hainrich von Gotſ gnaden erwelter vnd beſteter biſſchof ze koſtenz an Ebirhart der alte; Ebirhart der ivnge die herren von Bichelnſe - 1293 Dezember 31.

Zugangsnummer

1863

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Tannegg

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Ebirhart der alte
Ebirhart der ivnge die herren von Bichelnſe
Ausstellungsdatum
1293 Dezember 31.
Ausstellungsort
Tannegg
Mitsiegler
biſſchof hainrich
Zeuge
berchtolts von ſant Gallen
biſſchof Ebirhartes von koſtenz
des von Rauenſpurch
des von Smalnegge
von Roſchach
Weitere Personen
gotſhus ze Tennikon
Archiv
Bemerkungen:
Bischof Heinrich von Konstanz vidimiert eine am 15. Juni 1257 ausgestellte Urkunde mit folgendem Wortlaut: Eberhart der Alte und Eberhart der Junge von Bichelsee haben sich gegenseitig eidlich verpflichtet, daß der Überlebende innerhalb von 2 Jahren nach dem Tode des andern dem Frauenkloster Tennikon 10 Mark Gülten geben oder verkaufen soll, falls es nicht schon zuvor getan ist. Diese sollen zur Bezahlung von zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Forderungen nach dessen Tode dienen. Ausgenommen sind eine Reihe [Bd. 3 S. 162 Z. 23-24 und S. 162 Z. 24-25] genau aufgezählter Fälle; letztere hätten die beiden auch zu Lebzeiten nicht begleichen müssen. Für alle übrigen Schulden soll das Gotteshaus den ihm jährlich bis zum 24. Juni anfallenden Ertrag verkaufen und mit dem Geld die bekannten oder zu Hand des Klosters [später] erhobenen und rechtlich anerkannten Schuldforderungen gegen die Aussteller begleichen, und zwar in der Reihe des Eingangs der Forderungen, soweit das Geld reicht. Nach dem Tod des Zweiten soll das Gotteshaus auch dessen Gläubiger befriedigen. Nach Abgeltung der offenbaren Schulden soll das Gut als Sühne für unwissentliche Schäden und für ihrer beider Sünden fortan dem Kloster Tennikon frei und ohne Einspruchsmöglichkeit gehören. Die beiden haben einander diese Abmachung beschworen und für die Einhaltung 12 [Bd. 3 S. 162 Z. 39 - 43] genannte Bürgen gestellt (von denen 11 Ritter sind). Wenn sich der Überlebende nicht an die Bestimmungen hält, müssen die Bürgen auf Mahnung des Klosters Tennikon innerhalb von 7 Nächten bis zur Erfüllung in Wyl Einlager halten. Die Geiseln haben das beschworen. --
Literatur
ZU. 6, 225 Nr. 2261 a.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30211