botten / von den Stetten/ von Menze / Von Worm ***/ vnde von Spire; Walrauen de Greue von zweinbruͤcke - 1292 Januar 5. Zur Datierung vergleiche unter Anmerkung 9.

Zugangsnummer

1524

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1292 Januar 5. Zur Datierung vergleiche unter Anmerkung 9.
Ausstellungsort
Moosburg an der Isar
Mitsiegler
ſtet ***********von wormeſſe
burgermeiſter
greue Fridicheſ
greue von *****brucke
greuen von veldenzen
Heinrich der greue von veldenze
Rat gemein- liche der ſtat von wormeſſe
von Banacker
Weitere Personen
ſpie- gelberg, Angnes, Biſchoue von Spire, Boppelman, Friderich, Heinrich von Banacker, Heinriches deſ greuen von Veldentze, Johan von Berwar- ſteine, Johan von Matern, Merkelin **
Archiv
Amorbach, Fürstlich Leiningensches Archiv
Bemerkungen:
Graf Wallraf von Zweibrücken und die Boten der Städte Mainz, Worms und Speyer beurkunden, daß sie unter Beiziehung des Grafen Heinrich von Veldenz und anderer biederer Leute über die zwischen dem rᷝ[Grafen Friedrich von Leiningen]</i> und seinem Sohn Friedrich einerseits und Herrn Heinrich von Banacker andrerseits bestehenden Streitigkeiten, deren Schlichtung ihnen [den Ausstellern] von beiden Parteien freiwillig bei einer im Übertretungsfalle zu zahlenden Strafe von 1000 Mark Silber [ ... ] gemäß einer in Speyer ausgestellten [verlorenen] Urkunde übertragen wurde, wie folgt entschieden haben: 1. Einer der beiden Partner [wahrscheinlich der Banacker] soll eidlich erklären, daß die in einer unbesiegelten [verlorenen] Urkunde niedergelegten Äußerungen über Abmachungen rᷝ(verretniſſe)</i> nicht auf seine Veranlassung geschrieben wurden. 2. rᷝ[Heinrich dem Banacker und]</i> seiner Ehefrau Agnes werden gemäß einer zwischen den Parteien bei Lebzeiten König Rudolfs urkundlich getroffenen Vereinbarung rᷝ[zwei Drittel einer Besitzung]</i> in Gutenberg, die Dörfer und der dazugehörige Besitz, wie es in der Urkunde angeführt ist, vorweg zugesprochen. 3. rᷝ[Von dem dritten Drittel, das]</i> einem inzwischen Verstorbenen rᷝ[hätte zufallen sollen,]</i> erhalten gemäß urkundlichen Bestimmungen die beiden Grafen die Hälfte, der Banacker und rᷝ[seine Ehefrau Agnes]</i> die andere Hälfte, so daß dieses Drittel den beiden Parteien gemeinsam gehört und wie andere Güter nach den folgenden Bestimmungen geteilt werden soll. 4. Gemäß den gleichen Vereinbarungen soll der zur Landvogtei im Speyergau gehörige Besitz [ ... ], den der Banacker, der damals Landvogt des Königs war, am Tage der Speyerer Vereinbarung inne hatte, mit Ausnahme der [ ... ] Güter gemeinsamer Besitz beider Parteien sein. Dagegen sollen Gülten und Erträge zu gleichen Teilen unter die Parteien verteilt werden. Dem soll nicht im Wege stehen, daß der Graf die Freiheit einiger Städte als Einwand vorgebracht hat. 5. Alles, was [ ... ] geschehen ist an Raub und anderen Taten, soll auf Erhebungen der im Folgenden eingesetzten Untersuchungskommission hin von beiden Parteien wieder gut gemacht werden. Was der Graf nach König Rudolfs Tode rᷝ[dem Banacker genommen hatte]</i> an erwähnten rᷝ[Gütern]</i> oder anderem Besitz, soll er dem Banacker wieder zurückstellen. 6. Die Vogtei in Hagenburg gehört zu [...] und soll daher dem Banacker zufallen. 