Empfänger
Hainrich dem Terer von koſtenze
hainrich der Terer
hainrich der Terer
Ausstellungsdatum
1294 September 2.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Rât von koſtenze
Weitere Personen
albreht von Klinginberc der vogt, Cuͦnrat der Joͤhelaͤr der amman, hermanſ des Emiſhoverſ, Spitale von Koſtenze, Sweſter hade- wige ſiner ſweſter
Archiv
Bemerkungen:
Hug in der Bünde, Bürger von Konstanz, beurkundet, daß er Heinrich dem Terer von Konstanz seine [Bd. 3 S. 257 Z. 30-31] genau beschriebene Hofstatt und sein Haus für einen jährlich (von ihm und seinen Nachkommen an Hug und dessen Erben) am 24. Juni zu entrichtenden Zins von 1 Schilling Pfennigen Konstanzer Münze verliehen hat. Außerdem soll Heinrich zu seinen Lebzeiten zu Fastnacht 1 Huhn, der spätere Besitzer nach Heinrichs Tode dem Lehensherren 2 Hühner für das Haus abliefern. Lassen er oder seine Nachkommen Zins und Hühner länger als 8 Tage über den ausgemachten Termin anstehen, so ist das Lehen Hug oder seinen Erben ohne Widerspruch frei. Es ist vereinbart, daß Heinrich Haus und Lehenschaft an das Spital von Konstanz, oder an wen er sonst will, vermachen kann; Hug oder seine Erben werden es an diese mit gleichem Recht verleihen. Heiratet Heinrich und gewinnt Leibeserben, so werden Hug und dessen Erben das Haus an diese weiterverleihen. Haben sie keine Kinder, so soll die Ehefrau das Haus bis zu ihrem Tode behalten, und derjenige, dem er es zugedacht hat (Spital usw.), solange nichts mit dem Haus zu tun haben. Erhalten es die Kinder oder die Ehefrau, so soll ebenfalls niemand an dem Haus rᷝgemecht</i> [Verfügungsrecht] haben, es sei denn, sie nimmt einen anderen Mann als Liebhaber rᷝ(ze huͥbſche)</i> oder zur Ehe. Dann hat sie nichts mehr mit dem Haus zu schaffen, und dem Spital, oder wem sonst Heinrich die Lehenschaft zugedacht hat, fällt das Haus ohne Widerspruch zu. Bleibt Heinrich ledig, so wird Hug das Haus [nach Heinrichs Tode] an Schwester Hedwig, Heinrichs Schwester, bis zu ihrem Tode leihen. Danach wird er es nach Heinrichs Wünschen (dem Spital oder jemandem anderen) verleihen. Der Empfänger hat Hug oder seinen Nachkommen nach Wunsch entweder 1 Viertel des besten in Konstanz feilen Landweins oder 1 Schilling Pfennige Konstanzer Münze als Erschatz zu geben. Gerät Heinrich in Not, so kann er das Haus ohne Einspruch des Spitals oder dessen, dem er das Haus sonst vermacht hat, verkaufen. In diesem Falle haben Hug und seine Nachkommen Vorkaufsrecht zu einem um 5 Schillinge geringeren Preis, als sonst zu erzielen wäre. --
Literatur
Beyerle, Grundeigentum II, 115 ff. Nr. 99.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30368