Biſchof CvͦnrAt von strâzburch; Rvͦdolf von Gottes gnAden Roͤmeſcher kvͤninch - 1291 März 22.

Zugangsnummer

1388

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Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1291 März 22.
Ausstellungsort
Bocksberg (Laugna)
Weitere Personen
Anſelme von Rapolzſtein, Berchten / der GrAuinnen von werde, Brvn von windecke, Chvͦno von Geiſpolzheim, Graven Vͦlriche, heſſe von keiſersperch, walther von Richenberg, wernher von Landeſperch
Archiv
Bemerkungen:
König Rudolf [I.] und Bischof Konrad [III.] von Straßburg beurkunden, daß sie als Schiedsrichter den Streit zwischen Anselm von Rappoltstein, seinem Bruder [Heinrich] und Heinrich] dem Sohn seines [verstorbenen] Bruders [Ulrich] einerseits und Frau Berchte [geb. von Rappoltstein] Gräfin von Wörth und ihren Kindern andrerseits wie folgt geschlichtet haben: 1. Das Eigentum und Erbe soll in zwei Teile geteilt werden. 2. Dem Grafen Ulrich [von Wörth] verbleibt das Haus in Minrewiler innerhalb der Gräben. Dafür soll er dem Rappoltsteiner bis zum 11. November 1291 150 Mark Silber bezahlen. 3. Die Höfe in Kolmar und Schlettstatt sollen der Frau von Wörth verbleiben. 4. Beide Parteien sind an dem mütterlichen Gut erbberechtigt, so weit sie es durch Zeugen nachweisen können. 5. lst für das Lehen Walchen die Rechtslage so, daß dort Töchter erbberechtigt sind, so soll es wie das übrige Gut geteilt werden. 6. Der gegenseitige Schaden an den Gütern durch Atzung und Nutzung soll als erledigt gelten. 7. Für jede Partei werden zwei namentlich genannte Schiedleute bestimmt, denen Walther von Richenberg als Obmann gesetzt ist. Diese Schiedleute sollen die Verhältnisse von Eigentum und Erbe bei den Verwandten durch Erkundung feststellen und sodann nach ihrem Ermessen die Teilung vornehmen. Meinungsverschiedenheiten sollen sie dem Obmann zur Entscheidung vorlegen. 8. Die Teilung soll bis Pfingsten [21. Mai] erfolgt sein; doch darf der Obmann die Frist verlängern. Wird einer der Schiedleute durch ehafte Not an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so soll ein anderer gleich geeigneter an seine Stelle treten. 9. Wer diese Verfügungen nicht einhält, ist der Gegenpartei mit 500 Mark Silber bußpflichtig. --
Literatur
Rappoltst. UB. 1, 141 Nr. 189;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20876