7. Über die Stadt Lauterburg wird entschieden: Sofern der Banacker nicht nachweisen kann, daß er Lauterburg dem Bischof von Speyer mit Rat und Willen rᷝ[des Grafen von]</i> Leiningen zurückgegeben hat, soll er die Stadt den Grafen zurückgeben, wenn er kann. Kann er das nicht, rᷝ[dann soll er von seinem eigenen Gut so viel zur Verfügung stellen]</i> wie Lauterburg nach Feststellung der Untersuchungskommission Erträgnisse abwirft, und diese sollen zum gemeinsamen Gut geschlagen werden, gleichgültig, ob der König rᷝ[noch zu Lebzeiten]</i> das Gut zurückgefordert hat oder rᷝ[ob der Banacker noch nach]</i> dem Tode des Königs Lauterburg gehabt und nicht zu dessen Lebzeiten zurückgegeben hat. Kann er aber nachweisen, daß die Auslieferung an Speyer mit Willen und Rat des Grafen geschehen ist, das soll er rᷝ[zur Sprache bringen und]</i> soll dann dem Grafen nichts schuldig sein. Kann oder will der Banacker es nicht zur Sprache bringen, dann soll der Graf die Ansprüche des Banackers aller Form rechtens ablehnen und wenn er dies tut, so soll der Banacker rᷝ[zur Einhaltung der Abmachung]</i> verpflichtet sein. 8. Die Bestimmung einer früheren, mit den Siegeln des Grafen Friedrich und des Banackers versehenen und vom Banacker ausgestellten Urkunde, daß, solange die Schiedleute ... die von beiden Parteien gewählt worden sind, die Städte den Grafen folgen sollen, wird bestätigt. Die Einkünfte der Städte vom 15. Juli 1291 bis zum Datum der Landauer rᷝ[Urkunde]</i> (1291 August 1) rᷝ[und in gleicher Weise vom]</i> Tage der Landauer Urkunde bis zum Tage dieses Schiedspruches sollen die Grafen mit dem Banacker teilen. Wer seit dem Tode des Königs aus dem gemeinsamen Gut etwas entnommen hat, soll der andern Partei ihren Teil erstatten bis zum rᷝ[Tage des gegenwärtigen Schiedsspruch].</i> Ausgenommen davon bleiben die Erträgnisse der freien Städte. Diese sollen die Grafen mit dem Banacker nur bis zum 1. August 1291 teilen. 9. [ ... ]. Da unter den Schiedmännern über die Burg Neukastel keine Einigung zu erzielen war und keine der Parteien ihre Ansprüche aufgegeben hat, soll sie unter das Gut fallen, das gemeinsamer Besitz ist. 10. In der Klagesache des Grafen gegen den Banacker, daß er ihn vor dem König und anderswo auf Leib, Gut und Ehre verredet rᷝ[hat]</i> und ihn dadurch gezwungen hat, nach Erfurt zu reiten [um sich vor dem König während dessen Anwesenheit dort zwischen 1289 Dezember 14 und 1290 Oktober 31 zu verantworten], sowie wegen der angeblichen Brandschatzung von Oggersheim ist, wie die Schiedleute durch Zeugenaussagen festgestellt haben, eine Sühne rᷝ[zwischen den Parteien]</i> ergangen. Sie erklären damit den Fall für erledigt. 11. Wenn Graf Friedrich rechtsgültige Beweise für das beibringen kann, was ihm der Banacker in Bezug auf das Drᷝ[orf ...],</i> die Weide und die halbe Mühle zu Rechholz versprochen haben soll, so rᷝ[soll der es]</i> leisten. Kann oder will er es nicht und hat falsche Ansprüche gestellt rᷝ(ſich deſ vermeſſen),</i> dann nicht. Der Banacker soll dann seinerseits sein Recht darlegen und, wenn er es tut, aller Verpflichtungen ledig sein. 12. Das Drᷝ[orf ...],</i> das der Banacker von den Grafen von Leiningen zu Lehen hatte, war ihm wegen seiner früher erwähnten Tat [der angeblichen Verleumdung in Art. 10] von dem Grafen fortgenommen worden. Das Schiedsgericht erkennt: da der Graf den Banacker nicht mit rᷝ[dem Zeugnis]</i> seiner Leute überführen konnte, soll er rᷝ[ihn]</i> bis zur rechtmäßigen Kündigungsfrist auf dem Lehen belassen und was er ihm genommen hat, vergüten, bis er ihm das Lehen in rechtmäßigem Verfahren abnimmt. 