schulthaiſſe der rat vn̄ alle die burgerre von wintert ~ - 1297 Januar 13.

Zugangsnummer

2596

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Ausstellungsdatum
1297 Januar 13.
Ausstellungsort
Weitere Personen
vͦlrich von hetlingen, Burchart von wida, burgerren von wintert ~, Cuͦnrat von Tengen, graue Ruͦdolf von hapſpurg, Hainrich von Huͦmlincon frien, herſchefte von kib ~g, Johans von Bluͦmenberg, kuͦn von Túffen, kúnig Ruͦdolf ſelge von Rome, Kúnig Ruͦdolf von Rome, Nicolaus von Girſperg, Ruͦdolf der vogit von frowenuelt, Truhſezo von Dieſſenhouen, wir
Bemerkungen:
Schultheiß, Rat und Bürger von Winterthur lassen von den Urkunden, die sie besiegelt über ihre Rechte und Privilegien von ihrer Herrschaft erhalten haben, eine Abschrift anfertigen, da es nicht bequem ist, die Urkunden wegen jeglicher Rechtssache vorzuholen. Hinzugefügt werden die alten Gewohnheiten, die sie von alters her ohne schriftliche Aufzeichnung besessen haben. I. Abschrift der Urkunde Rudolfs [I.] vor seiner Königswahl von 1264 Juni 22. Sie enthält: 1) Verleihung des Marktrechts für den Umfang der Bannmeile. 2) Gerichtsstand bei Ansprache. 3) Wahl von Schultheiß und Amman. 4) Verfahren bei einer Anklage. 5) Einschränkung des Fallrechts des Herrn über seine Leute innerhalb der Bannmeile. 6) Bestätigung des Waldes in rᷝEſcheberg</i> als städtische Allmende. 7) Verbot des Erbanfalls von in der Bannmeile liegendem Besitz unfreier Leute an deren Herrn. 8) Freiheit der Eheschließung der innerhalb der Bannmeile ansässigen Bürger mit Ehepartnern aus anderen Städten, auch wenn diese einem anderen Herrn zugehören. 9) Beschränkung der Abgabe der Stadt an Rudolf und dessen Nachkommen auf 100 Pfund Zürcher Münze. 10) Nutznießung von Ämtern und Gerichten durch die Stadtherren nach der Ordnung der Stadt. 11) Verjährungsfrist der Ansprache bei Neueinbürgerungen. 12) Verpflichtung, Eigen- oder Lehnsleute nur mit Zustimmung des Stadtherrn aufzunehmen. 13) Verlust von Gnade und Huld des Stadtherrn nur bei schweren Verbrechen. 14) Festsetzung von Strafen für bestimmte Vergehen. 15) Verzicht auf Wiederaufbau der bei der Stadt auf einem Berg gelegenen Burg. II. Abschrift der Urkunde König Rudolfs [I]. von 1275 Februar 27: 1) Gleichberechtigung der Bürger mit dem Adel in Lehenssachen. 2) Verlehnung der Kirche von Winterthur nur an einen stadtsässigen Geistlichen. 3) Recht des weiblichen Erbgangs bei Kiburger Lehen. 4) Gerichtsbarkeit der Bürger. 5) Bestimmungen über Lehen aus Kiburger Besitz. 6) Vogtleute dürfen unter bestimmten Bedingungen als Bürger aufgenommen werden. III. Aufzeichnung der alten Gewohnheiten, die sie mit Zustimmung ihrer Herrschaft bisher besessen haben: 1) Verfahren und Strafen bei Vergehen gegen die Huld des Stadtherrn. 2) Strafen bei rᷝhainſuͦchi.</i> 3) Rechtsgang bei Schuldforderungen. 4) Erbberechtigung von jedes Bürgers Frau oder Kind. 5) Erbrecht der Frau an der beweglichen Habe. 6) Möglichkeit, vor der Ehe eingebrachte Zinseigen der Ehefrau als Leibgedinge zu überlassen. 7) Verfahren bei Ansprache auf Besitz mit Marktrecht. 8) Erbrecht bei während der Ehe gekauftem Besitz. 9) Erbrecht bei Besitz, der von Mann oder Frau in die Ehe eingebracht ist. 10) Vormundschaft für unmündige Kinder. 11) Aufgabe des Bürgerrechtes. -- Vgl. Corpus Nr. 2597. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40038