1299 August 5.

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3440

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Ausstellungsdatum
1299 August 5.
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Bemerkungen:
Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß vor ihm Frau Guta, Witwe des Zürcher Bürgers Rudolf Manesse, und ihre Kinder Hug, Johannes, Rudolf und Adelheid erschienen und daß Guta ihr Eigengut zu Rieden [Pf. Dietlikon] an der Glatt, das 15 Stücke einbringt und das rᷝBoneſſe</i> bewirtschaftet, mit der Hand ihres rechtmäßigen Vormundes Hug Manesse, Bruders ihres verstorbenen Ehemannes, als freies Eigentum an Frau Margarete, Witwe von Peter Wolfleipsch, verkauft und mit der Hand des Vormundes als freies Eigen aufgegeben hat. Ferner haben die Kinder Hug, Johannes, Rudolf und Adelheid ihr Eigengut zu Wollishofen, das 6¼ Stücke einbringt und das Heinrich von Erdbrust [Pf. Wollishofen] bewirtschaftet, und ihr ebenfalls zu Wollishofen gelegenes Eigengut, das 4 Stücke einbringt und das der rᷝfriman</i> bewirtschaftet, an Margarete verkauft und als Eigen aufgegeben. Rudolf und Adelheid haben dies mit der Hand ihres rechtmäßigen Vormundes Hug Manesse getan. Guta hat auch mit der Hand des genannten Vormundes auf alles Leibgedingrecht verzichtet, das sie an dem Gut besaß, das der Friman bewirtschaftet. Sie hat geschworen, weder das Leibgedinge dieses Gutes noch das Gut zu Rieden jemals vor einem Gericht oder außergerichtlich anzusprechen. Guta und ihre Kinder haben von Margarete als Verkaufspreis für die Güter 50½ Mark guten Silbers Zürcher Gewichtes erhalten, nutzbringend angelegt und quittieren den Empfang. Hug und Johannes versprechen, für die Güter zu Rieden und Wollishofen überall, wo Frau Margarete oder deren Erben es fordern, rᷝwern</i> zu sein und verpflichten auch ihre Erben und Nachkommen dazu. Sie versprechen, weder die Güter noch einen Teil davon gerichtlich oder außergerichtlich anzusprechen. Da Rudolf noch nicht mündig ist, versprechen seine Brüder Hug und Johannes, daß sie Hug, wenn er volljährig geworden ist, innerhalb eines Monats nach Mahnung zur Aufgabe der Güter an Margarete oder an den derzeitigen Besitzer der Güter veranlassen werden, ebenso dazu, daß er sich und seine Nachkommen verpflichtet, für die Güter rᷝwêr</i> zu sein, so wie sich auch Hug und Johannes [jetzt] verpflichtet haben. -- Vgl. Corpus Nr. 3442. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1551, 1555 A/B, 1644, 1822, 1848, 1887, 1912, 2075, 2214, 2261, 2825, 2950, 3278, 3298, 3309, 3323, 3334, 3352. --
Literatur
ZU. 7, 109 ff. Nr. 2512.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40909