rat an Conuent / des Gozhuſes von wettingen / des ordens von zitels / in choſtenzer biſchtuͦme; herren Abet / volker - 1293 Januar 26.

Zugangsnummer

1681

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Aussteller
Empfänger
Conuent / des Gozhuſes von wettingen / des ordens von zitels / in choſtenzer biſchtuͦme
herren Abet / volker
Ausstellungsdatum
1293 Januar 26.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Abteſ von wettingen
abet volker
vnſerm ingeſigele
Weitere Personen
burger von zúrich, ſines bruͦder ſeligen ſune / herzogen Johanneſe, Abet, Abt, Abteſ, Biſchof Ruͦdolf von Choſtenze, Conuent von wettinge, Conuent von wettingen, Conuent, dē rate von zúrich, her Chuͦnrat schafli, her Dietheln von woloſhouen, her Heinrich von Chlotun, her Johanneſ wolf- leipſch, her Johannes von Glarus rittere, her Markwart, her Rvͤdeger Maneſſe der junger, her Ruͦdolf der Mv̓lner, her Ruͦdolf Pfung, her vlrich in dem kelre, her walther von sant Peter, her wernher Biberli, herren Herzogen albrechte von Oͤſterriche, kloſter von wettingen
Bemerkungen:
Der Rat von Zürich und die Bürgergemeinde beurkunden, daß Abt Volker und der Konvent des Zisterzienserklosters Wettingen gegen sie Schadenersatzansprüche wegen Raub, Brand und Gefangennahme erhoben haben, die in dem Krieg zwischen Bischof Rudolf von Konstanz und den Zürchern einerseits, und Herzog Albrecht [I.] von Österreich und seinem Neffen Johann anderseits, verursacht sind. Auf Bitten der Zürcher und wegen des rᷝdieneſt,</i> den sie den Brüdern getan haben oder tun werden, haben diese alle Ansprüche aufgegeben. Vorbehalten bleiben [dem Kloster Wettingen] Fälle zu geistlicher Erledigung, in denen eine Schädigung des Gotteshauses aus Gewissensnot eingestanden wird. Die Stadt Zürich nimmt daher das Gotteshaus Wettingen mit Leib und Gut in ihren rᷝſchirn</i> wie andere Gotteshäuser, die ihre Bürger sind. Erleiden sie [die Brüder] Schaden von einem Bürger der Stadt, der pfändbar ist, so soll er mit allem Besitz, den er im Gerichtsbezirk der Stadt hat, zur Wiedergutmachung gezwungen werden. Tut aber ein unpfändbarer Bürger den Schaden, soll er durch öffentliche Verkündung der Stadt verwiesen werden und niemals zurückkehren dürfen, bevor er sich nicht mit dem Gotteshaus Wettingen verglichen hat. Schaden, den die Zürcher oder ein Teil von ihnen auf einem Auszug den Brüdern zufügen, wird die Stadt ersetzen. Erleiden die Brüder dagegen Schaden von Landleuten, die ohne Wissen der Bürger von der Stadt ausziehen und dorthin zurückkehren, so ist die Stadt nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet, es sei denn, die Wettinger weisen Leute und Gut in der Stadt nach; dann wird man ihnen beides überantworten. Sollte aber der Schaden von den Landleuten -- Raub, Brand oder Gefangenschaft -- in der Stadt geschehen, wird der Rat auf sie einwirken, Sühne zu leisten, widrigenfalls die Landleute bis zur Gutmachung aus der Stadt gewiesen werden. Tut der Rat das nicht, muß die Stadt den Schaden ersetzen. Geschieht den Brüdern aber Schaden von Landleuten, die gemeinsam mit den Bürgern ausziehen und wieder zurückkehren, so hat die Stadt ihn zu ersetzen. Geschieht umgekehrt den Bürgern Schaden von Leuten, die aus dem Kloster kommen und dorthin zurückkehren mit Wissen der Brüder, so sollen diese den Schaden ersetzen. Wird der Schaden von ihren Leuten bewirkt, so sollen sie diese zur Wiedergutmachung veranlassen oder sich von den Leuten lossagen und über das, was diesen dann geschieht, keine Forderung oder Klage gegen die Stadt erheben. Wegen dieser Angelegenheiten soll der jeweilige Abt und Konvent von Wettingen 5 Männer aus dem jeweiligen Rat von Zürich -- 2 Ritter und 3 Bürger -- nehmen. Der Rat wird diese veranlassen, zu den Heiligen zu schwören, daß sie die Klage der Brüder und auch die der Bürger gegen das Gotteshaus und seine Leute anhören und innerhalb von 8 Tagen gütlich oder rechtlich schlichten. Der dann amtende Rat und der Abt und Konvent von Wettingen sind mit ihrem Eid gebunden, innerhalb von 4 Wochen nach der achttägigen Schiedsfrist den Spruch der Schiedleute oder ihrer Majorität auszuführen. Tun die Zürcher das nicht, so sind sie 20 Mark Silbers dem Kloster schuldig und müssen dennoch den Schaden ersetzen. Die Urkunde wird in 2 Ausfertigungen ausgestellt und besiegelt. In einem Anhang bestätigen Abt Volker und der Konvent von Wettingen ihr Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde. zu streichen --
Literatur
ZU. 2230 ; Quellenw. I, 2, 15 Nr. 34.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30024