alber von R otenſtain an Gotshavſe · vnd derſamnung zu Gottwey - 1297 August 1. Druck nach Wilhelms Manuskript. Bereits der Herausgeber des Bandes 51 der FRA. bemerkte 1901 zu dieser Urkunde: feuchtfleckig und zerfressen. Zum besseren Verständnis des Inhaltes haben wir die nicht mehr lesbaren Stellen nach einer Kopie des 15. Jh.s (StfA. Göttweig, Codex C, Sign. A II 3, f. 53) ergänzt. Da wir eine Photographie dieser Abschrift nicht erreichen konnten, haben wir für die ergänzten Stellen den Druck der FRA. II 51 übernommen. Diese Stellen sind durch kursiven Druck kenntlich gemacht.

Zugangsnummer

2760

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Gotshavſe · vnd derſamnung zu Gottwey
Ausstellungsdatum
1297 August 1. Druck nach Wilhelms Manuskript. Bereits der Herausgeber des Bandes 51 der FRA. bemerkte 1901 zu dieser Urkunde: feuchtfleckig und zerfressen. Zum besseren Verständnis des Inhaltes haben wir die nicht mehr lesbaren Stellen nach einer Kopie des 15. Jh.s (StfA. Göttweig, Codex C, Sign. A II 3, f. 53) ergänzt. Da wir eine Photographie dieser Abschrift nicht erreichen konnten, haben wir für die ergänzten Stellen den Druck der FRA. II 51 übernommen. Diese Stellen sind durch kursiven Druck kenntlich gemacht.
Ausstellungsort
Kloster Muri
Mitsiegler
Ortliebvon Winkchel
Levtold von Ch#;e unring
mit minem inſigel
Zeuge
Wulfing
Ott von Weizzen- berch
Vlrich der Pluͦm
Weichart von planchenſtayn
wernh art von dem Hœvslein
Weitere Personen
Elzbeten, Margreten, Offeneye, Ruͤger der Steger
Archiv
Bemerkungen:
Alber von Rottenstein beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Mutter Euphemia rᷝ(Offeneye)</i> und seiner beiden Schwestern Margret und Elsbet an Kloster und Konvent von Göttweig für Gott und um seines Seelenheils willen ein Lehen zu Gösing für 7 Pfund Pfennige verkauft hat, das Rüger der Steger als Burgrecht besitzt. Rüger und dessen Erben sollen das Lehen als Burgrecht behalten und alljährlich zu Michaelis 10 Pfennige zinsen. Alber hat Abt und Konvent von Göttweig versprochen, das Lehen entsprechend dem im Lande geltenden Eigentumsrecht zu schützen. Bei etwaigen durch ihn verschuldeten Schäden kann sich das Kloster an Albers gesamten Besitz halten. -- Beim Druck der Urkunde lag uns noch nicht eine Photographie der späteren Kopie vor, nach der wir den Text ergänzt haben. Inzwischen hat ein Vergleich ergeben, daß der Druck der FRA. II 51 fehlerhaft ist. Von einer Berichtigung sehen wir ab, da die Kopie nur zur sachlichen, nicht zur sprachlichen Interpretation herangezogen wurde. Anm. 2 und 3 zum Text wurden jedoch auf Grund der Photographie abgefaßt. --
Literatur
RA. II 51, 222 Nr. 207.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40208