ſweſter anne lepin Ebtiſchin des kloſters von Gv̓nterſtal des grawen ordens von >citels an Cvͦnrat dē Havener - 1297 August 10.

Zugangsnummer

2764

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Empfänger
Cvͦnrat dē Havener
Ausstellungsdatum
1297 August 10.
Ausstellungsort
Mitsiegler
abbet von Tennibach
wir
Weitere Personen
ſnewelins, ſpitale / der dv̓rftigen von frib ~g, ſweſter Elſvn von ſletſtat, Berhtolt rappe, Bernhart von adelnhvſen, Bilgerj, brvͦdern von dē tv̓ſchen hvſe ce frib ~g, Cvͦnj kolbe, conuentes, Den auguſtineren, Den barfvͦzen, Den brediern, Den herren die ce dem mv̓nſter ſingent · X · ſ · ze Gv̓nterſtal, Den rv̓werrinan, Den von ſant agneſun, Den von ſant klarvn, Den von ſante wilnhelme, Den von adelnhvſen, Den von oberrîeth in dem walde, Der heberlinger, des ſchindelers, Johes der ſtuber, kloſter von Tennibach, kozen, Margwart hemerlj, Sweſter adelheit der havenerinvn, vron annvn ſeligvn
Bemerkungen:
Die Äbtissin Anna Lapp des Zisterzienserinnenklosters Günterstal beurkundet, daß sie mit Rat und Zustimmung ihres Konventes für sich und ihre Nachfolger dem freiburger Bürger Konrad dem Hafner wegen dessen treuer Gesinnung versprochen hat, das von ihm für sein und seiner Vorfahren Seelenheil [Bd. 4 S. 122 Z. 37 bis S. 123 Z. 2] benannte und ausgesetzte Almosen und Gut nach seinem Tode alljährlich zu seiner Jahrzeit an [Bd. 4 S. 123 Z. 3-7] aufgeführte Stellen und Klöster zu verteilen. Das Kloster Günterstal selbst erhält für die Mühe des Einsammelns und Verteilens 2 Pfund, dazu 3 Pfund für die Jahrzeit Konrads und 2 Pfund für die seiner verstorbenen Ehefrau Anna. 3 Pfund erhält seine Tochter Adelheid Hafner. Nach deren Tod fällt davon an seine Enkelin (Tochter seiner Tochter) Else von Schlettstadt 1 Pfund, die anderen beiden dienen zur Aufbesserung der beiden Jahrzeiten. Nach Elses Tod fällt auch dieses Pfund an die beiden Jahrzeiten, die dann mit 8 Pfund begangen werden sollen. Die Äbtissin verspricht, daß weder sie noch ihre Nachfolgerinnen das zu Jahrzeit und Seelgerät gehörende Gut verkaufen oder vertauschen werden, widrigenfalls das vertauschte oder verkaufte Gut dem Heiliggeistspital Freiburg zufällt. Sollte die Jahrzeit Konrads und seiner Ehefrau vorbedacht versäumt und nicht begangen werden, so fällt in dem betreffenden Jahr und bei jeder Wiederholung die Stiftung an das Kloster Tennenbach. Wird hingegen das Gut, von dem das Seelgerät ausgerichtet wird, durch Unglücksfälle beeinträchtigt oder geschmälert, oder müßte das Kloster die Abgaben gerichtlich einklagen, oder würden die Abgaben dem Kloster ohne dessen Schuld vorenthalten, dann soll der Schaden nicht von Günterstal getragen, sondern auf die bedachten Klöster und Stellen anteilmäßig rᷝ(nach ſiner maze)</i> verteilt werden. --
Literatur
Hefele UB. 2, 274 ff. Nr. 229. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln), Tafel 44.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40212