufern zu freier Verfügung; nur sollen Konrad oder seine Ehefrau oder beider Kinder bis zum 11. IX. ihr, der Äbtissin, von der Absicht des Rückerwerbs der verkauften Güter Mitteilung machen. Ihr, der Abtissin, ihrem Schreiber und Walter von Sankt Peter obliegt es, über die Verwendung der Erträgnisse aus den erworbenen Gütern, für dieses erste Jahr nach bestem Gewissen Verfügungen zu treffen. --
Literatur
ZU. 1754.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10429