Ausstellungsdatum
1297 November 23.
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Der Altschultheiß Konrad der Böller und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß vor ihnen Konrad der König von Eimeldingen und sein Bruder Albrecht rᷝMoͤrinſ</i> Haus rᷝan dem Tiche</i> an den Schmied Diethelm von Hammerstein, Bürger von Klein-Basel, als Erblehen entsprechend dem Recht und der Gewohnheit von Basel verliehen haben. Als Zins sind jährlich 2 Pfund Pfennige zu entrichten, die zu gleichen Teilen zu den 4 Fronfasten gezahlt werden müssen, ferner bei Handänderung 4 Schillinge als Ehrschatz. Es wurde vereinbart, daß die Brüder ohne Diethelms Nachteil in dem Hause sich aufhalten dürfen, wenn sie ihr Bürgerrecht rᷝ(burgrecht)</i> erfüllen müssen. Dann soll ihnen Diethelm eine Kammer [Stockwerk? rᷝ(gadem)</i>] räumen, die Brüder ihm, gleichgültig wie lange sie sich aufhalten, 1 Fuder Holz geben. Wenn die Brüder wegen Krieg in die Stadt ziehen und in dem Hause wohnen wollen, so soll ihnen Diethelm ein rᷝgadem</i> gegen einen Zins vermieten, den ihm auch fremde Leute zahlen würden. Die Brüder haben Diethelm und dessen Erben für sich und ihre Erben versprochen, das Haus gegen jedermann, wo es notwendig ist, entsprechend dem Recht zu schützen. --
Literatur
BU. 3, 208 f. Nr. 390.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40296