Goͤtfrit von merenberg lantvogt des riches ze elſaze vn̄ zebv̓rgenden; Hartman von Razenhvſen ritter; Kvͦne von berchein u.A. an ivden vn̄ Jv̓dinne von Berne; Joͤlin - 1294 Juni 30.

Zugangsnummer

1984

Urkunden im Archiv:

Archiv

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
ivden vn̄ Jv̓dinne von Berne
Joͤlin
Ausstellungsdatum
1294 Juni 30.
Ausstellungsort
Bahlingen am Kaiserstuhl
Mitsiegler
biſchof peter
Goͤtfrit der lantvogt
Hartman Ritter
Kvͦne
Weitere Personen
ſchvltheizen dem rate vn̄ mit der gemeinde von Berne, biſchof peter, Goͤtfrit der lantvogt Kvͦne, Gemeinde von Berne, Hartman, Roͤmſche kv̓nig Adolf der hohſte man, Schvltheizen von Berne
Archiv
Bern, Staatsarchiv
Bemerkungen:
Bischof Peter von Basel, Gottfried von Merenberg (Landvogt des Reiches im Elsaß und in Burgund) und die Ritter Kuno von Bergheim und Hartmann von Ratzenhausen haben im Auftrage des Königs Adolf [von Nassau] die folgende Angelegenheit entschieden und werden sich nach Kräften bemühen, die urkundliche Bestätigung des Königs dafür zu erlangen. Mit Schultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern wurde wegen Jölin und allen Juden und Jüdinnen von Bern ausgemacht: Die Juden und Jüdinnen sollen dem Schultheißen, dem Rat und der Bürgergemeinde, kurzweg einem jeden, der am Ausstellungstag in Bern ansässig ist, alle bis zum Ausstellungstag bestehenden Schulden vollkommen erlassen. Alle Schuldbriefe oder Pfänder, die sie von den Bürgern oder in deren Auftrag erhalten haben, sollen sie zurückgeben. Dazu haben sie versprochen, der Gemeinde von Bern für vielfach genossenen Schutz 1000 Mark guten Silbers Berner Gewichts und dem Schultheißen von Bern 500 Mark Silbers Berner Gewichts zu geben. Schultheiß, Rat und Bürgergemeinde von Bern sollen hiermit aller Forderungen von jedermann für jetzt und immerdar ledig sein. Diese Bestimmungen sollen zwischen 11. Juli und 22. August 1294 durchgeführt und bestätigt werden. Die Juden sollen das ausgemachte Silber an Schultheiß und Gemeinde zahlen oder auch mit deren Einwilligung behalten, ehe sie von den Bürgern freikommen. Sind die Aussteller dringend [an der Durchführung] verhindert, so werden sie die Bürger davon benachrichtigen und haben dann 14 Tage Frist für die Durchführung. Die Aussteller haben sich vorbehalten, daß ein Nichtzustandekommen der hier behandelten Angelegenheit nicht als Bruch ihrer Versprechen und Eide aufgefaßt wird. --
Literatur
Zeerleder 2, 410;
FRB. 3, 587 ff. Nr. 595.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30336