Ausstellungsdatum
1299 Oktober 16.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Eberhart von Sponheim, Graf Simons [I.] Sohn, und seine Ehefrau Lisa [Elisabeth] beurkunden, daß sie freiwillig ihre Ansprache auf Eberharts väterliches Erbe, das ihnen von väterlicher oder mütterlicher Seite zukommen könnte, Eigen, Lehen oder Erbbesitz rᷝ(Erbe),</i> Mannen, Burgmannen oder Dienstmannen, an ihre Neffen Simon [II.] und Johann, Grafen von Sponheim, überlassen haben. Die Aussteller oder ihre Erben sollen die beiden Grafen, sowie Chorbischof Emich von Lüttich, ihre Geschwister und ihre Erben weder mit weltlichem noch mit geistlichem Gericht, weder im Spaß noch im Ernst ansprechen. Simon und Johann geben, da [die Ansprüche] auf sie übertragen wurden, ihrem Onkel mit Zustimmung ihrer Geschwister die Burg rᷝNeiuͦen</i> mit allem Recht, wie sie sie besitzen. Dazu sollen sie ihm 200 Mark Gülten geben, die sie an der Burg rᷝneuͦen</i> anweisen sollen. Was dort an den 200 Mark fehlt, sollen sie im Amt Sohren [westl. Kirchberg] an Gerichten und anderen Gülten anweisen. Ferner sollen sie ihm den 5. Teil ihres Anteils an der Burg Dill [bei Kreuznach] und des Tales geben, so weit das Gebiet reicht, ferner den 5. Teil ihres Anteils an den Burgmannen, die sein Vater [Simon I.] auf der genannten Burg besaß. Dazu geben sie ihm den rᷝrorſtruͦth</i> genannten Wald. Sie oder ihre Erben werden ihm oder seinen Erben keine Leute, die sie mit seinem Anteil übergeben sollen, in ihren Festen oder in ihrem Land zurückhalten. Dasselbe gilt sinngemäß auch umgekehrt. Wenn Eberhart oder seine Erben die genannten Gülten verkaufen wollen, so soll er den Grafen und ihren Brüdern und Erben die Mark Gülten für 10 Mark der in Kirchberg geltenden baren Pfennige überlassen. Will er die Burgen verkaufen, die sie ihm gegeben haben, so soll er sie ihnen [für einen Preis] verkaufen, der 2 oder 3 ihrer gemeinsamen Verwandten angemessen erscheint. Wenn er die Burgen oder die Gülten verkaufen will, so soll er sie den Grafen anbieten, und sie sollen ihn innerhalb Jahresfrist ausgezahlt haben. Wollen oder können sie oder ihre Erben nicht kaufen, so darf Eberhart an seine nächsten Erben verkaufen. Lehnen auch diese ab, so dürfen er oder seine Erben die Burgen und die Gülten verkaufen, an wen sie wollen. Eberhart darf keine Burg und keinen Besitz, die in der Urkunde genannt sind und die sie ihm freiwillig rᷝ(zuͦ einer rethir muͦt ſuͦnen)</i> überlassen haben, aus Haß, Mißgunst oder Arglist jemandem schenken oder geben, um sie damit ihnen und ihren Erben, anders als die Urkunde bestimmt, zu entziehen. Eberhart wird für sich, seine Ehefrau Lisa und ihre Erben diese Abmachung einhalten. Brechen sie sie, so erklären sie sich für treulos, meineidig und ehrlos, und das Gut würde dann wieder mit allem Recht, so wie sie und ihre Erben es besitzen, an ihre Neffen und deren Erben fallen. Sie verpflichten sich, weder die Burgen noch die Gülten an jemand anderen, als in der Urkunde festgelegt ist, wegzugeben. --
Literatur
Lehmann, Grafen v. Spanheim, Bd. 1, S. 73 f. ; Pöhlmann, Grafen v. Zweibrücken S. 53.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40971