Hain̄ von Rotenb ~ch Hofmaiſter deſ Edeln Herzogen von Chærnten an Jacobn; Sivriden - 1291 Februar 5.

Zugangsnummer

1368

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Jacobn
Sivriden
Ausstellungsdatum
1291 Februar 5.
Ausstellungsort
Kloster Rot an der Rot
Zeuge
vͦl · der Ætenhaimer
Æbel
Albreht der Rihter von rotenb ~ch
Andre von Ahen
Ch · der ſchræiber deſ hofmaiſterſ
Ch · der Tegernſer
Ch von ſlierſpah
fridrih der Ætenhaimer
fridrih von ramvſſe
Hain̄ der Ætenhaimer
Weitere Personen
Chvͦnen, der Fivrer, div woͤlfelin, Echart, Hadmar, hain̄ ſtub von Rotenburch, Hain̄, Hein̄ von Rotenb ~ch, Herzogen von Chærnten, mair Hain̄, Rvͦdolf
Archiv
Bemerkungen:
Heinrich von Rotenburg, der Hofmeister des Herzogs von Kärnten, beurkundet, daß er mit seinen Vettern Jakob und Siegfried im einzelnen [S. 589 Z. 42--45] angeführte Güter geteilt habe. Andere [S. 590 Z. 1--5] angeführte Güter, welche zum Teil noch nicht eingelöst sind, wurden noch nicht geteilt. Heinrich hat sich mit seinen Vettern dahin geeinigt, daß bis zur endgültigen Teilung er die eine, die Vettern die andere Hälfte des Ertrags dieser Güter genießen sollen. Die Zuteilung der Eigenleute erfolgte entsprechend früher aufgestellten Teilungsurkunden. Ferner müssen sie sich über die Verteilung von Eigenleuten einigen, über die zuvor noch eine Einigung mit dem Herzog von Kärnten, mit St. Georgen, mit dem Pærtelin und ihren jungen Vettern von Rotenburg nötig ist. Endlich müssen noch Eigenleute geteilt werden, über die in den früheren Urkunden nichts enthalten ist, sowie die unter Teilung fallenden Ansprüche auf Burg, Gut und Leute von Hadmering. Gerechtfertigte Ansprüche anderer auf die in den Urkunden angeführten Besitzungen werden durch 10 Jahre und 1 Tag von den Vertragspartnern gemeinsam erfüllt. Grundsätzlich verzichten sie für sich und ihre Erben gegenseitig auf alle Ansprüche an jetzigen oder künftigen Besitz mit Ausnahme der hier als noch ungeteilt aufgeführten Besitztitel. Einen Sonderfall bilden gemeinsame Lehen: ist für sie kein Erbe vorhanden, so sollen sie dennoch nicht als erledigt gelten. --
Literatur
Arch. f. Gesch. und Altertum Tirols 4 (1867) 55.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20855