Ausstellungsdatum
1292 Februar 9.
Ausstellungsort
Weitere Personen
Beſunderwar, Chvnich Rudolfes, gemeine der Burger von auſpurch, Hertzog Otten, Rat
Bemerkungen:
Herzog Ludwig [II.] von Bayern beurkundet, daß er sich gegenüber den Vertretern, dem Rat und der Gemeinde der Bürger von Augsburg, da sie seinen Schutz begehrt haben, und da Unfriede dem Lande droht, verpflichtet hat, ihnen vom 9. Februar 1292 bis 1. Mai 1293 Schutz zu gewähren. Er hat ihnen alle Zölle und Geleitsgeld, die seit dem Tode König Rudolfs [I.] zu ihrem Schaden neu eingeführt worden waren, erlassen. Entsprechend werden auch sie mit Zöllen und Verbrauchssteuern rᷝ(vngelt)</i> verfahren und in der angegebenen Zeit keine neuen einführen. Sie haben mit ihm einen Landfrieden vom 9. Februar 1292 bis 1. Mai 1293 beschworen und werden ihm dementsprechend jenseits des Lechs gegen jedermann helfen ausgenommen gegen jene, mit denen sie eine eidliche Verpflichtung eingegangen sind, es sei denn jene wollten den Frieden nicht einhalten, das Recht nicht anerkennen oder annehmen. Ebenso ist Herzog Ludwig zur Hilfeleistung an die Augsburger gebunden, ausgenommen gegen seine Vettern, Herzog Otto, sowie dessen Brüder [Ludwig III. und Stephan I.]. Zur Hilfeleistung werden die Augsburger besonders herangezogen gegen die jenseits des Lechs zwischen Gundelfingen und Schongau. [Das folgende scheint durch Auslassung einer Stelle, die mit rᷝSchongev</i> endet, verstümmelt zu sein. Es dürfte gelautet haben: Wenn die Leute zwischen Gundelfingen und Schongau] den genannten Vettern des Herzogs für Entgelt oder unentgeltlich gegen den Herzog behilflich sein sollten, so haben die Augsburger dem Herzog Zuzug zu leisten. Sollte jemand von Schwaben in das Land des Herzogs einfallen und dort rauben und brennen, so sollen die Augsburger dem Herzog helfen. Sie sollen weder den bereits genannten Vettern des Herzogs noch einem der Ihren helfen oder etwas verkaufen, der auf des Herzogs Schaden sinnt. Dafür wird ihnen Herzog Ludwig, sofern es in seiner Macht steht, helfen und sie gegen jedermann beschirmen, der ihnen etwas zufügte. Stößt den Augsburgern vom Herzog oder einem seiner Untergebenen Schaden zu, so wird er ihn ihnen nach den Bestimmungen der darüber gegebenen Handfeste [Nr. 1540] vergüten. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. --
Literatur
MW. 5, 464.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21033