Lodwich; Ott · von gotes gnaden Pfallentzgraven ze Ryn / Hertzogen ze Beieren - 1293 Februar 19.

Zugangsnummer

1693

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1293 Februar 19.
Ausstellungsort
Kirchheim unter Teck
Mitsiegler
vnſeren jnſigeln
Weitere Personen
bruͤder Lodwigen, Ch · von priſing, Chvnraden von Eglingen, Chvnraden von wildenroden, Graf albrehten von Hals, Graf Pernger von Leonberch, Heinrich den Jvdenman, herren Biſcholf Heinrich von Regenspurch, Hertzog Heinrich, Hertzog Lodwigen, hertzog Otten, Marſchalich Ditrich von wildenſtain, Stephan/, vlrich von abenſperch
Archiv
Bemerkungen:
Die Pfalzgrafen Ludwig [II.] und Otto [III.] zu Rhein, Herzöge von Bayern, beurkunden, daß Ludwig für sich und seine Leute einerseits, und Otto für sich, seine Brüder Ludwig [III.] und Stephan [I.] und seine Leute anderseits, alle Streitigkeiten und Ansprüche, die zwischen den beiden Herzögen und ihren Leuten untereinander noch zu Lebzeiten ihres Vaters, Herzogs Heinrich [I.], und seit seinem Tode bis zum Ausstellungstage sich angesammelt haben, an Bischof Heinrich von Regensburg übertragen haben, möge es sich dabei um Eigentum oder Lehen, Raub oder Brand, Geld, Totschlag, Gefangenschaft oder andere Sachen handeln, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die ihr Fürstenamt betreffen, die, wie früher festgesetzt, geregelt werden sollen. Sie haben ihm die Vollmacht gegeben, gütlich oder rechtlich zwischen ihnen, ihren Leuten und allen, die sie nach Dienst oder Recht zu vertreten haben, zu entscheiden. Sie werden sich beide mit ihren Leuten seinem Spruch unterwerfen und behilflich sein, ihn durchzuführen. Sie werden beide jede Sicherstellung leisten, die er für die Ausführung verlangt. Der Bischof hat für Ludwig und Otto mit deren Einverständnis je 4 [S. 23 Z. 13-16] namentlich genannte Schiedleute bestellt. Beide Parteien haben dem Bischof mit den 8 Schiedleuten volle Gewalt übertragen, ihre Streitsachen gütlich oder rechtlich zu schlichten. Die 8 Schiedleute haben zu den Heiligen geschworen, dem Bischof bei der Schlichtung unparteiisch behilflich zu sein. Der Eid enthält auch die Verpflichtung, ihren Herren gegenüber Verschwiegenheit über [Meinungsäußerungen des] Bischofs oder eines Mitgliedes des Schiedskollegiums zu bewahren, es sei denn, der Bischof gestattet es. Sollte einer der Schiedleute sterben oder dringend verhindert sein, wird der Bischof einen anderen einsetzen, der denselben Eid wie die anderen schwören soll. Die Reihenfolge der Verhandlungspunkte setzt der Bischof fest. Verstöße, die nach dem Ausstellungstag vorkommen, dürfen dcr Bischof und die 8 Schiedleute ebenfalls behandeln, und beide Parteien sind an ihren Spruch gebunden. Der Bischof hat Vollmacht, Termine anzusetzen, sie zu verkürzen oder zu verlängern. Diese Vereinbarung soll mit allen Artikeln bis zum 11. November 1294 Gültigkeit haben. Die Aussteller haben sich dem Bischof eidlich verpflichtet, sich daran zu halten. --
Literatur
QEbdtGesch. 6 (= MW. 2) lff. Nr. 187.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30036