ſchvltheize; Gemeinde von vrib ~g; Rât an Bvr- gern von Berno - 1295 April 7.

Zugangsnummer

2158 B

Urkunden im Archiv:

Archiv

Austellungsort:

Empfänger
Bvr- gern von Berno
Ausstellungsdatum
1295 April 7.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſchvltheize
Gemeinde von vrib~g
Rât
Weitere Personen
vͦlrich von Tor, vͦlrichen den Ritſchen, vͦlrichen von Egerdon, Bvrgern von Berno, Chvͦnen den mv̓nzer, Chvͦnraten den viſcher, her vͦlrichen von magkenberg, Jacoben vn̄ Rvͦfen von Tv̓dingen, Johanſen von lindenache, Johanſen von wip- pingen, Niclauſen vrieſen, wilhelmen von Endelisberg
Bemerkungen:
Schultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern sind mit ihren Eidgenossen, den Bürgern von Freiburg [Schweiz], übereingekommen, alle bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen gegenseitigen Forderungen an je 6 [Bd. 3 S. 336 A: Z. 18-25, B: Z. 18-26] namentlich genannte Männer ihrer beiden Räte zu übertragen. Diese 12 haben Vollmacht, die beiderseitigen Forderungen nach Minne oder Recht zu schlichten; bei Stimmengleichheit soll Ulrich vom Tor als Unparteiischer den Ausschlag geben. Auch andere ihm besser erscheinende Lösungen sollen Gültigkeit haben. Die 12 können wegen Gut, das jemandem zufällt, Verhandlungstage ansetzen. Zuerst sollen die Fälle erledigt werden, die nach der jüngsten Erneuerung der Eidgenossenschaft aufgekommen sind; danach erst alle übrigen. Die 12 sollen sich am Morgen nach dem 1. Mai nach Laupen begeben und dort bleiben, bis alle Punkte gütlich oder rechtlich erledigt sind. Die 12 haben sich dazu eidlich verpflichtet; Ulrich vom Tor soll zu derselben Verpflichtung veranlaßt werden. Forderungen, die ihnen nicht bis zum 15. Mai vorgelegt sind, brauchen sie nicht zu entscheiden, es sei denn, der Antragsteller war [zum Termin] nicht im Lande. Durch rᷝêhaftig nôt</i> verhinderte Schiedsleute sollen durch andere ersetzt werden, die sich ebenfalls eidlich binden müssen. Will Ulrich vom Tor nicht Unparteiischer sein, sollen die 12 einen anderen wählen, der sich ebenso eidlich binden muß. Nach Entscheidung der nach der Eideserneuerung liegenden Fälle müssen sie vor Schluß der Tagung auch die früheren Klagen erledigen. Tun sie das nicht, so haben alle ihre Entscheidungen keine Rechtskraft, und sie gelten dazu noch als meineidig. Wer jedoch zu einer Sache seine Stimme abgegeben hat, ist für diesen Fall von dem Vorwurf [des Meineides] frei. Bis zum 1. Juni soll die Tagung von Laupen beendet sein. Will einer der 12 selber Klage vorbringen, oder wird er verklagt, so soll für diesen Punkt ein anderer aus dem Rat an seine Stelle treten. -- Bd. 3 S. 336 A Z. 20 Druckfehler: rᷝNiclauſen.</i> A und B, Berner und Freiburger Ausfertigung, nicht von gleicher Hand, im Text wörtlich übereinstimmend. -- A:
Literatur
FRB. 3, 611 f. Nr. 621 ; Westschweizer Schiedsurkunden S. 399 f. Nr. 232.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30513