Ausstellungsdatum
1298 Februar 24.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Deutschordensmeister Gottfried von Hohenlohe, Leupold der alte Puttigeler von Weiltingen und Ekhart der alte Truchseß des Bischofs zu Würzburg beurkunden, daß ihnen die Streitigkeiten zwischen Gottfried von Brauneck und Kraft von Hohenlohe und deren Erben zur Beilegung rᷝze minne</i> und rᷝze rehte</i> übertragen wurden. An dem für beide Herren angesetzten Verhandlungstage wurde zuerst der Herr von Brauneck angehört. Dieser klagte, daß Krafts Sohn Konrad ihm mit Gewalt die Burg Bütthart und Kraft selbst ihm ohne Recht das Dorf Aldersheim mit Rechten und mit dareingehörendem Gut gewaltsam genommen habe. Kraft hingegen klagte, daß ihn Gottfried aus der Bürgschaft bei einem Juden für den verstorbenen Konrad von Brauneck, zubenannt von Teck, auslösen sollte, da ihm als dessen Erben der größere Teil zugefallen ist. Nach Anhören beider Parteien bemühten sich die Schiedsleute vergeblich um eine gütliche Regelung. Daraufhin urteilten sie über die Streitsache dem Recht entsprechend: 1) Wegen des Streites um die Burg Bütthart. Wenn Kraft mit seinem Eid in öffentlicher Verhandlung nachweisen kann, daß er an der Burg nichts besitzt, wovon er dem von Brauneck etwas zu erstatten schuldig ist, dann soll er recht haben; andernfalls ist er im Unrecht und der von Brauneck im Recht. 2) Wegen der Klage Gottfrieds in bezug auf Aldersheim haben die Schiedsleute den Parteien 3 [Bd. 4 S. 222 Z. 23-24] genannte Herren (darunter den Schiedsmann Ekhart) zur Untersuchung rᷝ(kvntſchaft)</i> gegeben. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß die Behauptung Gottfrieds von Brauneck, der Hohenloher hätte ihm das Gut in Aldersheim zu Unrecht entzogen, nicht stichhaltig ist. 3) Da eine Partei erklärte, Aldersheim als Lehen von einem Herren, die andere aber, es als Lehen von einer Dame zu haben, wurde entschieden, daß beide Parteien 8 Tage nach Ostern [13. April 1298] den Lehensherrn bzw. die Lehensherrin zu St. Stephan nach Würzburg bringen. Wessen Herr bzw. Herrin dort sein Recht auf das Gut zu Aldersheim behaupten kann, der hat auch sein Lehen behauptet. 4) Wegen der Bürgschaft bei dem Juden entschieden sie: Wenn Kraft seine Ansprüche wegen der Bürgschaft gegen den von Brauneck erhöbe, solle ihm dieser unverzüglich Recht schaffen. 5) Alle Anklagen wegen dieser [genannten] oder auch wegen anderer Streitpunkte sollen damit erledigt sein, mit Ausnahme [von Angelegenheiten], die sich aus gemeinsamen Besitz an Gut und an Leuten, edlen wie unedlen, ergeben und [von Angelegenheiten] unter ihren Leuten. -- Zu Aldersheim vgl. Corpus Nr. 1480. --
Literatur
Hohenloh. UB. 1, 421 f. Nr. 593.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40383