13. ... Die Juden von Landau gehören beiden Parteien ungeachtet der Aussage des Banackers, daß sie ihm vom König für 300 rᷝ[Mark Silber]</i> als Pfand übergeben wurden. 14. Was die Grafen zwischen der Einsetzung der Schiedleute zu Speyer und dem gegenwärtigen Tage von den Städten widerrechtlich genommen haben, wie man es [rᷝfestgestellt hat],</i> sollen sie zurückerstatten. 15. Die Stadt Selz soll, wie in den Abmachungen bestimmt ist, zu dem übrigen gemeinsamen Gut geschlagen werden rᷝ[ungeachtet der Behauptung]</i> des Banackers, daß er sie vom Markgrafen [Emich von Leiningen] zum Pfand hatte; denn der König hat die Stadt eingelöst [Vgl. Reg. Imp. VI Nr. 1782 u. O. Redlich, Rud. v. Habsburg S. 475]. Sie war längst vor seinem Tode rᷝin des kuͤnges eide vnde ſtiller gewer</i> und der Banacker hatte sie als königlicher Landvogt am Todestag des Königs [1291 Juli 15] nur rᷝin gephlegniſſe.</i> 16. Jnhaber einer rᷝgewer,</i> sei es Burglehen, Eigentum oder Erbe, sollen darin verbleiben bis man sie ihnen auf rechtmäßigem Wege abstreitet. Wer aus ihr gewaltsam verdrängt worden ist, soll wieder in ihren Genuß eingesetzt und nachgewiesener Schaden vergütet werden. 17. rᷝ[In der Sache]</i> des zu Nannenstein gefangenen rᷝ[Mannes],</i> die der junge Graf vorgebracht hat, wird das Schiedsgericht den Spruch einer früheren Schiedskommission erkunden und ihn rᷝ[seiner Endscheidung zu Grunde legen].</i> 18. Über das Burglehen des jungen Grafen in Kaiserslautern, von dem er behauptet, daß der Banacker davon 30 Pfund Heller geliehen habe, sollen ebenfalls Zeugen einvernommen werden und der Banacker soll so viel, wie er nach ihren Feststellungen genommen hat, zurückerstatten. Der Banacker soll die Rückzahlung zu einem bestimmten Termin versprochen und für Schäden, die rᷝ[aus dem Nichteinhalten des Termins]</i> entstehen könnten, Ersatz zugesichert haben. Dafür wird dem Grafen die Beweispflicht zugeschoben; führt er den Nachweis durch Gerichtsspruch oder Urkunden, soll rᷝ[der Banacker leistungspflichtig sein].</i> Führt er ihn nicht, so soll der Banacker die Ansprüche des Grafen in aller Rechtsform abweisen. 19. Der Banacker soll vorerst in die rᷝgewer</i> an dem Gut zu Mündrᷝ[ingen das ihm die Grafen genommen]</i> haben, wieder eingesetzt, und der Schaden ihm vergütet werden. Die im Folgenden rᷝ[bestellte Untersuchungskommission]</i> soll die rᷝgewer</i> des Banackers nachprüfen. Entspricht sie seinen Angaben, so soll er sie endgültig behalten, sieht sie anders aus, soll die Feststellung der Kommission die Rechtsgrundlage bilden. 20. Alle Fahrhabe und alle Ernteerträgnisse, die am rᷝ[15. Juli 1291]</i> in der Verwaltung des Banackers waren, sollen zwischen den Parteien gleich geteilt werden; nur der Proviant auf den Burgen ist rᷝ[gemäß den Bestimmungen]</i> der Landauer rᷝſatzunge</i> alleiniges Eigentum des Banackers. 