Empfänger
abbet vnde der Conuent von horenbac
abbet vnde der conuent von vſerſtal
abbet vnde der conuent von vſerſtal
Ausstellungsdatum
1297 Juli 6.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſtete inſigele von landowe
abbet vnde der conuent von vſerſtal
Cvͦnrat der schultheiſe von lvter
hunfrit der voget von landowe
abbet vnde der conuent von vſerſtal
Cvͦnrat der schultheiſe von lvter
hunfrit der voget von landowe
Weitere Personen
Juncherre Johan von Mezze
Bemerkungen:
Konrad, der Schultheiß von Kaiserslautern, Hunfrid, der Vogt von Landau, und Hertilin, der Bürgermeister zu Landau, beurkunden, daß ihnen Abt und Konvent von Hornbach einerseits und Abt und Konvent von Eußertal anderseits ihren Zwist über ihre Rechte in den Dörfern Gräfenhausen, Mettenbach und Rotenbach [zur schiedsrichterlichen Entscheidung] vorlegten. Nach eingezogener rᷝCuntſchaft</i> urteilen die 3 wie folgt einmütig: 1) Abt und Konvent von Eußertal besitzen und sollen das vollständige Vogtrecht und die Vogtei in den Dörfern mit allem Ertrag, Recht und Gefälle besitzen, wie es Junker Johann von Metz und dessen Vorfahren gehabt haben, von denen das Kloster alle deren Rechte in den Dörfern kaufte. Daher besitzen sie das Vogtrecht neben dem Eigen[tumsrecht] und anderen Rechten, die sie bereits vor dem genannten Kaufe innehatten. 2) Kloster Hornbach und deren [Gerichts-]Hof rᷝQveichhanebach</i> sollen ihre bisherigen Rechte in den Dörfern behalten. Abt und Konvent von Eußertal sollen unverzüglich die zuständigen Gerichtseinkünfte rᷝ(freuel vnde wette)</i> aus dem Hof zu Queichhanebach dem Abt und dem Konvent von Hornbach sowie dem dort vom Kloster eingesetzten Schultheißen wieder zukommen lassen. Die Hälfte dieser Einkünfte erhält das Kloster Eußertal, die andere Hälfte Hornbach und dessen Schultheiß zu Queichhanebach. 3) Die Geschworenen oder die Schöffen, die in den Hof Queichhanebach gehören und in den 3 Dörfern ansässig sind, sollen wie bisher ihr Recht in dem Hof suchen. Notfalls sollen die Herren von Eußertal als deren rechtmäßiger Vogt, und niemand anderes, sie dazu zwingen. Dafür soll der Amtmann des Klosters Hornbach in Queichhanebach dem Kloster Eußertal oder dessen Amtmann jährlich 4½ Unzen aus dem Zinsertrag der unter den Hof gehörigen Güter zahlen. Anderseits sollen sie [die von Eußertal] dem Kloster [Hornbach] und dessen Schöffen aus ihren Dörfern die Dienste und Rechte einräumen wie sie auch sonst Vögten und deren Schöffen nach bisheriger Gewohnheit zukommen. Der Hof Queichhanebach der Herren von Hornbach soll alle seine überkommenen Rechte und Freiheiten behalten, und die Geschworenen des Hofes sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, ohne durch das Kloster Eußertal in ihren Rechten bedrängt zu werden, die sie von den Dörfern haben oder künftig haben sollten. --
Literatur
Lehmann, Burgen und Bergschlösser 2, 179 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40194