Ausstellungsdatum
1271 April 27 (29).
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſer drier ingeſigel
Weitere Personen
ivnch- vrowe von kib ~ch
Bemerkungen:
Graf Rudolf (IV.) von Habsburg und Kiburg, Landgraf im Elsaß, Graf Gotfried von Habsburg und Graf Hug von Werdenberg beurkunden, daß sie sich gegenseitig eidlich verpflichtet haben, die von dem Reich oder dem Herzogtum Schwaben herrührenden Lehen der jungen Herrschaft von Kiburg wie Brüder zu teilen, ausgenommen jene Reichslehen, die kiburgische Dienstmannen innehaben: sie sollen im voraus an Graf Rudolf fallen. Sollte die junge Herrin von Kiburg sich verehelichen, so wollen die Vertragsschließer für die Erhaltung des Kiburger Gutes gemeinsam Sorge tragen, bis sie voll entschädigt sind. Sollte einer der Vertragsschließer sterben, so sollen die andern zwei oder der Übrigbleibende, falls zwei von ihnen stürben, die Rechte der verwaisten Erben wahren. Sollte die Kiburgerin sterben, so will man gemeinsam in der Erbschaftsangelegenheit handeln. Wenn einer oder zwei von ihnen das gegebenenfalls nicht tun wollen, so soll den andern beiden oder dem dritten doch unbenommen sein zu handeln. Derjenige, der den meisten Schaden bei dem Ansichbringen der Herrschaft hat, soll mit Wissen der anderen seinen Schaden aus dem Gut der Herrschaft ausgleichen. Ueberhaupt sollen die Schäden, die der Einzelne erleidet, gegenseitig entsprechend abgeglichen werden. Häusern und Ämtern, die zur Herrschaft gehören, sollen aus dem Gut der Herrschaft die nötigen Mittel zur Erhaltung überwiesen werden. Was die Herrschaft an Nutzen einbringt, soll in drei Teile geteilt werden, und diesen Ertrag soll jeder bei seinen Entschädigungsansprüchen abziehen. Stirbt die junge Herrin von Kiburg, so sollen die Dienstleute der jungen Herrschaft von Kiburg dem Grafen Rudolf im voraus gehören. --
Literatur
Kopp, Urk. z. Gesch. der Schweizer Bünde (1835) 19 ; FRB. 2, 778 ; ZU. 1464.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10168