Empfänger
Chvnraden den Erzbrieſter ze Eiſtet
Chvnraten von Berge
Heinrichen den Gvͤntzer
Heinrichen den Schongwer
Heinrichen von Hoͤhſteten
Maiſter Burcharten den Liutpriſter ze auſpurch
Otten den Hurloher
Chvnraten von Berge
Heinrichen den Gvͤntzer
Heinrichen den Schongwer
Heinrichen von Hoͤhſteten
Maiſter Burcharten den Liutpriſter ze auſpurch
Otten den Hurloher
Ausstellungsdatum
1292 Februar 9.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Biſchof Wolfhart
gemaine der burger ze auſp ~ch
Hertzog Ludwich
Marcgraf Hein̄r̄ von Burgowe
Rates
gemaine der burger ze auſp ~ch
Hertzog Ludwich
Marcgraf Hein̄r̄ von Burgowe
Rates
Weitere Personen
Berhtolden von Roͤhlingen, Chvnr̄ der Eglinger, Chvnraten den Marſchalch von Wildenrode, Chvnraten den Stvmph, Chvnraten von Eg- lingen, Chvnraten von Haldenberch, der taidinger, Eberharten von Griffenberch, Grauen Ludwigen von Oͤtingen, Heinrichen von Sevelt, Maiſter Salomons, Winharten von Rorbach
Bemerkungen:
Bischof Wolfhart von Augsburg, Herzog Ludwig [II.] von Bayern für sich und seine Erben, Markgraf Heinrich von Burgau und dessen Enkel (Sohnessohn) Heinrich, der Rat, die Gemeinde der Bürger und die Stadt Augsburg beurkunden, daß der Bischof, der Markgraf und dessen Enkel, sowie der Rat, die Bürgermeinde und die Stadt Augsburg einerseits, der Herzog andrerseits jede Partei für sich, ihre Leute und Diener je 6 [S. 701, Z. 36--38 und 39--41] namentlich genannte, ihnen untertane Schiedleute eingesetzt haben, die alle zwischen den Parteien vom 15. Juli 1291 bis 1. Mai 1293 enstandenen und entstehenden Streitigkeiten gütlich oder, wo das nicht möglich ist, rechtlich schlichten sollen. Einstimmige oder Mehrheitsentscheidungen der Schiedleute erhalten Rechtskraft. Bei Uneinigkeit der Schiedleute entscheidet das Urteil des von beiden Parteien bestellten Übermannes, des Grafen Ludwig von Oettingen, mag er sein Urteil mündlich oder schriftlich abgeben. Sofern schriftlich verhandelt wird, sollen jederseits nur 4 Unterhändler mitwirken. Was diese gemeinsam oder Graf Ludwig mit der einen Vierergruppe für Recht befinden, soll gültig sein. Beide Parteien sind verpflichtet, die Durchführung zu gewährleisten, wenn einer dagegen Widerstand leistet, und dann soll seine Partei der andern gegen ihn behilflich sein. Verweigert er das Recht, so soll wiederum die Partei, der er angehört, der anderen behilflich sein. Die 12 Schiedleute haben zu den Heiligen geschworen, daß sie über eine jede Sache unparteiisch rechtsprechen. Zur Gewährleistung der Durchführung ihres Spruches haben der Bischof von Augsburg für sich, seine Leute und Diener dem Herzog für diesen, dessen Erben und Diener 6 [S. 702, Z. 13--15] namentlich genannte Bürgen, der Rat, die Gemeinde der Stadt Augsburg für sich und ihre Angehörigen dem Herzog für diesen, dessen Erben, Leute und Diener 8 [Z. 18--21] namentlich genannte Augsburger Bürger als Bürgen gestellt. Wenn sie gemahnt werden, sollen die ersten für den Bischof oder seine Leute oder für den Herzog und seine Leute in der Stadt [Augsburg] Einlager halten, die Bürger dagegen in den Vorstädten und die Stadt nicht betreten, sofern nicht erfüllt wird, was 9 oder 8 [der Schiedleute] entschieden haben oder das Recht verletzt wird. Sie sollen nicht eher frei sein, als bis der Schiedspruch durchgeführt ist oder der Störer des Rechtes sich dem Recht gebeugt hat, es sei denn, seine eigene Partei stelle sich gegen ihn. Herzog Ludwig stellt seinerseits für sich und seine Leute dem Bischof 4 [S. 702 Z. 30 f.] und der Stadt Augsburg 3 [Z. 23 f.] namentlich genannte Bürgen. [Hier ist der Text in Verwirrung S. 202 Z. 37 f. von rᷝZe auſpurch</i> bis rᷝreht widervar</i> gehört hinter rᷝdie vorgenanten ſache</i> Z. 34]. Diese sind verpflichtet, in Augsburg Einlager zu halten, bis die Bestimmungen der vorliegenden Abmachungen erfüllt sind oder dem Recht genug getan ist. Wenn einer der Parteien [von der anderen] etwas widerfährt, soll der Achterausschuß der 12 Schiedleute innerhalb 4 Wochen darüber befinden, und sein Spruch innerhalb weiterer 4 Wochen durchgeführt werden. Geschieht eines von beiden nicht, so sollen die Bürgen der daran schuldigen Partei in der angegebenen Form Einlager halten. Können sich die Acht nicht einigen, und weigert sich die eine Partei, die Angelegenheit dem Grafen von Oettingen vorzulegen, sollen die Bürger dieser Partei zum Einlager gemahnt werden, bis die Sache dem Grafen vorgelegt wird. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Partei ihre Unterhändler zu der in Aussicht genommenen Verhandlung oder zu später angesetzten Verhandlungen nicht entsendet. Ferner soll derjenige Partner, der einen Rechtsentscheid herbeiführt, der einen seiner Diener betrifft, für die Durchführung sorgen. Was ein Mann von der Besatzung einer Feste nachweislich tut, dafür hat der Besitzer der Feste einzustehen. -- Herzog Ludwig für sich und seine Erben einerseits, Markgraf Heinrich [von Burgau] und sein Enkel Heinrich andrerseits verpflichten sich, in früher verhandelten Angelegenheiten, den getroffenen Vergleich durchzuführen. Dabei soll die gegenwärtige Handfeste die frühere nicht berühren, die vor dem Tode König Rudolfs und auch während der augenblicklichen Verhandlungen zwischen dem Herzog, dem Bischof und dem Markgrafen ausgetauscht worden ist. -- Der Bischof und der Herzog verpflichten sich, die Zahl der von ihnen gestellten Bürgen unter Zuziehung der Achterkommission bis zum nächsten Verhandlungstage auf je 8 zu ergänzen. Geschieht dies seitens des Bischofs nicht, so werden zwei seiner 6 genannten Bürgen unter den genannten Bedingungen solange Einlager halten, bis es geschehen ist. Entsprechend werden von seiten des Herzogs soviele seiner 4 Bürgen für den Bischof Einlager halten, als an der Zahl 8 noch fehlen, während der Stadt Augsburg gegenüber die 3 genannten Bürgen des Herzogs zum Einlager verpflichtet sind, bis die übrigen 5 gestellt sind. Konrad der Eglinger hat sich verpflichtet, vorläufig als vierter Bürge zu fungieren, bis er durch einen endgültigen ersetzt wird. Stirbt ein Unterhändler oder Bürge, soll bis spätestens einen Monat nach ergangener Aufforderung ein anderer an seine Stelle gesetzt werden, sonst soll einer der übrigen Bürgen der betreffenden Partei solange Einlager halten, bis der Ersatzmann gestellt ist. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21034