Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an hern Johanneſe deme Alten von kagenecke - 1296 Juli 2.

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2459 A

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
hern Johanneſe deme Alten von kagenecke
Ausstellungsdatum
1296 Juli 2.
Ausstellungsort
Maria Wörth
Zeuge
Burcart des ſchultheiſſen ſvn
Dietrich von Epfiche
Eberlin von Schon- ecke
heinzeman Abbet
her albreht Ruͦlenderlin
her Burcart von Rymundehēī
her Clawes von kagenecke
her Erbe Stv̓benweg
her Erbe von Schiltinchēī
her hug Ripelin in kalbeſgaſſe
Weitere Personen
Adelheite, Elſen, Greden, Johanneſ Sickelins, katerine hern Hugesſeligen dohter des Wiſen, Niclaweſes, Peters, vorn Gertrude irre mvͤter
Archiv
Bemerkungen:
Hug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Katerine, Tochter des verstorbenen Herrn Hug des Wisen, mit Zustimmung ihrer Mutter, Frau Gertrud, und ihrer Geschwister Niklaus, Peter, Adelheid, Else und Grete an Herrn Johannes den Alten von Kageneck 2 Pfund Gülten ortsüblicher Straßburger [Währung] aus ihrem [Bd. 3 S. 521 Z. 8-10] näher bezeichneten Haus mit Hofstatt [in Straßburg] für 23 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers, verspricht, Johannes und dessen Erben die Gülten rᷝze wêrenne</i> und verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf oder die Urkunde beeinträchtigen könnten. Johannes von Kageneck hinwieder hat für sich und seine Erben Haus und Hofstatt als Erblehen für einen jährlichen Zins von 2 Pfund, der nicht gesteigert werden darf, an Katerine und deren Erben verliehen. Ehrschatz wird nicht erhoben. Verkauft oder verschenkt sie den Besitz an eines ihrer Geschwister, so soll ihn der Betreffende zu den gleichen Bedingungen ohne Ehrschatz und Zinssteigerung haben. Fremde Hand gibt dagegen Ehrschatz, nicht aber rᷝvon der houeherren wandelunge</i> [bei Wechsel des Hofbesitzers]. Wollen die rᷝhoueſezen</i> ihren Besitz und ihre Ansprüche an fremde Hand verkaufen, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht. Bleibt sein Angebot unter dem anderer Leute, so können sie es diesen verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber sonst die gleichen Bedingungen. -- A und B stimmen bis auf unwesentliche Abweichungen im Wortlaut überein. Von gleicher Hand, ebenso Corpus Nr. 2460. -- A: Straßburg StdA. (Hosp.Arch.5233). B:
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30821