1299 April 12.

Zugangsnummer

3305

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Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1299 April 12.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Otto [III.] und Stephan [I.], Pfalzgrafen vom Rhein und Herzöge in Bayern, beurkunden, daß sie Abt Wernhart und die Leute des Klosters Niederaltaich für wertvolle Dienstleistungen entschädigt und ihnen Privilegien gewährt haben. In den beiden Gerichten Iserhofen und Viechtach wird die rᷝRvͤgvng</i> [das Rügegericht, ein Untergericht] des Abtes und des Klosters aufgehoben, die sie als Gewohnheitsrecht seitens der herzoglichen Richter besessen haben. Die [herzoglichen] Richter sollen alljährlich 3 ordentliche Gerichtstage rᷝ(ehaftigev taidinch)</i> an den offiziellen Gerichtsstätten halten, und zwar eines zur Zeit des Grasschnittes, die beiden anderen zur Zeit der Heuernte. Dort sollen nur die 3 Verbrechen rᷝ(dinch)</i> vor Gericht gebracht werden rᷝ(Rvͤgen),</i> die die Todesstrafe zur Folge haben: Notzucht, Totschlag und Diebstahl. Nur über diese drei sowie über Gewaltverbrechen soll dort Recht gesprochen werden. Andere Anklagen und Streitsachen sollen der Rechtfindung des Abtes und der Klosterleute unterstehen. 2) Kein Richter [des Herzogs] soll in der Schranne zu einer [Klage] rᷝv̂f ſtên</i> [um die Verhandlung zu übernehmen], außer bei den 3 Verbrechen, die die Todesstrafe nach sich ziehen. 3) Wenn ein rᷝgeſezzen man</i> [ansässiger Mann des Klosters] wegen eines todeswürdigen Verbrechens festgenommen wird, so darf über dessen Habe keinerlei Verfügung getroffen werden rᷝ(handeln)</i> außer der, daß sie im Gewahrsam rᷝ(veſtenvnge)</i> des Gerichtes sein soll. Wird der Mann verurteilt, so sollen Abt und Kloster deshalb an ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Wird aber ein ansässiger Mann eines anderen nicht todeswürdigen Verbrechens bezichtigt, so soll man ihn nicht festnehmen, sondern vorladen, und er soll zu Gericht stehen (rᷝdaz Reht tuͦn).</i> 4) Hat jemand wegen eines Vergehens rᷝ(dinch)</i> dem Kläger und dem Richter bereits Buße geleistet oder sich durch Eid von der Anklage gereinigt, so ist es unzulässig, daß er künftig für die gleiche Sache nochmals einem Richter Buße leisten soll. 5) Wenn der [herzogliche] Richter zu Iserhofen dagegen verstößt, so soll er als Strafe für jeden Verstoß an die Herzöge 10 Pfund und an Abt und Kloster 5 Pfund zahlen, der Richter von Viechtach hingegen je 15 Pfund an die Herzöge und an Abt und Kloster. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 154 Z. 9: rᷝdheiner ſache</i> oder rᷝchlage; an den tode gêênt wir.</i> Aus der herzogl. Kanzlei, Hand F (Schnurrer); vgl. Corpus Nr. 3396 und die im Regest von Corpus Nr. 3188 angegebenen Urkunden des Schreibers. --
Literatur
MB. 15. 30 ff. Nr. 21.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40771