Ausstellungsdatum
1299 August 1.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er durch Gott, für sein und seiner Vorfahren Seelenheil und aus Liebe zu den Deutschordensbrüdern die Belästigungen unterbinden wird, die den Brüdern durch ihn und einige seiner Amtleute an den Eigenleuten zugefügt wurden, die der verstorbene Bertold von Mässing bis zu seinem Tode besaß und die dieser mit anderem Gut den Deutschordensbrüdern mit Ausnahme der edelen rittermäßigen Leute als rechtmäßiges Eigen gab, was Gebhart auch früher urkundlich bestätigt hatte. Die Brüder sollen diese Leute und ebenso alles Gut, das Heinrich der Ebenberger bei seinem Tode hinterlassen hat, ewig und als rechtmäßiges Eigen besitzen. Daher verzichtet er auf alles Recht, das er an den [Bd. 4 S. 529 Z. 30 - 43] namentlich aufgeführten Eigenleuten und an dem Gute Heinrichs besaß oder zu besitzen glaubte; er verspricht den Brüdern, daß er, seine Nachkommen und seine Amtleute die Brüder künftig nicht belästigen, sondern getreulich beschützen werden. Diese aufgezählten Leute und die rechtmäßig dazu gehörenden Familienmitglieder sollen die Brüder künftig ohne Ansprache besitzen. Erfahren die Brüder später von Leuten, die in dieser Urkunde nicht namentlich aufgeführt sind, von denen sie aber bereits einige als Eigenleute besitzen, und will ihnen jemand diese streitig machen, so ist Gebhart einverstanden, daß die Brüder ihren Anspruch nach dem Landesrecht verteidigen. --
Literatur
Wilhelm, Die Edlen von u. zum Absberg S. 24 ; Grill, Die Deutschordens-Landkommende Ellingen S. 5.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40905