Ausstellungsdatum
1299 August 1.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Johann Holderbaumer und seine Ehefrau Mechthild, Bürger von Worms, beurkunden, daß sie sich gemeinsam mit ihren Erben und Nachkommen verpflichtet haben, das Haus rᷝzume Hohenbaume</i> weder jetzt noch künftig an jemand anderen als an einen zu Worms ansässigen Bürger, der nicht Pfaffe oder Ritter ist, zu verkaufen oder zu versetzen. Wenn einem ihrer Erben oder Nachkommen, die nicht in Worms ansässige Bürger sein wollen, an dem Haus ein Rechtsanspruch zufällt, soll dieser hinfällig sein, und die anderen Erben, die in Worms bleiben und ansässig sein wollen, sollen ihr Recht erhalten. Wenn jene Erben, die einen Rechtsanspruch an dem Hause haben, aber außerhalb [von Worms] ansässig sind, nach Worms zurückkehren und als rechtmäßige Bürger ansässig sein wollen, so sollen sie ihr Erbe und ihr Recht an dem Haus wieder erhalten. Wenn die Aussteller, ihre Erben oder ihre Nachkommen das Haus einem Orden, sei es Mönch- oder Nonnenkloster, verkaufen oder versetzen wollten, so sind sie dazu berechtigt. Jedoch sollen dann die Gräben zugeschüttet und eingeebnet werden. Werden diese Bestimmungen gebrochen, so soll das Haus Eigentum der Stadt werden; sie darf damit dann tun, was sie will. --
Literatur
UB. Worms 1, 335 f. Nr. 501.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40907