Ausstellungsdatum
1299 März 27.
Bemerkungen:
Guido, Graf von Flandern und Markgraf von Namur, und Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkunden: Obwohl in den Urkunden über die allgemeine, zwischen den beiden Grafschaften geschlossene Sühne bestimmt ist, daß die bis zum Ausstellungstag beiden Parteien zugefügten Schädigungen erledigt sein sollen, ist es nicht die Meinung beider Partner, daß man nicht die zwischen ihren Grafschaften vorgefallenen Bürgschaftsnehmungen und Verhaftungen untersuchen lassen sollte. Sie versprechen beiderseits, angesehene Leute aus ihrem Rat damit zu beauftragen, die Untersuchung zu führen und zwischen ihnen und ihren beiderseitigen Untertanen nach bestem Vermögen und nach Billigkeit zu entscheiden, doch so, daß die gesiegelten Urkunden über die allgemeine Aussöhnung in allen Punkten in Kraft bleiben. -- Vgl. Corpus Nr. 3285, 3286. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 491 f. Nr. 1062.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40752