Ausstellungsdatum
1299 Juli 12.
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Otto [II.] von Liechtenstein, Kämmerer in Steiermark, beurkundet, daß er sich mit seinem Schwiegersohn Hertnid [III.] von Pettau wegen der seiner Tochter Kunigunde, Hertnids verstorbener Ehefrau, versprochenen Mitgift in Höhe von 400 Mark Silber wie folgt geeinigt hat: Otto und seine Erben haben Hertnid und dessen Erben 80 Mark Gülte bewirtschafteten und nach Lage und Wert [Bd. 4 S. 513 Z. 16-19] genau bezeichneten Gutes an der Mur verpfändet, wobei die Mark Gülte für 5 Mark Silber steht. Diese 80 Mark Gülte sollen Hertnid und seine Kinder, Ottos Enkel, als rechtmäßiges Pfand innehaben. Eine Auslösung durch Otto und dessen Erben darf nicht mit Beträgen unter 100 Mark Silber erfolgen. Gegen zahlung von je 100 Mark Silber sollen ihm und seinen Erben je 20 Mark Gülte frei werden. Er und seine Erben sollen Hertnid und dessen Kindern die Gülte rechtmäßig rᷝſchermen.</i> Wenn Hertnid und dessen Kindern von der Gülte etwas abgewonnen wird, so sollen Otto und dessen Erben den Verlust innerhalb von 2 Monaten mit einer entsprechenden, der bisherigen möglichst nahe gelegenen Gülte ersetzen. Unterläßt es Otto, so haftet er Hertnid und dessen Kindern für etwa entstehenden Schaden. Dafür verzichtet Hertnid gemeinsam mit seinen Kindern auf alles Erbrecht, das Ottos Tochter, Hertnids Ehefrau, Hertnid selber und dessen Kinder, Ottos Enkel, an Ottos Burgen, Leuten und Gütern besessen haben oder besitzen könnten. Erleiden Hertnid oder seine Erben an den 80 Mark Gülten Verluste, so werden ihnen Otto und dessen Erben mit ebensoviel Gülte Ersatz leisten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40880