Berthe; Elzebeth; graue Eberhard / von katzinelinbogen u.A. - 1297 September 17.

Zugangsnummer

2787

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Ausstellungsdatum
1297 September 17.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſer aller ingeſigelen
Weitere Personen
Bertholden von libeſberg, Duͦtſchen herren, Gerlachen de kuͦchinmeiſter von Fulde, Godfriden vnſern voyt fon ryneken, Heinricheſ deſ schultheizen, heinrichen zurneſ, kraft fon Belderſheim, widekinden / von Hatzegeſtein
Bemerkungen:
Graf Eberhart von Katzenelnbogen, seine Tochter Bertha, Graf Lutz [Ludwig] von Rieneck, Ulrich von Hanau und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß sie alle ihre Zwistigkeiten rᷝ(Bruͦche)</i> wegen des Erbes, des Eigens, des Pfandgutes und der Fahrhabe, die zu der Herrschaft Rieneck gehören, an 3 [Schieds-]Leute übertragen haben, und zwar Eberhart und Bertha an Herrn Wiedekind von Hattstein, Lutz an seinen Vogt Gottfried von Rieneck, Ulrich und Elisabeth an Herrn Gerlach den Küchenmeister von Fulda. Als Obmann rᷝ(mitdelman)</i> haben sie gemeinsam den Edelmann Bertold von Lissberg gewählt. Folgende Punkte sind zu klären: 1) Sie sollen wegen des [festen] Hauses Rothenfels entscheiden, das Eberhart und Bertha dem Grafen von Rieneck wieder zur Auslösung anbieten sollen. Erscheint es den Schiedsleuten recht, daß Bertha die Gülte erhalten soll, die ihr Schwager [vermutlich Ludwig von Rieneck] eingenommen hat, seit man die Auslösung in Rothenfels anbot, dann soll sie ihr zukommen; andernfalls soll sie darauf verzichten. 2) Sie sollen miteinander Eigen, Zinsbesitz, Pfandgut und bewegliche Habe teilen, ferner alles, was den 4 Schiedsleuten teilenswert erscheint. 3) Wenn Graf Ludwig von zu teilendem Besitz behauptet, er wäre sein Lehen, so sollen die 3 Schiedsleute und der Obmann über die Zulässigkeit der Teilung entscheiden und ihm Fristen zur rechtmäßigen Behauptung des Lehens setzen. Kann er in diesen Fristen den Nachweis nicht führen, so soll der betreffende Besitz in gleicher Weise wie anderes Zinsgut und Eigen geteilt werden. 4) Diese Teilung soll zwischen Michaelis und 4 Wochen danach stattfinden. 5) Fällt [unterdes] einer der Schiedsleute rᷝ(ratlude)</i> aus, so soll die betreffende Partei innerhalb von 4 Tagen einen neuen stellen. 6) Eberhart und Bertha stimmen zu, daß die Auslösung des Hauses Rothenfels in der Stadt Frankfurt geschehen soll. 7) Für die 800 Mark Silbers sollen sie jedes lötige Silber für vollgültig anerkennen. Ist es das nicht, so sollen sie für eine Mark Silbers je 3 Pfund Haller und 5 Schillinge der in Frankfurt gültigen Münze annehmen. 8) Wenn sie Silber und Geld erhalten haben, sollen sie es zu Händen des Deutschordenshauses in Frankfurt und des Schultheißen Heinrich solange deponieren, bis das Haus Rothenfels an Graf Lutz und Ulrich von Hanau oder an deren Bevollmächtigte überantwortet ist. 9) Wenn Herr Kraft von Bellersheim den Deutschherren und dem Schultheißen Heinrich den Vollzug der Übergabe meldet, dann sollen Silber und Geld an Eberhart und Bertha oder an deren Bevollmächtigte ausgehändigt werden. Dies soll auf Treu und Glauben geschehen. 10) Eberhart soll schriftlich oder durch vertrauenswürdige Boten davon unterrichtet werden, wann das Silber abgeliefert wird, wann es in Frankfurt oder im Deutschordenshaus Sachsenhausen in die Obhut des Ordens und Herrn Heinrichs des Schultheißen überantwortet wird und wann es an Eberhart, dessen Tochter Bertha oder ihre Bevollmächtigten herausgegeben wird, unter Angabe von Gewicht und Zahl. Danach eintretende Schäden gehen zu Lasten des Grafen und seiner Tochter. 11) Eberhart hingegen soll schriftlich mitteilen, an welchem Tag er das Silber erwarten und in Empfang nehmen will. 12) Beide Parteien stellen einander für die Einhaltung dieser Abmachung eine Reihe von Bürgen [für Eberhart und Bertha Bd. 4 S. 139 Z. 7-13, für Graf Ludwig und Ulrich von Hanau Z. 15-20 genannt]. Unter ihnen erscheinen Ulrich von Hanau und Graf Eberhart selbst. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag haben die Bürgen der betreffenden Partei solange in Aschaffenburg Einlager zu halten, bis der Bruch oder die Brüche beseitigt sind. Ausscheidende Bürgen sollen von der betreffenden Partei innerhalb Monatsfrist ersetzt werden, oder die anderen Bürgen müssen solange Einlager halten. --
Literatur
Reimer, Hess. UB. II 1, 564 ff. Nr. 771.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40236