Ausstellungsdatum
1299 Juli 16.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Vor Meister Heinrich Manesse, Chorherrn zu Zürich, Schiedsmann in der Streitsache zwischen Propst und Kapitel von Embrach einerseits und Priorin und Konvent von Töß anderseits, verficht Ulrich Böckli, Chorherr zu Embrach, Rechtsvertreter rᷝ(fúrweſer)</i> von Propst und Kapitel von Embrach, seine Sache gegen Bruder Jordan, Rechtsvertreter von Priorin und Konvent von Töß. Er legt dar, daß Heinrich, Sohn des verstorbenen Ulrichs des Wiechsers als Eigenmann dem Kloster gehört habe, daß er ohne Leibeserben gestorben sei und ein Gut hinterlassen habe, das er bis zu seinem Tode als Eigen besessen habe. Es heißt das Eigen in Niederwil [Pf. Andelfingen] und bringt 7 Stücke ein. Propst und Kapitel von Embrach als Vertreter des Stiftes sollten das Gut erben, wurden aber von der Priorin und dem Konvent von Töß daran gehindert. Daher ersucht Ulrich Böckli den Schiedsmann, ihm und der Kirche von Embrach das Gut durch Urteilsspruch zuzuweisen und den Tössern aufzuerlegen, sie in dem [Besitz des] Gut[es] nicht zu stören. Darauf entgegnete Bruder Jordan, Vertreter von Priorin und Konvent von Töß. Er bestritt, daß das Gut in Niederwil Eigentum des Klosters Embrach sei und daß es der verstorbene Heinrich bis zu seinem Tode als Eigen besessen habe. Vielmehr sei das Gut Eigentum des Klosters Töß. Es sei Eigen Hugs von Teufen gewesen. Von ihm habe es seine Tochter, Schwester Ita von Wetzikon, geerbt und als Mitgift ihrem Ehemann von Wetzikon zugebracht. Die Eheleute hätten es dann an den verstorbenen Ulrich den Wiechser, Heinrichs Vater, verkauft, dem es als rechtmäßiges Lehen verliehen worden sei. Nach dem Tode ihres Ehemannes habe Schwester Ita die Eigentumsrechte den Klosterfrauen von Töß geschenkt, und Ulrich habe das Gut bis zu seinem Tode als Lehen der Frauen von Töß besessen. Sollte der dargelegte Sachverhalt bestritten werden, so werden die Tösser nach Anweisung [des Schiedsmannes] dafür Beweise beibringen. Daraufhin bestritt Ulrich Böckli, Chorherr zu Embrach, als Rechtsvertreter die Richtigkeit der von Bruder Jordan namens der Klosterfrauen von Töß vorgetragenen Behauptungen. Meister Heinrich Manesse, Chorherr zu Zürich, Schiedsmann in der Streitsache, setzte beiden Rechtsvertretern den nächsten Mittwoch als Verhandlungstag vor ihm. Bis dahin sollen sie sich [um das von ihm verlangte Beweismaterial] bemühen und es beschaffen. Beide Parteien haben bei der darauf stehenden Strafe einzuhalten, was vor ihm [als Schiedsrichter] geschehen ist oder künftig noch geschieht. Der folgende lateinische Teil ist an dem festgesetzten Verhandlungstag angefertigt und enthält das Verhandlungsprotokoll des Schiedsmannes Meister Heinrich Manesse. Zunächst wird der bisherige Verlauf des Streites referiert und die durch die beiden Rechtsvertreter vorgetragenen Auffassungen der Rechtslage erheblich ausführlicher als im mhd. Text wiedergegeben. Es folgt das Protokoll des Verhandlungstages (des Ausstellungstages der Urkunde), das vor allem die Aussagen der von beiden Parteien aufgebotenen Zeugen festhält. Darauf folgt das Urteil des Schiedsmannes, das das Gut auf Grund der Zeugenaussagen der Priorin und dem Konvent von Töß zusichert. --
Literatur
ZU. 7, 103 ff. Nr. 2510.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40884