Ordolf van waldeghe doemproueſt van vtrecht an ſcepenen; alghemeenlanghe porteren in zyrixe; burchmeyſters u.A. - 1297 Januar 10.

Zugangsnummer

2591

Urkunden im Archiv:

Archiv

Austellungsort:

Empfänger
ſcepenen
alghemeenlanghe porteren in zyrixe
burchmeyſters
rechtere
Ausstellungsdatum
1297 Januar 10.
Mitsiegler
wi
Bemerkungen:
Ortolf von Waldeck, Dompropst von Utrecht, an Richter, Schöffen, Bürgermeister und Bürger der Stadt Zierikzee: 1) Da das Kapitel erfahren hat, daß Priester und Geistliche unerlaubt und unziemlich bei Nacht und bei Tag gewaffnet einhergehen, Streit beginnen, was ihnen nicht ansteht, und trotz Vermahnung durch den Richter keinen Frieden halten wollten, woraus Mord und Totschlag entstehen könnten, und da es dem Kapitel zukommt, [diese Mißstände] abzustellen, das Kapitel aber nicht jederzeit zur Stelle sein kann, um derartige Dinge zu verhindern, so überträgt das Kapitel mit dieser Urkunde vom Ausstellungstag an für künftige Zeiten dem jeweiligen Richter von Zierikzee und dessen Helfern rᷝ(knapen)</i> die Gewalt, wann und wo immer sie Priester oder Geistliche mit Waffen oder im Streit antreffen oder wo sie den Leuten ihr Eigentum nehmen oder sie ungebührlich belästigen wollen, oder wenn diese ohne Grund Nachts umherschweifen, daß sie solche geistliche Leute im Auftrage des Kapitels gefangennehmen und so lange in angemessenem rᷝ(houeſcere)</i> Gewahrsam halten, bis sie vom Kapitel, vom Offizial oder vom Dekan gemahnt werden. Dann sollen sie [die richterliche Behörde] jene ausliefern, damit [das Kapitel] sie solange in Haft halten kann, bis sie der heiligen Kirche, den Klägern und dem Kapitel genuggetan haben. 2) Wegen der guten Gesinnung, die die Schöffen, Bürgermeister und Bürger von Zierikzee der Utrechter Kirche oft erwiesen und der besonderen Dienste, die sie ihr geleistet haben, und da ihnen die Bedürfnisse rᷝ(noet)</i> des Landes und der Zustand der Stadt besser bekannt sind als dem Kapitel, so erteilt es der Stadt um Gottes Ehre und zum Nutzen von Stadt und Land [das Privileg], daß künftig weder ein Dekan noch dessen Siegelbewahrer ohne Rat und Zustimmung von Schöffen und Bürgermeistern von Zierikzee gewählt und eingesetzt werden soll. 3) Das Kapitel verspricht den gegenwärtigen und künftigen Schöffen und Bürgermeistern von Zierikzee, daß hinfort kein Dekan oder dessen Siegelbewahrer länger im Amt verbleiben sollen, als es jenen gut und nützlich erscheint, sie vielmehr abzusetzen und mit Rat und Zustimmung von Schöffen und Bürgermeistern neue einzusetzen, sobald das Kapitel oder dessen Offizial deswegen von Schöffen und Bürgermeistern gemahnt werden. 4) Weiter erhalten die Bürger von Zierikzee das Privileg, daß man sie wegen keiner Sache, die unter die bischöfliche Gerichtsbarkeit fällt, außerhalb ihrer Stadt belangen darf. 5) Den Bürgern von Zierikzee wird versprochen, daß das Kapitel den Dekan in allem dem Kapitel zustehenden Rechte halten wird, wie es zwischen Bischof und Kapitel vereinbart worden ist. -- Datierung nach dem Weihnachtsstil: 1296 Januar 12. Vgl. Corpus Nr. 2629. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 443 Nr. 976.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40033