21. Alle Güter, Eigentum, Lehen oder Erbe, die dem Grafen Emich gehörten und die in der Gewalt des Königs waren und vom Banacker am 15. Juli 1291 verwaltet wurden, sollen wie andere Güter gemeinsam verwaltet und ihr Ertrag unter die beiden Parteien geteilt werden. Wenn rᷝ[jemand Ansprüche]</i> auf dieses Gut erhebt, sollen es beide Parteien verantworten. Auf Güter, welche der Banacker am 15. Juli 1291 nicht hatte, kann er den Grafen gegenüber keine Ansprüche machen. 22. Kann Herr Boppelmann mit einer Urkunde des Grafen beweisen, daß ihm der Weizen in Hasslach für 9 Mark Silber gehört, so soll er ihm rᷝ[zufallen].</i> Entstandenen Schaden soll man ihm nach Feststellung durch die Kommission ersetzen. 23. In Bezug auf alle übrigen Besitzungen wird bestimmt: wenn eine Partei sich bei der anderen oder deren Verwandten beschwert, daß die andere ihr rᷝ[Unrecht getan]</i> und ihr Eigentum fortgenommen hat, dann soll man den Rechtsbruch unterlassen und dem Geschädigten nach den Erhebungen der Kommission wiedergeben, was man ihm genommen hat. -- Diese [23] Artikel werden mit dieser Urkunde rechtskräftig. Da zur Durchführung einiger Bestimmungen neue Erhebungen nötig werden, hat das Schiedsgericht aus seiner Mitte eine Kommission gebildet; diese wird am 27. Februar in Billigheim und am 4. März in Einsiedeln zusammentreten; dort sollen auch die Parteien alle ihre Beweismittel vorlegen. Wer in einer Streitfrage auf Grund der Erhebungen des Untersuchungsausschusses Bescheid erhält, ist der anderen Partei gegenüber bei einer Strafe von 1000 Mark Silber zur Wiedergutmachung verpflichtet. Sollten sich die Erhebungen des Untersuchungsausschusses so lange hinziehen, daß der in einer Speyrer Urkunde festgesetzte Termin des Urteilsspruches überschritten wird, so darf das keine Partei dazu benutzen, sich aus dem Schiedsverfahren zurückzuziehen rᷝ(vrzal haben).</i> Als Termin, bis zu dem die Parteien, die aus dem Schiedsspruch entspringenden Verpflichtungen bei der oben genannten Strafe von 1000 Mark Silber durchgeführt haben sollen, wird der 9. März bestimmt. Die Grafen sollen den Banacker in seinen Rechten schützen. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien oder ihren Verwandten über Punkte dieses Schiedsspruches sollen erneut dem Schiedsgericht vorgelegt und dessen rechtsverbindliche Entscheidungen bei der genannten Buße eingehalten werden. Diese Entscheidungen sind zum Wohl des Landes und der Leute und nicht zum Schaden des Reiches getroffen worden. Die Entscheidungen über Recht und Unrecht der Parteien betreffen auch kein Reichsgut. Das Urteil wurde gefällt, um eine Auseinandersetzung mit den Waffen zu vermeiden. -- 24. Herr Brᷝ[oppel]-</i> mann soll persönlich Spiegelberg und die Besitzungen erhalten, die er zu König Rudolfs Lebzeiten hatte. Die Grafen und der Banacker sollen dem Boppelmann und Johann von Berwartstein 200 Mark Silber oder gleichwertige Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Landauer Satzung geben. 25. Die Grafen sollen Herrn Boppelmann, Johann von Berwartstein, Johann von Matern, Herrn Merkelin und andere Blutsverwandte gemäß urkundlichen Bestimmungen in ihren Rechten schützen. --
Literatur
Hermann Schreibmüller, Die Landvogtei im Speiergau. Progr. des K. humanist. Gymnasiums für 1904/05 u. 1905/06. Kaiserslautern 1905. S. 45-49.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21018