1278 März 9.

Zugangsnummer

346

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Wildon
Ausstellungsdatum
1278 März 9.
Ausstellungsort
Mitsiegler
burger von waldeſhvͦt
húſes von Clingenowe
Weitere Personen
Bertolt, hv̓s von Clingenowe, Henrichen von wangen, komendure von hohenren, walther von Buͦch
Bemerkungen:
Es wird zu wissen getan, daß das Johanniterspital Klingnau einerseits und Walther von Buch nebst Geschwistern andrerseits betreffs des Gutes, das Letzteren ihre Eltern hinterließen, separiert sind derart, daß die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, und das [infolgedessen] der »Knecht⟨ [militärische Bezeichnung?] Bertolt, der verstorbene Bruder Walthers von Buch, [ebenfalls] erbberechtigt ist. Ihn soll das Johanniterhaus Klingnau beerben und den ihn anfallenden Teil nehmen. Da aber das Johanniterhaus bei Bertolds Tode bereits den »Fall⟨ an sich nahm, so muß es bei der Erbteilung diesen »Fall⟨ wieder in die Erbmasse werfen. Von dieser Gesamtmasse sollen 12 Pfund zuvor herausgenommen werden für die Witwe Bertolds und das [= deren?] Kind, rᷝdaz da gemene ist vnder den geswistriden</i> [= von den Geschwistern gemeinsam unterhalten und erzogen wird?]. Diesem soll man aus der Hinterlassenschaft seiner Eltern den ihm zukommenden Teil ausscheiden. Stirbt es, bevor es volljährig oder versorgt wird, so fällt dem Johanniterhaus Klingnau die eine Hälfte, Walther von Buch und seinen Geschwistern die andere Hälfte seines Erbteils zu. Wenn die Töchter des Vaters Walthers von Buch, also dessen Schwestern, die der Vater bei Lebzeiten ausgesteuert hat, an der Erbschaftsteilung teilnehmen wollen, so müssen auch sie das von ihm empfangene Gut in die Erbmasse werfen und an der Tilgung der hinterlassenen Schuld des Vaters Walthers von Buch mithelfen. Die Abwickelung der Erbteilungsgeschäfte soll am 27. III. 1278 beginnen und in der Woche nach Ostersonntag (17. IV.) 1278, vorbehaltlich gesetzlicher Hinderungsgründe, beendet sein. Walther von Buch soll bei Beginn der Erbschaftsteilung zugegen sein, liegendes und fahrendes Gut [in Empfang] nehmen und einen Eid darüber leisten, daß er alles Gut gezeigt habe. Wird solches Gut nach der Eidesleistung noch entdeckt, so fällt dieses dem Johanniterhaus Klingnau zu. Beide Teile, das Johanniterhaus Klingnau und Walther von Buch nebst Geschwistern, haben für die Erfüllung vorstehender Abmachungen sich gegenseitig je vier namentlich bezeichnete Bürgen mit Einlagerverpflichtung gestellt und haben auch damit verbunden Konventionalstrafen in der Höhe von 20 Mark vorgesehen, über deren Verhängung oder Inkrafttreten ein Ausschuß zu entscheiden hat, dessen Mitglieder mit Namen genannt sind. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10378